Patentverletzungsklage – und dere kartellrechtliche Zwangslizenzeinwand

Ein kartellrechtlicher Zwangslizenzeinwand bleibt erfolglos, wenn sich bei Würdigung des gesamten Verhaltens der Lizenznutzerin ergibt, dass sie kein ernsthaftes Interesse an einer Lizenz zeigte.

Patentverletzungsklage – und dere kartellrechtliche Zwangslizenzeinwand

Mit dieser Begründung hat aktuell der Bundesgerichtshof der Klage einer Patentinhaberin wegen Patentverletzung stattgegeben. Diese ist Inhaberin mehrerer Patente, die die Codierung von Audiosignalen betreffen. Die durch diese Patente geschützte technische Lehre hat Eingang in Standards für den Betrieb von Mobilfunkgeräten gefunden (standardessenzielle Patente = SEP). Die Patentinhaberin erklärte gegenüber der für diese Standards zuständigen Organisation, sie sei bereit, jedem Interessenten eine Lizenz zu FRAND-Bedingungen (FRAND = fair, reasonable and non-discriminatory) zu erteilen. Verhandlungen über den Abschluss eines Lizenzvertrags zwischen den Parteien blieben erfolglos. Die Patentinhaberin nimmt die Patentnutzerin, die dem Standard entsprechende Mobiltelefone vertrieb, u.a. auf Unterlassung in Anspruch. Die Patentnutzerin wendet ein, die Patentinhaberin missbrauche ihre marktbeherrschende Stellung (Art. 102 AEUV) und sei deshalb an der Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs gehindert.

Das erstinstanzlich hiermit befasste Landgericht München I hat die Patentnutzerin antragsgemäß verurteilt1. Das Oberlandesgericht München hat die Berufung der Patentnutzerin zurückgewiesen2. Und der Bundesgerichtshof hat nun auch die Revision der Patentnutzerin als unbegründet zurückgewiesen:

Das Verhalten der Patentnutzerin lässt hier eine fehlende Lizenzbereitschaft erkennen. Die Patentinhaberin hat der Patentnutzerin am 25. Oktober 2019 ein Angebot zum Abschluss eines Lizenzvertrags übermittelt. Zugleich hat sie ihr den Abschluss einer Vertraulichkeitsabrede angeboten. Diese ist Voraussetzung dafür, dass die Patentinhaberin Lizenzverträge offenlegen darf, die sie bereits mit anderen Unternehmen geschlossen hat. Die Patentnutzerin hat auf das Lizenzvertragsangebot am 17. März 2020 reagiert, auf das Angebot einer Vertraulichkeitsabrede erst im Juni 2020. Zu weiteren Lizenzvertragsangeboten der Patentinhaberin vom 6. Mai 2020 hat die Patentnutzerin am 17. August 2020 Stellung genommen. Zudem hat die Patentnutzerin während der sich über mehrere Jahre hinziehenden Vertragsverhandlungen nur eine Sicherheit geleistet, die deutlich unter derjenigen blieb, die sich nach den von ihr selbst unterbreiteten Lizenzvertragsangeboten ergab.

Eine Vorlage gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV an den Gerichtshof der Europäischen Union war nicht veranlasst. Ein nationales Gericht ist von der Vorlagepflicht befreit, wenn die gestellte Frage nicht entscheidungserheblich ist, die Vorschrift des Unionsrechts bereits Gegenstand einer Auslegung durch den Gerichtshof war oder die richtige Auslegung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt. Nach der Entscheidung Huawei/ZTE ist den besonderen rechtlichen und tatsächlichen Umständen des konkreten Falles gebührend Rechnung zu tragen. Dies ist unter Anwendung seines nationalen Verfahrensrechts Aufgabe des mitgliedstaatlichen Gerichts im Einzelfall. Danach ist ohne vernünftigen Zweifel davon auszugehen, dass das Unionsrecht (Art. 102 AEUV) keine feste Abfolge von Verfahrensschritten vorgibt, die in jedem Fall strikt zu beachten sind. Auf die Frage, ob eine vom Patentnutzerin zu erbringende Sicherheitsleistung sich der Höhe nach am Lizenzvertragsangebot des Patentinhabers zu orientieren hat, kommt es hier nicht an, weil die geleistete Sicherheit deutlich unter dem eigenen Angebot der Patentnutzerin lag.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 27. Januar 2026 – KZR 10/25

  1. LG München I, Urteil vom 25.05.2022 – 7 O 14091/19[]
  2. OLG München, Urteil vom 20.03.2025 – 6 U 3824/22 Kart[]

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