Zweites Versäumnisurteil – statt Vorlage an den EuGH

Es verletzt nicht die Garantie des gesetzlichen Richters aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, wenn das erstinstanzliche Gericht vor Erlass eines zweiten Versäumnisurteils aufgrund des Unterbleibens einer erneuten Schlüssigkeitsprüfung nicht eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV einholt oder den Rechtsstreit entsprechend § 148 Abs. 1 ZPO mit Blick auf ein laufendes Vorabentscheidungsverfahren aussetzt und das Oberlandesgericht Karlsruhe ein solches zweites Versäumnisurteil aufgrund des nach §§ 345, 514 Abs. 2 Satz 1 ZPO auf das (Nicht-)Vorliegen einer schuldhaften Versäumung beschränkten Prüfungsumfangs nicht aufhebt.

Zweites Versäumnisurteil – statt Vorlage an den EuGH

Unter Berücksichtigung der bereits ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union unterliegt es für den Bundesgerichtshof keinem Zweifel, dass der nach §§ 345, 514 Abs. 2 Satz 1 ZPO begrenzte Prüfungsumfang gegenüber einem Gewerbetreibenden auch dann angewendet werden darf, wenn die Sachentscheidung, die dann nicht mehr zu überprüfen ist, gegen das Unionsrecht verstieße.

In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hat der Kläger vor dem Landgericht Baden-Baden die Rückzahlung von verlorenen Einsätzen in Höhe von 11.019 € geltend gemacht, die er bei Online-Glücksspielen der in Malta ansässigen Beklagten seit dem 19.03.2021 getätigt hatte. Die Beklagte hat die Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache – C-440/23 oder ein eigenes Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts beantragt. Im Termin zur mündlichen Verhandlung ist für die Beklagte niemand erschienen. Das Landgericht Baden-Baden hat auf Antrag des Klägers ein Versäumnisurteil gegen die Beklagte erlassen. Hiergegen hat die Beklagte Einspruch eingelegt. Auch im darauf anberaumten Verhandlungstermin ist für die Beklagte niemand erschienen. Das Landgericht Baden-Baden hat auf Antrag des Klägers ein zweites Versäumnisurteil erlassen1. Mit ihrer gegen das zweite Versäumnisurteil eingelegten Berufung hat die Beklagte eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union mit Blick auf den Erlass des zweiten Versäumnisurteils durch das Landgericht beantragt. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat die Berufung als unzulässig verworfen2. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Rechtsbeschwerde, die der Bundesgerichtshof nun ebenfalls als unzulässig verworfen hat:

Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist gemäß § 577 Abs. 1, § 574 Abs. 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

Die angegriffene Entscheidung verletzt nicht die Garantie des gesetzlichen Richters aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Insbesondere zeigt die Rechtsbeschwerde keine grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage auf, soweit sie meint, das Landgericht sei vor Erlass des zweiten Versäumnisurteils zur Einholung einer Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV oder Aussetzung des Rechtsstreits entsprechend § 148 Abs. 1 ZPO mit Blick auf ein laufendes Vorabentscheidungsverfahren verpflichtet gewesen und das Oberlandesgericht Karlsruhe hätte das zweite Versäumnisurteil wegen Missachtung dieser Verpflichtung des Landgerichts aufheben müssen.

Nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG darf niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. Eine Entziehung in diesem Sinn kann nicht in jeder fehlerhaften Rechtsanwendung gesehen werden. Die Grenzen zum Verfassungsverstoß sind aber jedenfalls dann überschritten, wenn die Auslegung einer Zuständigkeitsnorm oder ihre Handhabung im Einzelfall willkürlich oder offensichtlich unhaltbar ist oder wenn die richterliche Entscheidung Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkennt. Ob ein solcher Verstoß vorliegt, kann nur anhand der besonderen Umstände des Einzelfalls beurteilt werden3. Dieser Maßstab ist aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt.

Gemäß §§ 345, 514 Abs. 2 Satz 1 ZPO unterliegt ein zweites Versäumnisurteil der Berufung insoweit, als sie darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat das Gericht im Einspruchstermin nur noch die Voraussetzungen der wiederholten Säumnis, insbesondere die ordnungsgemäße Ladung zum Termin, zu prüfen, bevor es nach § 345 ZPO den Einspruch durch zweites Versäumnisurteil zu verwerfen hat4. Die Berufung gegen ein gegen den Beklagten ergangenes zweites Versäumnisurteil kann dementsprechend nicht darauf gestützt werden, dass bei Erlass des ersten Versäumnisurteils ein Fall der Säumnis nicht vorgelegen habe oder die Klage nicht schlüssig sei. Die an die wiederholte Säumnis einer Partei geknüpfte Sanktion des § 514 Abs. 2 Satz 1 ZPO steht in einer Reihe mit weiteren gesetzlichen Regelungen im Versäumnisverfahren (§ 708 Nr. 2, § 340 Abs. 3, § 341 Abs. 1 ZPO), die sämtlich darauf hinauslaufen, eine Partei, gegen die ein Versäumnisurteil erlassen ist, im Interesse der Prozessbeschleunigung zu besonders sorgfältiger Prozessführung zu veranlassen. Bleibt die Partei erneut schuldhaft säumig, ist es nur konsequent, an dieses Fehlverhalten die schärfere Sanktion des endgültigen Prozessverlusts zu knüpfen5. Auch auf eine unterbliebene Verfahrensaussetzung kann die Berufung gegen ein zweites Versäumnisurteil nicht gestützt werden6.

Danach hat weder das Landgericht bei der Prüfung des Einspruchs der Beklagten noch das Oberlandesgericht Karlsruhe die Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verkannt. Vielmehr haben beide vorinstanzlichen Gerichte im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entschieden, indem sie die Schlüssigkeit der Klage – einschließlich der Vereinbarkeit des vom Landgericht zuerkannten Anspruchs mit der Dienstleistungsfreiheit der Beklagten aus Art. 56 AEUV – nicht erneut geprüft, dementsprechend auch keine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV eingeholt und den Rechtsstreit auch nicht entsprechend § 148 Abs. 1 ZPO ausgesetzt haben. 

Auch mit Blick auf das einschlägige Unionsrecht ergibt sich keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. Unter Berücksichtigung der bereits ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union unterliegt es keinem Zweifel, dass der nach §§ 345, 514 Abs. 2 Satz 1 ZPO auf das (Nicht-)Vorliegen einer schuldhaften Versäumung begrenzte Prüfungsumfang gegenüber einem Gewerbetreibenden auch dann angewendet werden darf, wenn die Sachentscheidung, die dann nicht mehr zu überprüfen ist und die auch der Bundesgerichtshof im Streitfall nicht überprüft hat, gegen das Unionsrecht verstieße.

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat wiederholt auf die Bedeutung hingewiesen, die dem Grundsatz der Rechtskraft sowohl im Unionsrecht als auch in den nationalen Rechtsordnungen zukommt. Demnach sollen zur Gewährleistung des Rechtsfriedens und der Beständigkeit rechtlicher Beziehungen sowie einer geordneten Rechtspflege die nach Ausschöpfung des Rechtswegs oder nach Ablauf der entsprechenden Rechtsmittelfristen unanfechtbar gewordenen Gerichtsentscheidungen nicht mehr infrage gestellt werden können. Daher gebietet das Unionsrecht einem nationalen Gericht nicht, von der Anwendung innerstaatlicher Verfahrensvorschriften, aufgrund derer eine Entscheidung Rechtskraft erlangt, abzusehen, selbst wenn dadurch ein Verstoß dieser Entscheidung gegen Unionsrecht abgestellt werden könnte7. Unter Rechtskraft in diesem Sinn versteht der Gerichtshof auch die Bindungswirkung von Zwischenentscheidungen8

Da auf diesem Gebiet unionsrechtliche Vorschriften fehlen, ist es nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie Sache der innerstaatlichen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten, die Modalitäten der Umsetzung dieses Grundsatzes festzulegen. Diese Modalitäten dürfen jedoch nicht ungünstiger sein als die, die bei ähnlichen internen Sachverhalten gelten (Grundsatz der Äquivalenz), und nicht so ausgestaltet sein, dass sie die Ausübung der Rechte, die die Unionsrechtsordnung einräumt, praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Grundsatz der Effektivität)9. Was die Einhaltung der Anforderungen betrifft, die sich aus den Grundsätzen der Äquivalenz und der Effektivität ergeben, so ist diese unter Berücksichtigung der Stellung der betreffenden Vorschriften im gesamten Verfahren, seines Ablaufs und der Besonderheiten dieser Vorschriften vor den verschiedenen nationalen Stellen zu prüfen. Dabei sind gegebenenfalls die Grundsätze zu berücksichtigen, die dem nationalen Rechtsschutzsystem zugrunde liegen, wie zum Beispiel der Schutz der Verteidigungsrechte, der Grundsatz der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäße Ablauf des Verfahrens10.

Ein Verstoß gegen den Äquivalenzgrundsatz ist für den Bundesgerichtshof nicht ersichtlich.

Auch ein Verstoß gegen den Effektivitätsgrundsatz scheidet im Streitfall aus. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union können die Verfahrensregeln über die Struktur der innerstaatlichen Rechtswege und die Zahl der Rechtszüge, die ein allgemeines Interesse der geordneten Rechtspflege und der Vorhersehbarkeit verfolgen, Vorrang vor Einzelinteressen haben11. Insbesondere kann die Wahrung des Effektivitätsgrundsatzes nicht so weit gehen, dass vom nationalen Gericht verlangt wird, nicht nur das Unterlassen einer Verfahrenshandlung durch einen Verbraucher, der seine Rechte nicht kennt, auszugleichen, sondern auch bei völliger Untätigkeit des Verbrauchers, die zur Rechtskraft einer Entscheidung führt, einem dagegen eingelegten Rechtsbehelf abzuhelfen12.

Auch die Festlegung angemessener Verjährungs- oder Ausschlussfristen steht grundsätzlich mit dem Erfordernis der Effektivität im Einklang, weil sie ein Anwendungsfall des grundlegenden Prinzips der Rechtssicherheit ist, das zugleich den Betroffenen und die Behörde schützt, selbst wenn der Ablauf solcher Fristen die Betroffenen naturgemäß ganz oder teilweise an der Geltendmachung ihrer Rechte hindern kann13. Gleiches gilt für nationale Verfahrensvorschriften, nach denen der Streitgegenstand durch das zum Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsbehelfs geltend gemachte Vorbringen bestimmt wird, da sie den ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens gewährleisten, insbesondere indem sie dieses vor den mit der Prüfung neuen Vorbringens verbundenen Verzögerungen bewahren14.

 Mit den vorgenannten Grundsätzen steht die Regelung der §§ 345, 514 Abs. 2 Satz 1 ZPO offensichtlich im Einklang. Sie verfolgt das Ziel, die Partei, gegen die ein Versäumnisurteil erlassen ist, im Interesse der Prozessbeschleunigung zu besonders sorgfältiger Prozessführung zu veranlassen. Die Rechte der säumigen Beklagten werden insbesondere gewahrt durch die obligatorische Prüfung der Schlüssigkeit der Klage vor Erlass des ersten Versäumnisurteils nach § 331 Abs. 2 ZPO, die Ausschlusstatbestände des § 335 Abs. 1 ZPO sowie die nach §§ 339, 340, 342 ZPO bestehende Möglichkeit, den Prozess nach Erlass des ersten Versäumnisurteils durch Einlegung eines Einspruchs binnen zwei Wochen in die Lage vor Eintritt der Versäumnis zurückzuversetzen. Das Erfordernis, im Einspruchstermin aufzutreten oder sich ordnungsgemäß vertreten zu lassen, ist kein Hindernis, das die Rechtsdurchsetzung über Gebühr erschwert.

Keine andere Beurteilung folgt aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, nach der nationale Verfahrensvorschriften, die die Bindungswirkung nationaler Entscheidungen vorsehen, unter bestimmten Voraussetzungen erweiternd ausgelegt oder unangewendet bleiben müssen, um den Erfordernissen des Verbraucherschutzes nach der Richtlinie 93/13/EWG über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen gerecht zu werden15. Eine vergleichbare Interessenlage ist im Streitfall nicht gegeben, denn weder kann sich die Beklagte als Gewerbetreibende auf Verbraucherschutz berufen, noch steht ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Klägers in Rede.

Zu einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV sieht sich der Bundesgerichtshof nicht veranlasst16. Im Streitfall stellt sich keine entscheidungserhebliche Frage zur Auslegung des Unionsrechts, die nicht bereits durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs geklärt oder nicht zweifelsfrei zu beantworten ist.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27. März 2025 – I ZB 68/24

  1. LG Baden-Baden, Urteil vom 06.02.2024 – 3 O 73/23[]
  2. OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 09.10.2024 – 1 U 59/24[]
  3. vgl. BVerfG, NJW 2005, 3410 51]; NJW 2007, 3771 23][]
  4. vgl. BGH, Beschluss vom 06.05.1999 – V ZB 1/99, BGHZ 141, 351 10 bis 14]; Urteil vom 05.07.2018 – IX ZR 264/17, NJW 2018, 3252 17]; Beschluss vom 18.02.2020 – XI ZB 11/19, NJW-RR 2020, 575 10 f.], jeweils mwN; zum Umkehrschluss aus § 700 Abs. 6 ZPO vgl. auch MünchKomm.ZPO/Prütting, 7. Aufl., § 345 Rn. 15 mwN[]
  5. vgl. BGH, NJW 2018, 3252 18][]
  6. vgl. BGH, Beschluss vom 30.06.2021 – IV ZB 5/21 10[]
  7. vgl. EuGH, Urteil vom 01.06.1999 – C-126/97, Slg. 1999, 3055 = GRUR Int.1999, 737 46 f.] – Eco Swiss; Urteil vom 16.03.2006 – C-234/04, Slg. 2006, 2585 = NJW 2006, 1577 20 f.] – Kapferer; Urteil vom 03.09.2009 – C-2/08, Slg. 2009, 7501 = EuZW 2009, 739 22 f.] – Fallimento Olimpiclub; Urteil vom 06.10.2009 – C-40/08, Slg. 2009, 9579 = EWS 2009, 475 35 bis 37] – Asturcom Telecomunicaciones; Urteil vom 17.05.2022 – C-600/19, WM 2022, 1320 41 f.] – Ibercaja Banco; Urteil vom 09.04.2024 – C-582/21, NJW 2024, 1795 37 f.] – Profi Credit Polska; Urteil vom 07.11.2024 – C-178/23, WRP 2025, 59 32 f.] – ERB New Europe Funding II; vgl. auch BGH, Beschluss vom 09.07.2024 – XI ZR 78/23, BKR 2024, 964 14][]
  8. vgl. EuGH, NJW 2006, 1577 17] – Kapferer[]
  9. vgl. nur EuGH, EWS 2009, 475 38] – Asturcom Telecomunicaciones; NJW 2024, 1795 39] – Profi Credit Polska, jeweils mwN[]
  10. vgl. EuGH, EWS 2009, 475 39] – Asturcom Telecomunicaciones; WM 2022, 1320 44] – Ibercaja Banco; WRP 2025, 59 34] – ERB New Europe Funding II, mwN[]
  11. vgl. EuGH, Urteil vom 05.12.2013 – C-413/12, EuZW 2014, 74 38] – Asociación de Consumidores Independientes de Castilla y León; Urteil vom 12.02.2015 – C-567/13, NJW 2015, 1291 51] – Baczó und Vizsnyiczai; Urteil vom 31.05.2018 – C-483/16, NJW 2018, 2181 51] – Sziber[]
  12. vgl. EuGH, EWS 2009, 475 47] – Asturcom Telecomunicaciones; EuGH, Urteil vom 10.09.2014 – C-34/13, ZIP 2015, 116 56] – Kušionová; Urteil vom 01.10.2015 – C-32/14 62 – ERSTE Bank Hungary; Urteil vom 17.05.2022 – C-869/19, NJW 2022, 2247 28] – Unicaja Banco; EuGH, WM 2022, 1320 44] – Ibercaja Banco[]
  13. vgl. EuGH, Urteil vom 14.10.2020 – C-677/19, DStRE 2020, 1516 25] – Valoris; Urteil vom 14.12.2023 – C-655/22, AuR 2024, 139 44] – I [Erstattung von Abgaben][]
  14. vgl. EuGH, Urteil vom 06.10.2021 – C-561/19, NJW 2021, 3303 64] – Consorzio Italian Management und Catania Multiservizi; Urteil vom 15.06.2023 – C-721/21, NuR 2023, 614 23] – Eco Advocacy[]
  15. vgl. EuGH, Urteil vom 26.10.2006 – C-168/05, Slg. 2006, 10421 = NJW 2007, 135 25 bis 39] – Mostaza Claro; Urteil vom 18.02.2016 – C-49/14 54 – Finanmadrid EFC; Urteil vom 17.05.2022 – C-693/19 und – C-831/19, ZIP 2022, 1176 66 bis 68] – SPV Project 1503 Srl u.a.; EuGH, NJW 2022, 2247 38 bis 40] – Unicaja Banco; WM 2022, 1320 48 bis 52] – Ibercaja Banco; NJW 2024, 1795 68 bis 84] – Profi Credit Polska; WRP 2025, 59 35 bis 42] – ERB New Europe Funding II; Graf von Westphalen, NJW 2022, 2237 Rn. 26 bis 30; BeckOK.BGB/H. Schmidt, 73. Edition [Stand 1.02.2025], § 306 Rn. 3 bis 3a[]
  16. vgl. EuGH, Urteil vom 06.10.1982 – 283/81, Slg. 1982, 3415 21] = NJW 1983, 1257 – Cilfit u.a.; Urteil vom 01.10.2015 – C-452/14, GRUR Int.2015, 1152 43] – Doc Generici; EuGH, NJW 2021, 3303 32 f.] – Consorzio Italian Management und Catania Multiservizi[]

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