Windkrafträder, Kraniche und Fledermäuse

Naturschutzrechtliche Schutzauflagen für Kraniche und Fledermäuse dürfen nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg auch dann auf vorsorgenden Annahmen beruhen, wenn belastbare fachliche Standards oder vollständige Erkenntnisse über das tatsächliche Artvorkommen noch fehlen.

Windkrafträder, Kraniche und Fledermäuse

So hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in einem aktuellen Fall naturschutzrechtliche Nebenbestimmungen für den Bau von Windenergieanlagen bestätigt und die Klage eines Windenergieunternehmens gegen entsprechende Auflagen abgewiesen. Nach dieser Entscheidung dürfen Behörden zum Schutz besonders geschützter Tierarten vorsorgliche Beschränkungen anordnen, wenn die naturschutzfachlichen Annahmen plausibel sind und keine gesicherten fachlichen Standards bestehen.

Gegenstand des Verfahrens war die Genehmigung für den Bau von zwei neuen Windenergieanlagen, die im Wege des sogenannten Repowerings drei ältere Anlagen ersetzen sollten. Die Genehmigung enthielt verschiedene Nebenbestimmungen zum Schutz von Kranichen und Fledermäusen. Für Kraniche sah die Genehmigung ein Bauverbot im Zeitraum vom 1. Februar bis zum 15. September eines Jahres vor. Zudem wurden für die Windenergieanlagen pauschale Abschaltzeiten zum Schutz von Fledermäusen angeordnet. Danach müssen die Anlagen in der Zeit vom 1. April bis zum 31. Oktober unter bestimmten Wetterbedingungen – etwa bei bestimmten Temperaturen und Windgeschwindigkeiten – zeitweise außer Betrieb genommen werden.

Das klagende Unternehmen hielt diese Auflagen für unverhältnismäßig. Hinsichtlich des Kranichschutzes argumentierte es, die Bauverbote müssten sich an der tatsächlichen Brutzeit orientieren, die regelmäßig bereits Ende Juni oder spätestens Ende Juli ende. Ein darüber hinausgehendes Bauverbot berücksichtige lediglich seltene Ausnahmefälle von Zweit- oder Nachgelegen. Zudem sei die verbleibende Bauzeit zwischen Mitte September und Ende Januar zu kurz, um das Vorhaben wirtschaftlich sinnvoll umzusetzen. Auch die Fledermausauflagen griff das Unternehmen an. Nach seiner Auffassung hätten bereits ausreichend Daten über die tatsächlichen Aktivitätsmuster der Fledermäuse vorgelegen, sodass differenziertere und weniger belastende Regelungen möglich gewesen wären. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass die neuen Anlagen ältere Windräder ersetzen und sich dadurch das Kollisionsrisiko für geschützte Arten wie den Großen Abendsegler insgesamt verringere. Zudem befinde sich das Vorhaben nicht in einem Gebiet mit besonderer Bedeutung für Fledermäuse nach den einschlägigen brandenburgischen Verwaltungsvorgaben.

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg folgte diesen Einwänden nicht. Nach seiner Auffassung waren die naturschutzfachlichen Einschätzungen des Landesamtes für Umwelt hinreichend plausibel. Entscheidend sei, dass für die hier streitigen Fragen keine allgemein anerkannten und eindeutigen fachlichen Standards existierten. In einer solchen Situation stehe der Behörde ein naturschutzfachlicher Einschätzungsspielraum zu.

Dieser Spielraum sei im konkreten Fall nicht überschritten worden. Weder die zeitliche Ausdehnung des Bauverbots zum Schutz der Kraniche noch die angeordneten pauschalen Abschaltzeiten für Fledermäuse begegneten daher rechtlichen Bedenken. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg bestätigte damit die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Nebenbestimmungen und wies die Klage vollständig ab.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung stärkt die Position der Genehmigungsbehörden bei der naturschutzrechtlichen Steuerung von Windenergievorhaben. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg bestätigt, dass Behörden insbesondere bei wissenschaftlichen Unsicherheiten und fehlenden fachlichen Standards einen erheblichen Einschätzungsspielraum besitzen. Für Projektentwickler bedeutet dies, dass vorsorgende Schutzmaßnahmen zugunsten gefährdeter Arten auch dann Bestand haben können, wenn die tatsächlichen Risiken im Einzelfall nicht vollständig geklärt sind. Das Urteil verdeutlicht zugleich das Spannungsverhältnis zwischen dem beschleunigten Ausbau erneuerbarer Energien und den Anforderungen des Artenschutzrechts und dürfte insbesondere für Repowering-Projekte von erheblicher Bedeutung sein.

Oberverwaltungsgericht Berlin -Brandenburg, Urteil vom 17. Juni 2026 – 7 A 41/25

Bildnachweis:

  • Windkraftanlage: Carlotta Silvestrini