Querulant in 3 Instanzen – oder: die Revision gegen ein zweites Versäumnisurteil

Die Vorschriften der § 565 Satz 1, § 514 Abs. 2 Satz 1 ZPO können nicht dahin ausgelegt werden, dass eine schlüssige Darlegung der fehlenden oder unverschuldeten Säumnis auch dann vorliegt, wenn der in der Berufungsinstanz schuldhaft säumige Revisionskläger rügt, das Gericht sei bei Erlass des zweiten Versäumnisurteils nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen, weil es seine Ablehnungsgesuche zu Unrecht als unzulässig verworfen habe (§ 547 Nr. 1, § 579 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Die Revision gegen ein (zweites) Versäumnisurteil ist daher nicht statthaft, wenn sie darauf gestützt wird, dass der absolute Revisionsgrund des § 547 Nr. 1 ZPO vorliege, weil die Ablehnungsgesuche der betroffenen Partei von dem Berufungsgericht zu Unrecht als unzulässig verworfen worden seien.

Querulant in 3 Instanzen – oder: die Revision gegen ein zweites Versäumnisurteil

Ein Versäumnisurteil kann von der Partei, gegen die es erlassen ist, mit der Revision nicht angefochten werden, § 565 Satz 1, § 514 Abs. 1 ZPO. Ein (zweites) Versäumnisurteil, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, unterliegt der Revision insoweit, als sie darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe, § 565 Satz 1, § 514 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Eine zulässige Revision setzt also die schlüssige Darlegung voraus, dass der Termin nicht schuldhaft versäumt worden sei1. Wird die fehlende oder unverschuldete Säumnis nicht schlüssig dargelegt, ist die Revision als unzulässig zu verwerfen.

Die Gegenansicht verkennt dies nicht. Sie meint jedoch, die Revision sei auch dann statthaft, wenn sie – wie hier – darauf gestützt werde, dass der absolute Revisionsgrund des § 547 Nr. 1 ZPO vorliege, weil die Ablehnungsgesuche der betroffenen Partei zu Unrecht als unzulässig verworfen worden seien. Das trifft indes nicht zu.

Es kann dahinstehen, ob die Rüge der Revision zu Recht auf den Fall des § 547 Nr. 1 ZPO zielt, oder nicht vielmehr eine Rüge im Hinblick auf § 547 Nr. 3 ZPO hätte erhoben werden müssen2. Denn die Vorschriften der § 565 Satz 1, § 514 Abs. 2 Satz 1 ZPO können nicht dahin ausgelegt werden, dass eine schlüssige Darlegung der fehlenden oder unverschuldeten Säumnis auch dann vorliegt, wenn der in der Berufungsinstanz schuldhaft säumige Revisionskläger rügt, das Gericht sei bei Erlass des zweiten Versäumnisurteils nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen, weil es seine Ablehnungsgesuche zu Unrecht als unzulässig verworfen habe (§ 547 Nr. 1, § 579 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

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Einer solchen Auslegung steht der Wortlaut der Vorschriften der § 565 Satz 1, § 514 Abs. 2 Satz 1 ZPO entgegen.

Eine Partei ist im Sinne von §§ 330 ff. ZPO säumig, wenn sie trotz ordnungsgemäßer Bestimmung eines notwendigen Termins zur mündlichen Verhandlung nach Aufruf der Sache am hierzu bestimmten Ort nicht erscheint, bei notwendiger Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht durch einen beim Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten ist oder nicht zur Sache verhandelt3. Nicht schuldhaft ist die Säumnis, wenn die Partei an der Wahrnehmung des Verhandlungstermins unverschuldet verhindert war (§§ 337, 233 ZPO, § 276 Abs. 2 BGB), mithin die Sorgfalt einer ordentlichen Prozesspartei gewahrt hat4.

Dass die Säumnis der Klägerin im Termin vom 15.10.2014 in diesem Sinne unverschuldet gewesen sei, macht die Revision nicht geltend. Insbesondere rügt sie nicht, der Termin sei nicht ordnungsgemäß bestimmt gewesen (§ 551 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b ZPO). Die Klägerin durfte entgegen der Ansicht der Revision auch nicht davon ausgehen, dass der Termin zur mündlichen Verhandlung am 15.10.2014 nicht stattfinden werde. Denn nach der Vorschrift des § 47 Abs. 2 ZPO kann der Termin unter Mitwirkung des abgelehnten Richters fortgesetzt werden, wenn ein Richter – wie hier – während der Verhandlung abgelehnt wird und die Entscheidung über die Ablehnung eine Vertagung der Verhandlung erfordern würde. Selbst wenn – was die Revision schon nicht darlegt – der Ablehnungsantrag unmittelbar vor Beginn der mündlichen Verhandlung per Telefax bei Gericht eingegangen sein sollte, durfte die Klägerin sich nicht darauf verlassen, dass der Termin aufgehoben werde.

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Eine über den Wortlaut hinausgehende Auslegung der Vorschriften der § 565 Satz 1, § 514 Abs. 2 Satz 1 ZPO dahin, dass sie auch dann anzuwenden sind, wenn die schuldhaft säumige Partei mit der Revision geltend macht, das Gericht sei bei Erlass des zweiten Versäumnisurteils nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen, weil es die Ablehnungsgesuche der Partei zu Unrecht als unzulässig verworfen habe, lassen der Bedeutungszusammenhang der Vorschriften und ihr Sinn und Zweck nicht zu.

Das Säumnisverfahren ist Folge des Mündlichkeitsprinzips und der Verhandlungsmaxime5. Eine Partei könnte den Fortgang des Verfahrens blockieren, wenn sie nicht zum Termin erscheint oder nicht zur Sache verhandelt. Die Zivilprozessordnung knüpft daher nachteilige Folgen an die Säumnis. Ist der Kläger säumig, ist die Klage ohne Sachprüfung abzuweisen (§ 330 ZPO). Ein erstes Versäumnisurteil kann noch im Wege des Einspruchs aus der Welt geschafft werden (§ 342 ZPO). Um zu verhindern, dass der Einspruch „ein bequemes Mittel zur Verschleppung der Prozesse“ wird, hat der historische Gesetzgeber seine wiederholte Zulassung jedoch beschränkt6. Erscheint die Partei nach rechtzeitigem Einspruch gegen das erste Versäumnisurteil erneut nicht zur mündlichen Verhandlung oder erscheint sie zwar, ist sie aber nicht ordnungsgemäß vertreten oder verhandelt sie nicht, so hat das Gericht nur noch die Voraussetzungen der wiederholten Säumnis, insbesondere die ordnungsgemäße Ladung zum Termin zu prüfen, bevor es den Einspruch durch (zweites) Versäumnisurteil verwirft (§ 345 ZPO)7.

Die Berufung gegen ein zweites Versäumnisurteil gemäß § 514 Abs. 2 ZPO kann folgerichtig nur die Zulässigkeit des Versäumnisurteils betreffen8. Eine Erweiterung der Prüfungskompetenz des Berufungsgerichts hat der Bundesgerichtshof wiederholt abgelehnt. So kann die Berufung gegen ein zweites Versäumnisurteil nicht darauf gestützt werden, dass bei Erlass des ersten Versäumnisurteils ein Fall der Säumnis nicht vorgelegen habe9 oder die Klage nicht schlüssig sei10. Eine Ausnahme hiervon ist wegen § 700 Abs. 6, § 331 Abs. 1, 2, § 345 ZPO nur für das einen Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid verwerfende (zweite) Versäumnisurteil anerkannt11. Die an die wiederholte Säumnis einer Partei geknüpfte Sanktion des § 514 Abs. 2 Satz 1 ZPO steht in einer Reihe mit weiteren gesetzlichen Regelungen im Versäumnisverfahren (§ 708 Nr. 2, § 340 Abs. 3, § 341 Abs. 1 ZPO), die sämtlich darauf hinauslaufen, eine Partei, gegen die ein Versäumnisurteil erlassen ist, im Interesse der Prozessbeschleunigung zu besonders sorgfältiger Prozessführung zu veranlassen. Bleibt die Partei erneut schuldhaft säumig, ist es nur konsequent, an dieses Fehlverhalten die schärfere Sanktion des endgültigen Prozessverlustes zu knüpfen12.

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Vor diesem Hintergrund ist eine erweiternde Auslegung der Vorschriften der § 565 Satz 1, § 514 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht möglich. Es handelt sich bei der Beanstandung der ordnungsgemäßen Besetzung des Gerichts (§ 547 Nr. 1 ZPO) zwar nicht nur um eine Rüge, die das Gericht, das über den Einspruch zu befinden hat, wegen der Säumnis der Partei nicht zu prüfen hätte13. Die ordnungsgemäße Besetzung ist vielmehr vor Erlass des zweiten Versäumnisurteils von Amts wegen zu prüfen. Einer erweiternden Auslegung der Vorschriften der § 565 Satz 1, § 514 Abs. 2 Satz 1 ZPO dahin, dass sie dem Revisionsgericht die Möglichkeit der Überprüfung der Entscheidungen des Berufungsgerichts über die Ablehnungsgesuche der schuldhaft säumigen Partei eröffnet, steht aber ihr Sinn und Zweck entgegen. Eine solche Auslegung würde zudem zu einem nicht hinnehmbaren Wertungswiderspruch führen.

Soweit der Bundesgerichtshof angenommen hat, das mit der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemachte Vorliegen eines der absoluten Revisionsgründe des § 547 Nrn. 1 bis 4 ZPO gebiete die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO)14, hat er betont, dass dieser Zulassungsgrund auch dazu dient, die Korrektur von Rechtsanwendungsfehlern zu ermöglichen, die über den Einzelfall hinaus die Interessen der Allgemeinheit nachhaltig berühren.

So liegt es aber im hier fraglichen Fall der Revision gegen ein zweites Versäumnisurteil, die darauf gestützt wird, die Ablehnungsgesuche der Klägerin seien zu Unrecht als unzulässig verworfen worden, nicht. Die Vorschriften der § 514 Abs. 2 Satz 1, § 565 Satz 1 ZPO dienen – wie gezeigt – nicht allgemein der Korrektur von Rechtsanwendungsfehlern. Sie stellen eng auszulegende Ausnahmevorschriften dar, die lediglich die Überprüfung ermöglichen sollen, ob eine schuldhafte Säumnis tatsächlich vorgelegen hat, mithin die Sanktion des endgültigen Prozessverlustes gerechtfertigt ist15. Ansonsten sollen sie einer Verschleppung des Rechtsstreits vorbeugen. Eine Anwendung der Vorschriften auch auf den Fall, dass die schuldhaft säumige Partei in der Revision die unrichtige Behandlung ihrer Ablehnungsgesuche durch das Berufungsgericht rügt, steht diesem Ziel entgegen. Im Übrigen hatte schon der historische Gesetzgeber eine Ergänzung des (heutigen) § 514 Abs. 2 ZPO dahin, die Berufung auch dann zuzulassen, wenn der erstinstanzliche Richter ein „Urtheil gegeben habe, welches er ex officio hätte vermeiden müssen“, abgelehnt16.

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Eine erweiternde Auslegung würde zudem zu einem nicht mehr hinnehmbaren Wertungswiderspruch führen. Denn es ist seit der Änderung des § 514 Abs. 2 ZPO (§ 513 Abs. 2 ZPO aF) durch das Gesetz zur Vereinfachung und Beschleunigung gerichtlicher Verfahren vom 03.12 197617 anerkannt, dass die Revision nach den Vorschriften der § 565 Satz 1, § 514 Abs. 2 ZPO ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstandes oder eine Zulassung zulässig ist18. Damit würde aber dem in der Berufungsinstanz zweifach schuldhaft säumigen Revisionskläger entgegen den Vorschriften der § 46 Abs. 2, § 567 Abs. 1, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO eine Überprüfung der in der Berufungsinstanz getroffenen Entscheidungen über seine Ablehnungsgesuche in der Revision sogar dann ermöglicht, wenn eine ordnungsgemäß verhandelnde Partei eine solche nicht – nicht einmal inzident (§ 543 Abs. 1, § 544 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO) – erreichen könnte.

Eine analoge Anwendung der Regelungen der § 565 Satz 1, § 514 Abs. 2 Satz 1 ZPO auf den hier vorliegenden, von ihrem Wortsinn nicht mehr erfassten Sachverhalt kommt nicht in Betracht. Eine Analogie scheidet unabhängig von der Frage, ob das Gesetz eine Lücke aufweist, aus. Denn § 514 Abs. 2 ZPO entspringt nicht der grundsätzlichen Wertung, dass ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör oder gegen andere Verfahrensgrundrechte bereits für sich allein die Berufung oder die Revision ermöglichen soll. Vielmehr geht es lediglich um die Regelung des Sonderfalls der (unverschuldeten) Säumnis19. Die Klägerin war hier aber schuldhaft säumig.

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Ist im Ergebnis die Revision nicht statthaft, so kann dem Revisionsgericht die Möglichkeit zu einer Nachprüfung der vorschriftsmäßigen Besetzung des Berufungsgerichts auch nicht deshalb eröffnet werden, weil der dahin zielende Angriff möglicherweise zugleich einen Nichtigkeitsgrund nach § 579 Abs. 1 ZPO darstellt. Auch das Vorliegen von Nichtigkeitsgründen kann in der Revisionsinstanz nur nachgeprüft werden, wenn die Revision überhaupt zulässig ist20.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26. November 2015 – VI ZR 488/14

  1. BGH, Beschluss vom 06.10.2011 – IX ZB 149/11, FamRZ 2012, 27 Rn. 5 – zu § 514 Abs. 2 ZPO[]
  2. vgl. BGH, Urteil vom 09.11.1992 – II ZR 230/91, BGHZ 120, 141, 144; Prütting in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 547 Rn. 14; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 73. Aufl., § 547 Rn. 10 aE[]
  3. BGH, Beschlüsse vom 06.05.1999 – V ZB 1/99, BGHZ 141, 351, 354 mwN; vom 20.12 2010 – VII ZB 72/09, NJW 2011, 928 Rn. 11, 14; Adolphsen/Dickler, ZZP 125 (2012), 463, 471[]
  4. BGH, Urteil vom 22.03.2007 – IX ZR 100/06, NJW 2007, 2047 Rn. 6 mwN; Gerken in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 514 Rn. 16 f.; PG/Lemke, ZPO, 7. Aufl., § 514 Rn. 10; Althammer in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 514 Rn. 8[]
  5. BGH, Beschluss vom 06.10.2011 – IX ZB 149/11, FamRZ 2012, 27 Rn. 9[]
  6. BGH, aaO, mwN; Urteil vom 03.03.2008 – II ZR 251/06, VersR 2009, 802 Rn. 13 aE[]
  7. BGH, Beschluss vom 06.10.2011, aaO[]
  8. BGH, Beschluss vom 06.10.2011 – IX ZB 149/11, FamRZ 2012, 27 Rn. 10 mwN[]
  9. BGH, Beschluss vom 16.04.1986 – VIII ZB 26/85, BGHZ 97, 341[]
  10. BGH, Beschluss vom 06.05.1999 – V ZB 1/99, BGHZ 141, 351[]
  11. BGH, Urteil vom 25.10.1990 – IX ZR 62/90, BGHZ 112, 367, 371 ff.[]
  12. BGH, Beschluss vom 06.10.2011 – IX ZB 149/11, FamRZ 2012, 27 Rn. 10 mwN; Adolphsen/Dickler, ZZP 125 (2012), 463, 470[]
  13. vgl. BGH, Beschluss vom 06.10.2011 – IX ZB 149/11, FamRZ 2012, 27 Rn. 12[]
  14. BGH, Beschluss vom 15.05.2007 – X ZR 20/05, BGHZ 172, 250 Rn. 8 ff.[]
  15. vgl. BGH, Urteil vom 19.10.1989 – III ZR 111/88, NJW 1990, 838, 839 unter – II 3 a; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 73. Aufl., § 514 Rn. 2; Gerken in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 514 Rn. 7; MünchKomm-ZPO/Rimmelspacher, 4. Aufl., § 514 Rn. 17 aE[]
  16. Hahn, Mat. II, S. 708 f. zu § 454[]
  17. BGBl. I S. 3281[]
  18. BGH, Urteil vom 08.10.2015 – III ZR (Ü) 1/15 Rn. 7; Beschluss vom 03.03.2008 – II ZR 251/06, NJW-RR 2008, 876 Rn. 3; Urteil vom 11.10.1978 – IV ZR 101/77, NJW 1979, 166[]
  19. BGH, Urteil vom 19.10.1989 – III ZR 111/88, NJW 1990, 838, 839 unter – II 3 b[]
  20. vgl. BGH, Urteil vom 06.06.1951 – II ZR 16/51, BGHZ 2, 278, 280 f.; Jacobs in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 547 Rn. 4[]
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Veranlassung zur Klage