Altgesellen – und der väterliche Handwerksbetrieb

Altgesellen dürfen einen väterlichen Handwerksbetrieb übernehmen. In zwei selbstständigen, aber inhaltlich sehr ähnlichen Verfahren hat die Handwerkskammer Koblenz, wie jetzt das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz entschied, zu Unrecht die Erteilung von Ausübungsberechtigungen für zulassungspflichtige Handwerke abgelehnt.

Altgesellen – und der väterliche Handwerksbetrieb

Die beiden hier klagenden Altgesellen arbeiteten jeweils seit 2004 in den väterlichen Familienbetrieben, einem Maler- und Lackiererbetrieb und einem Steinmetz- und Steinbildhauerbetrieb, als Gesellen. Nach einigen Jahren übernahmen diese in enger Zusammenarbeit mit ihren Vätern auch die Arbeiten eines leitenden Angestellten.

Die Handwerkskammer lehnte die Erteilung von Ausübungsberechtigungen für die zulassungspflichtigen Handwerke ab. Die Betriebsleitung liege bei den Vätern, die als Handwerksmeister in die Handwerksrolle eingetragen sind. Angesichts der überschaubaren Betriebsgröße sei kein Raum für eine weitere Person in leitender Tätigkeit. Eine faktische Betriebsleitung durch einen Gesellen ohne Meisterprüfung könne als rechtsmissbräuchliches Verhalten nicht anerkannt werden. Es habe ausreichend Zeit bestanden, die Meisterprüfung abzulegen. Das Verwaltungsgericht Koblenz wies die hiergegen gerichteten Klagen ab. Die Altgesellen hätten über Jahre hinweg die Handwerksbetriebe ihrer Väter in leitender Tätigkeit geführt. Diese hätten damit zusammen mit ihren Vätern jeweils Konstrukte praktiziert, die auf die Vermeidung des grundsätzlichen Erfordernisses eines meistergeführten Handwerksbetriebes ausgerichtet gewesen seien. Aus Rechtsgründen könnte dies nicht als Tätigkeiten in leitender Stellung im Sinne von
§ 7b Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Handwerksordnung anerkannt werden.

Auf die jeweilige Berufung der Altgeselle änderte das Oberverwaltungsgericht die Urteile des Verwaltungsgerichts ab und verpflichtete die Handwerkskammer, die Ausübungsberechtigungen für die Altgesellen zu erteilen. Zur Begründung führte es aus:

Die Altgesellen hätten in Umsetzung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts jeweils die Voraussetzungen für eine Ausübungsberechtigung nach § 7b der Handwerksordnung erfüllt. Insbesondere hätten diese Altgesellen in ihrem Handwerk bereits mehr als zwanzig Jahre gearbeitet und davon deutlich mehr als vier Jahre auch in leitender Stellung mit eigenverantwortlichen Entscheidungsbefugnissen. § 7b Abs. 1 der Handwerksordnung enthalte keine Vorgaben zur Betriebsgröße oder zur Betriebsform. Die für eine Ausübungsberechtigung erforderliche Berufserfahrung von mindestens vier Jahren in leitender Stellung könne daher auch in Klein- und Kleinstbetrieben erworben werden.

Die Altgesellen hätten auch nicht handwerksrechtlich unzulässig die väterlichen Betriebe bereits übernommen. Die Betriebsleitung sei nämlich durch die Väter als Handwerksmeister tatsächlich noch ausgeübt worden. Aus der arbeitsteiligen Zusammenarbeit eines Handwerksmeisters mit einem Altgesellen könne nicht geschlossen werden, dass der Handwerksmeister keine eigene Betriebsleitung mehr ausübe, solange die unternehmerische und fachlich-technische Letztverantwortlichkeit bei ihm verbleibe. Dies sei in den Handwerksbetrieben jeweils der Fall gewesen.

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteile vom 7. Oktober 2025 – 6 A 10529/25 und 6 A 10586/25

Bildnachweis: