Entfernt eine Plattform gerichtlich untersagte Inhalte erst 15 beziehungsweise 17 Tage nach Zustellung der Unterlassungsverfügung, kann darin grobe Fahrlässigkeit liegen. Ein vorsätzlicher Verstoß oder ein strukturelles Organisationsverschulden darf jedoch nicht allein aus der verzögerten Löschung und der Finanzkraft des Plattformbetreibers
Artikel lesen


