Befolgt ein Plattformbetreiber eine gerichtliche Unterlassungs- und Löschungsanordnung nicht unverzüglich, kann ein empfindliches Ordnungsgeld gerechtfertigt sein. Interne Organisationsmängel oder Verzögerungsprozesse entlasten den Plattformbetreiber dabei grundsätzlich nicht.
So hat die Pressekammer des Landgerichts Frankfurt am Main aktuell gegen den Facebook-Mutterkonzern Meta ein Ordnungsgeld in Höhe von 100.000 € verhängt. Hintergrund ist die verspätete Umsetzung einer gerichtlichen Anordnung zur Löschung von Beiträgen, in denen einem im Gaza-Streifen eingesetzten Soldaten wahrheitswidrig Kriegsverbrechen vorgeworfen worden waren. Auf der Plattform Facebook waren Beiträge veröffentlicht worden, die den Soldaten unter Nennung seines Klarnamens und unter Verwendung seines Bildnisses als Kriegsverbrecher bezeichneten. Gegen diese Veröffentlichungen setzte sich der Betroffene im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zur Wehr.
Die Pressekammer des Landgerichts Frankfurt am Main untersagte Meta bereits mit Beschluss vom 23. März 2026 die weitere Verbreitung der beanstandeten Inhalte und drohte zugleich für den Fall der Zuwiderhandlung die Verhängung eines Ordnungsgeldes an. Die gerichtliche Entscheidung wurde Meta am folgenden Tag zugestellt. Trotz der Zustellung blieben die beanstandeten Beiträge zunächst weiterhin online. Nachdem die Inhalte auch Anfang April noch abrufbar waren, beantragte der Soldat die Festsetzung eines Ordnungsgeldes. Die Löschung der Beiträge erfolgte schließlich erst am 8. beziehungsweise 10. April 2026.
Mit Beschluss vom 28. Mai 2026 stellte das Landgericht fest, dass Meta die gerichtliche Anordnung über einen Zeitraum von insgesamt 15 beziehungsweise 17 Tagen nicht beachtet hatte. Dieser Zeitraum sei angesichts der Schwere der Persönlichkeitsrechtsverletzung erheblich. Die Verbreitung falscher Vorwürfe über angebliche Kriegsverbrechen unter Verwendung von Namen und Bildnis des Betroffenen wiege besonders schwer.
Nach Auffassung des Landgerichts muss ein global agierender Plattformbetreiber organisatorisch in der Lage sein, gerichtliche Unterlassungs- und Löschungsverfügungen unverzüglich umzusetzen. Dies gelte insbesondere dann, wenn die Entfernung der beanstandeten Inhalte keinen besonderen technischen oder organisatorischen Aufwand erfordere.
Besonders kritisch bewertete das Landgericht den Vortrag des Unternehmens zu internen Bearbeitungsabläufen und Sprachbarrieren. Diese Umstände könnten die Verzögerung nicht rechtfertigen. Vielmehr sprächen sie dafür, dass organisatorische Defizite bewusst in Kauf genommen würden, obwohl dadurch die zeitnahe Umsetzung gerichtlicher Entscheidungen erschwert oder sogar unmöglich gemacht werde.
Auch die Argumentation Metas, der Betroffene habe lediglich geringfügige Nachteile befürchten müssen, überzeugte das Landgericht nicht. Nach dessen Auffassung offenbare eine solche Sichtweise sowohl eine Missachtung gerichtlicher Entscheidungen als auch eine Verkennung der erheblichen Bedeutung von Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet.
Vor diesem Hintergrund hielt das Landgericht ein Ordnungsgeld in „empfindlicher Höhe“ für erforderlich und angemessen. Mit der Festsetzung von 100.000 Euro sollte zugleich sichergestellt werden, dass gerichtliche Unterlassungsanordnungen künftig effektiv beachtet werden.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung unterstreicht die erheblichen Anforderungen an große Plattformbetreiber bei der Umsetzung gerichtlicher Unterlassungs- und Löschungsverfügungen. Unternehmen können sich nicht mit Erfolg auf interne Organisationsmängel, mehrstufige Prüfprozesse oder Sprachbarrieren berufen, wenn hierdurch die Befolgung gerichtlicher Entscheidungen verzögert wird. Für Betroffene von Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet stärkt der Beschluss die Durchsetzbarkeit gerichtlicher Unterlassungstitel. Zugleich setzt das Landgericht ein deutliches Signal, dass Verstöße gegen gerichtliche Löschungsanordnungen auch gegenüber international tätigen Technologiekonzernen mit empfindlichen Ordnungsmitteln sanktioniert werden können.
Landgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 28. Mai 2026 – 2 -03 O 128/26
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