Mit den Anforderungen an den Parteivortrag nach § 514 Abs. 2 Satz 1 ZPO, dass ein Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen hat, hatte sich aktuell der Bundesgerichtshof zu befassen:4 In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hat das Landgericht Zwickau im Juni 2016 auf Antrag der Klägerin ein Versäumnisurteil
LesenSchlagwort: Zweites Versäumnisurteil
Berufung gegen ein zweites Versäumnisurteil
Die Berufung gegen ein zweites Versäumnisurteil kann nicht auf die angebliche Unzulässigkeit der Klage gestützt werden. In der hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Rechtsbeschwerde wendet sich der Beklagte gegen die Verwerfung seiner Berufung gegen ein zweites Versäumnisurteil. Das Amtsgericht Regensburg hat der Klage durch ein Versäumnisurteil stattgegeben. Nachdem der Beklagte im
LesenRevision gegen ein Zweites Versäumnisurteil des Landesarbeitsgerichts
Anders als im zivilgerichtlichen Verfahren, in dem ein Zweites Versäumnisurteil gemäß § 565 Satz 1, § 514 Abs. 2 ZPO nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mit der Revision angegriffen werden kann, soweit diese darauf gestützt wird, ein Fall der schuldhaften Säumnis habe nicht vorgelegen ((vgl. etwa BGH 24. Januar 2019 – VII ZR 123/18 – Rn. 9 ff.; 5. Juli 2018 – IX ZR 264/17 –
LesenZweites Versäumnisurteil nach Vollstreckungsbescheid – und der Prüfungsumfang bei der Berufung
Bei der Berufung gegen ein zweites Versäumnisurteil ist der Prüfungsumfang nach § 514 Abs. 2 ZPO eingeschränkt. Die Berufung kann zunächst einmal nur darauf gestützt werden, dass ein Fall der schuldhaften Säumnis im Einspruchstermin nicht vorgelegen habe, etwa weil es an einer ordnungsgemäßen Ladung fehle. Die Darlegungs- und Beweislast für
LesenQuerulant in 3 Instanzen – oder: die Revision gegen ein zweites Versäumnisurteil
Die Vorschriften der § 565 Satz 1, § 514 Abs. 2 Satz 1 ZPO können nicht dahin ausgelegt werden, dass eine schlüssige Darlegung der fehlenden oder unverschuldeten Säumnis auch dann vorliegt, wenn der in der Berufungsinstanz schuldhaft säumige Revisionskläger rügt, das Gericht sei bei Erlass des zweiten Versäumnisurteils nicht vorschriftsmäßig
LesenRechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren – und das zweite Versäumnisurteil
Gegen ein zweites Versäumnisurteil, das von dem erstinstanzlich zuständigen Oberlandesgericht im Rahmen eines Verfahrens nach §§ 198 ff GVG (Entschädigung wegen unangemessener Verfahrensdauer) erlassen wird, findet die Revision ohne Zulassung und ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstands statt. Gegen ein zweites Versäumnisurteil des Berufungsgerichts findet die Revision nach §
LesenDer vorsorglich für den Fall des Einspruchs bestimmte Verhandlungstermin
Die Bestimmung eines Termins zur mündlichen Verhandlung über den Einspruch gegen ein Versäumnisurteil und die Hauptsache darf erst nach Eingang des Einspruchs erfolgen. In einem vorsorglich für den Fall des Einspruchs bestimmten Termin kann mangels ordnungsgemäßer Terminsbestimmung und deshalb fehlender Säumnis kein zweites Versäumnisurteil gegen die im Termin nicht erschienene
LesenBerufung gegen ein Zweites Versäumnisurteil – und die Säumnisprüfung
Nach § 514 Absatz 2 ZPO kann die Berufung gegen ein Versäumnisurteil, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist (Zweites Versäumnisurteil nach § 345 ZPO, mit dem der Einspruch gegen ein erstes Versäumnisurteil verworfen wird), nur darauf gestützt werden, dass ein Fall der Versäumung nicht vorgelegen habe. Die
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