Berufung gegen ein zweites Versäumnisurteil

Die Berufung gegen ein zweites Versäumnisurteil kann nicht auf die angebliche Unzulässigkeit der Klage gestützt werden. In der hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Rechtsbeschwerde wendet sich der Beklagte gegen die Verwerfung seiner Berufung gegen ein zweites Versäumnisurteil. Das Amtsgericht Regensburg hat der Klage durch ein Versäumnisurteil stattgegeben. Nachdem der Beklagte im

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Schreibtisch

Revision gegen ein Zweites Versäumnisurteil des Landesarbeitsgerichts

Anders als im zivilgerichtlichen Verfahren, in dem ein Zweites Versäumnisurteil gemäß § 565 Satz 1, § 514 Abs. 2 ZPO nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mit der Revision angegriffen werden kann, soweit diese darauf gestützt wird, ein Fall der schuldhaften Säumnis habe nicht vorgelegen ((vgl. etwa BGH 24. Januar 2019 – VII ZR 123/18 – Rn. 9 ff.; 5. Juli 2018 – IX ZR 264/17 –

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Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren – und das zweite Versäumnisurteil

Gegen ein zweites Versäumnisurteil, das von dem erstinstanzlich zuständigen Oberlandesgericht im Rahmen eines Verfahrens nach §§ 198 ff GVG (Entschädigung wegen unangemessener Verfahrensdauer) erlassen wird, findet die Revision ohne Zulassung und ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstands statt. Gegen ein zweites Versäumnisurteil des Berufungsgerichts findet die Revision nach §

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