Anders als im zivilgerichtlichen Verfahren, in dem ein Zweites Versäumnisurteil gemäß § 565 Satz 1, § 514 Abs. 2 ZPO nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mit der Revision angegriffen werden kann, soweit diese darauf gestützt wird, ein Fall der schuldhaften Säumnis habe nicht vorgelegen ((vgl. etwa BGH 24. Januar 2019 – VII ZR 123/18 – Rn. 9 ff.; 5. Juli 2018 –
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