Angesichts der Zielsetzung einer Verbandsklage nach § 1 UKlaG ist es auch im Zusammenhang mit § 3 ZPO angemessen, den Streitwert in erster Linie anhand des Interesses der Allgemeinheit zu bestimmen und konkrete wirtschaftliche Interessen grundsätzlich außer Betracht zu lassen1.
Der Wert der Beschwer in Verfahren nach dem Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- oder anderen Verstößen (UKlaG) richtet sich regelmäßig nach dem Interesse der Allgemeinheit am Unterbleiben des Gebrauchs der strittigen Klausel2. Auf diese Weise sollen Verbraucherschutzverbände bei der Wahrnehmung der ihnen im Allgemeininteresse eingeräumten Befugnis, den Rechtsverkehr von unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu befreien, vor unangemessenen Kostenrisiken geschützt werden3. Die wirtschaftliche Bedeutung der Verbote, bestimmte Klauseln zu verwenden, hat daher sowohl bei der Bemessung der Beschwer eines Verbraucherschutzverbandes als auch bei der Bemessung der Beschwer des im Unterlassungsprozess unterlegenen Verwenders grundsätzlich keine ausschlaggebende Bedeutung4.
Vor diesem Hintergrund setzt der Bundesgerichtshof die Beschwer sowohl des Verbandes als auch des im Unterlassungsprozess unterlegenen Verwenders regelmäßig mit 2.500 Euro je angegriffener (Teil-)Klausel an5. Dies gilt auch dann, wenn der Kläger ein Wirtschaftsverband im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UKlaG ist6.
Eine abweichende Bewertung kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn besondere Umstände vorliegen, etwa, wenn es um äußerst umstrittene verallgemeinerungsfähige Rechtsfragen von großer wirtschaftlicher Tragweite geht, über deren Beantwortung bereits vielfältig und mit kontroversen Ergebnissen gestritten wird, und die Frage nach der Wirksamkeit der Klausel deshalb für die gesamte Branche von wesentlicher Bedeutung ist7.
Dass einzelne Instanzgerichte die für die Entscheidung des Streitfalls relevante Rechtsfrage anders beurteilt haben als das jeweilige Oberlandesgericht Frankfurt, belegt dabei noch nicht, dass die Frage äußerst umstritten ist.
Entgegen einigen Stimmen in der Literatur steht die aufgezeigte Rechtsprechung in Einklang mit Art.19 Abs. 4 GG und sonstigen verfassungsrechtlichen Vorgaben.
So ist die Gleichsetzung von Gebühren- und Rechtsmittelstreitwert kein „Kunstgriff“. Angesichts der Zielsetzung einer Verbandsklage nach § 1 UKlaG ist es vielmehr auch im Zusammenhang mit § 3 ZPO angemessen, den Streitwert in erster Linie anhand des Interesses der Allgemeinheit zu bestimmen und konkrete wirtschaftliche Interessen grundsätzlich außer Betracht zu lassen8.
Auch der Umstand, dass sich der Kläger in der Klageschrift auch auf § 3a UWG berufen hat, führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Insbesondere stellt der Umstand, dass ein Unterlassungsantrag mit identischer Zielrichtung und ohne Veränderung des Angriffsfaktors nebeneinander auf §§ 1 und 2 UKlaG sowie Bestimmungen des Lauterkeitsrechts gestützt wird, keinen hinreichenden Grund dar, den Streitwert über dem Betrag anzusetzen, der sich bei alleiniger Geltendmachung der Ansprüche im Rahmen einer Verbandsklage ergibt9.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 2. Dezember 2025 – X ZR 16/25
- Bestätigung von BGH, Beschluss vom 08.10.2025 – XII ZR 28/25, Rn. 8 ff.[↩]
- vgl. nur BGH, Beschluss vom 15.04.2021 – I ZR 23/20, MMR 2021, 812 Rn. 12; Beschluss vom 30.01.2025 – III ZR 407/23, MMR 2025, 432 Rn. 6[↩]
- BGH, Beschluss vom 17.11.2020 – X ZR 3/19, GRUR 2021, 521 Rn. 7; Beschluss vom 21.03.2018 – X ZR 88/16, Rn. 4[↩]
- BGH, Beschluss vom 30.01.2025 – III ZR 407/23, MMR 2025, 432 Rn. 7[↩]
- vgl. nur BGH, Beschluss vom 29.03.2022 – VIII ZR 99/21, NJW-RR 2022, 782 Rn. 11[↩]
- BGH, Beschluss vom 17.11.2020 – X ZR 3/19, GRUR 2021, 521 Rn. 10 ff.[↩]
- BGH, Beschluss vom 17.11.2020 – X ZR 3/19, GRUR 2021, 521 Rn. 9; Beschluss vom 30.01.2025 – III ZR 407/23, MMR 2025, 432 Rn. 9[↩]
- dazu eingehend BGH, Beschluss vom 08.10.2025 – XII ZR 28/25, Rn. 8 ff.[↩]
- BGH, Beschluss vom 06.02.2024 – IV ZR 436/22, BeckRS 2024, 4250 Rn. 3 ff.[↩]
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