Mit den Anforderungen an den Parteivortrag nach § 514 Abs. 2 Satz 1 ZPO, dass ein Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen hat, hatte sich aktuell der Bundesgerichtshof zu befassen:4 In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hat das Landgericht Zwickau im Juni 2016 auf Antrag der Klägerin ein Versäumnisurteil
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