Unwahre Tatsachenbehauptungen über die geschlechtliche Identität einer Transfrau sowie eine identifizierende Berichterstattung unter Namensnennung und Bildveröffentlichung sind auch im Rahmen einer gesellschaftlich kontroversen Debatte über Transrechte unzulässig und können Unterlassungs- sowie Geldentschädigungsansprüche begründen.
So hat in einem aktuell entschiedenen Fall das Oberlandesgericht Frankfurt am Main die Rechte einer transidentitären Frau gegenüber einer identifizierenden und nach Auffassung des Gerichts teilweise unwahren Berichterstattung gestärkt. Die Richter bestätigten eine landgerichtliche Entscheidung, wonach ein Informationsportal verschiedene Aussagen über die Frau unterlassen, deren Namen und Fotos nicht weiter veröffentlichen und zudem eine Geldentschädigung zahlen muss.
Die Frau hatte im Jahr 2021 eine gerichtliche Änderung ihres Personenstands von männlich zu weiblich sowie eine Vornamensänderung nach dem damaligen Transsexuellengesetz erwirkt. Nachdem ihr 2024 ein Probetraining in einem Frauenfitnessstudio verweigert worden war, entwickelte sich daraus eine öffentliche Diskussion. Die Betreiberin des Studios lehnte einen von der Antidiskriminierungsbeauftragten angeregten Vergleichsvorschlag ab. In der Folge veröffentlichte die beklagte Portalbetreiberin innerhalb weniger Tage sieben Artikel zu dem Vorgang, die jeweils mit Fotos der Frau versehen waren.
Das Oberlandesgericht sah mehrere der angegriffenen Aussagen als rechtswidrige Eingriffe in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Frau an. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts waren Äußerungen, die den Eindruck vermittelten, die Frau sei rechtlich und biologisch weiterhin ein Mann und gebe lediglich vor, eine Frau zu sein, objektiv unwahr. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schütze auch die geschlechtliche Identität eines Menschen. Die Berichterstattung habe der Frau darüber hinaus ihre rechtliche Identität als Frau abgesprochen, obwohl die erfolgte Personenstandsänderung nach dem Transsexuellengesetz nicht erwähnt worden sei.
Auch hinsichtlich der Verwendung männlicher Bezeichnungen und Pronomen gelangte das Gericht zu einem Unterlassungsanspruch. Zwar bewegten sich die Beiträge im Kontext einer gesellschaftlich und politisch bedeutsamen Debatte über Transrechte und die Interessen Dritter. Gleichwohl überwog im konkreten Fall das Persönlichkeitsrecht der Frau. Entscheidend war dabei, dass die Berichterstattung nach Auffassung des Gerichts nicht lediglich auf biologische Gegebenheiten verwies, sondern zugleich die rechtlich anerkannte Geschlechtsidentität der Frau in Abrede stellte.
Keinen Bestand hatte zudem die Namensnennung. Das Oberlandesgericht betonte, dass das Recht der Frau auf soziale Anerkennung hier schwerer wiege als die Meinungs- und Medienfreiheit der Portalbetreiberin. Maßgeblich sei insbesondere gewesen, dass die Berichterstattung nicht nur wahre Tatsachen von erheblichem öffentlichen Interesse wiedergegeben habe, sondern auch unwahre Aussagen über den Personenstand enthielt. Diese beträfen einen besonders sensiblen Bereich der Persönlichkeit und könnten erhebliche Auswirkungen auf das gesellschaftliche Ansehen der Betroffenen haben.
Ebenso untersagte das Oberlandesgericht Frankfurt die weitere Veröffentlichung der Fotos der Frau. Die Aufnahmen seien keine Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte. Ein schützenswertes öffentliches Interesse an der bildlichen Darstellung der Frau bestehe nicht.
Neben den Unterlassungsansprüchen sprach das Oberlandesgericht Frankfurt der transidentitären Frau eine Geldentschädigung in Höhe von 6.000 € zu. Die besondere Schwere der Persönlichkeitsrechtsverletzung ergebe sich aus der Vielzahl der Rechtsverstöße sowie aus der beharrlichen Vorgehensweise der Portalbetreiberin, die innerhalb kurzer Zeit eine Serie von sieben Artikeln veröffentlicht habe.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung verdeutlicht, dass die verfassungsrechtlich geschützte Meinungs- und Medienfreiheit auch in gesellschaftlich kontroversen Debatten ihre Grenzen am Persönlichkeitsrecht der Betroffenen findet. Für Medienunternehmen ist insbesondere bedeutsam, dass Gerichte bei der Berichterstattung über transidente Personen nicht nur die Wahrheit einzelner Tatsachenbehauptungen prüfen, sondern auch die Auswirkungen auf die geschlechtliche Identität und soziale Anerkennung der Betroffenen berücksichtigen. Zudem macht das Urteil deutlich, dass eine identifizierende Berichterstattung über Privatpersonen regelmäßig einer besonders sorgfältigen Interessenabwägung bedarf und bei schwerwiegenden Verstößen gegen das Persönlichkeitsrecht erhebliche Geldentschädigungen drohen können.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 30. April 2026 – 16 U 90/25
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