Die vorübergehend nicht weiterbetriebene Zivilprozess – und die Verjährungshemmung

§ 204 Abs. 2 Satz 2 BGB ist nicht anzuwenden, wenn das Verfahren aus triftigen Gründen nicht betrieben wird. Ein triftiger Grund kann im Hinblick auf die Verwertungsmöglichkeit des § 411a ZPO darin liegen, dass beide Parteien ein in einem Parallelverfahren bereits in Auftrag gegebenes schriftliches Sachverständigengutachten abwarten wollen.

Die vorübergehend nicht weiterbetriebene Zivilprozess – und die Verjährungshemmung

Das einvernehmliche Abwarten eines bereits beauftragten, relevanten Sachverständigengutachtens in einem zwischen denselben Parteien geführten Parallelverfahren kann mithin einen triftigen Grund für das Nichtbetreiben eines Prozesses darstellen. In diesem Fall beginnt die sechsmonatige Nachlauffrist des § 204 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB erst mit dem Wegfall dieses Grundes; ein daneben bestehendes Stillhalteabkommen verkürzt die Hemmung nicht ohne Weiteres.

In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall macht die klagende Wohngebäudeversicherung als Wohngebäudeversicherer einen Anspruch auf Schadensersatz wegen drei Wasserschäden ihrer Versicherungsnehmer aus dem Jahr 2019 geltend, für die sie jeweils einen von der Handwerkerin fehlerhaft hergestellten und gebrochenen Wasserzählerbügel verantwortlich macht. Im Revisionsverfahren vor dem Bundesgerichtshof relevant ist allein die Frage der Anspruchsverjährung. Die Klage wurde am 21.12.2022 zum Landgericht erhoben. Auf Vorschlag der Handwerkerin und mit dem Einverständnis der Wohngebäudeversicherung hat das Landgericht mit Beschluss vom 16.01.2023 gemäß § 251 ZPO das Ruhen des Verfahrens angeordnet, bis in einem vor einer anderen Kammer des Landgerichts anhängigen Parallelverfahren das schriftliche Sachverständigengutachten vorliege. Zugleich hat das Landgericht den Parteien aufgegeben mitzuteilen, wenn das Gutachten vorliege, und es zur Gerichtsakte zu reichen. Mit Verfügungen vom 17.07.2023; und vom 22.05.2024 hat das Landgericht die Parteien um Mitteilung gebeten, ob das Gutachten nun vorliege. Am 24.05.2024 hat die Wohngebäudeversicherung das im Parallelverfahren unter dem 8.03.2024 gefertigte und dort am 14.03.2024 zu den Akten gelangte Gutachten vorgelegt, worauf das Landgericht mit Beschluss vom 27.05.2024 die Fortsetzung des Verfahrens angeordnet hat. Die Handwerkerin hat daraufhin die Einrede der Verjährung erhoben.

Das Landgericht Siegen hat daraufhin die Klage wegen Verjährung abgewiesen1. Auch die Berufung der Wohngebäudeversicherung blieb vor dem Oberlandesgericht Hamm ohne Erfolg2. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm sind die Ansprüche der Wohngebäudeversicherung verjährt. Die dreijährige Verjährungsfrist habe mit Ablauf des Jahres 2019 begonnen. Die Erhebung der Klage am 21.12.2022 habe zunächst zu einer Hemmung der Verjährung geführt. Diese Hemmung sei aber spätestens mit der Zustellung des Gutachtens in dem Parallelverfahren an die Wohngebäudeversicherung im März 2024 entfallen. Die noch laufende zehntägige Frist sei vor dem erneuten Aufrufen des Verfahrens durch die Wohngebäudeversicherung abgelaufen. Das Verfahren sei durch das am 16.01.2023 angeordnete Ruhen des Verfahrens in Stillstand geraten, weshalb sechs Monate später die durch die Erhebung der Klage eingetretene Hemmung des Verfahrens geendet habe (§ 204 Abs. 2 Satz 2 BGB). Die Prozessförderungspflicht sei mit der Ruhensanordnung, spätestens jedoch mit der ersten Nachfrage des Landgerichts vom 17.07.2023 auf die Wohngebäudeversicherung übergegangen. Ein triftiger Grund zur Einschränkung von § 204 Abs. 2 BGB habe nicht vorgelegen. Die Wohngebäudeversicherung habe lediglich einen „Musterprozess“ abwarten wollen. Stattdessen sei von einem Stillhalteabkommen (pactum de non petendo) der Parteien auszugehen. Dieses sei jedoch mit Eingang des Gutachtens im Parallelverfahren im März 2024 ausgelaufen; danach sei die Verjährung gemäß § 205 BGB unmittelbar – und nicht wie nach § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB erst nach sechs Monaten – wieder angelaufen. Bei der Sachstandsanfrage des Landgerichts vom 22.05.2024 als der ersten in Betracht kommenden Fortsetzungshandlung sei die nur noch zehn Tage andauernde Verjährungsfrist daher abgelaufen gewesen. Die Berufung hierauf sei der Handwerkerin nicht nach Treu und Glauben verwehrt.

Auf die – vom Bundesgerichtshof zugelassene – Revision der Wohngebäudeversicherung hob der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zurück an das Oberlandesgericht Hamm; entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm seien die den Gegenstand des Revisionsverfahrens bildenden Schadensersatzansprüche der Wohngebäudeversicherung nicht verjährt:

Richtig ist allerdings der Ausgangspunkt des Oberlandesgerichts Hamm, wonach die Ansprüche der dreijährigen Verjährungsfrist nach § 195 BGB unterliegen. Weiter trifft es zu, dass die Ansprüche bei Klageerhebung noch nicht verjährt waren und eine Verjährung deshalb nur im laufenden Verfahren eingetreten sein kann.

Rechtsfehlerhaft ist unter den Umständen des Streitfalles aber die Annahme, die durch Erhebung der Klage gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB eingetretene Hemmung der Verjährung sei durch die Anordnung des Ruhens des Verfahrens vom 16.01.2023, spätestens durch die erste Nachfrage des Landgerichts am 17.07.2023 beendet worden, sodass unter Berücksichtigung der sechsmonatigen Karenzfrist des § 204 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB die restliche Verjährungsfrist ab dem 16.07.2023, spätestens aber dem 17.01.2024 weitergelaufen und deshalb mangels rechtzeitiger erneuter Hemmung Verjährung eingetreten sei. Für das Nichtbetreiben des Verfahrens gab es bis zum Eingang des Gutachtens im Parallelverfahren einen triftigen Grund.

Den verjährungshemmenden Tatbeständen des § 204 BGB liegt der Rechtsgedanke zugrunde, dass der Gläubiger durch aktives Betreiben seines Anspruchs seinen Rechtsverfolgungswillen so deutlich macht, dass der Schuldner gewarnt wird und sich darauf einstellen muss, noch nach Ablauf der ursprünglichen Verjährungsfrist in Anspruch genommen zu werden. Mit der Vorschrift des § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB wollte der Gesetzgeber verhindern, dass in die Auseinandersetzung der Parteien „der Schlendrian einkehrt“ und die klagende Partei den Verjährungseintritt durch Nichtbetreiben des Prozesses zulasten des Schuldners auf unbestimmte Zeit hinausschiebt. Steht der Prozess jedoch aus objektiv gerechtfertigten und nach außen erkennbaren prozessökonomischen Erwägungen still, wird er nicht verschleppt und soll dies dem Kläger nicht zum Nachteil gereichen3.

§ 204 Abs. 2 Satz 2 BGB ist daher nach gefestigter Rechtsprechung nicht anzuwenden, wenn das Verfahren aus triftigen Gründen nicht betrieben wird. Es muss sich dabei nicht um rechtlich zwingende Gründe handeln. Triftig begründet kann bereits eine prozesswirtschaftlich vernünftige Verzögerung der Erledigung des Rechtsstreits sein. Triftige Gründe können danach etwa das Abwarten des Ausgangs eines einschlägigen Strafverfahrens4, das Zuwarten im Deckungsprozess auf den Ausgang des Haftungsprozesses5 und das Ruhen des Verfahrens zur Beschaffung von Beweisen oder bis zum rechtskräftigen Abschluss eines zwischen den Parteien geführten und nach Ansicht beider Parteien jedenfalls „praktisch“ vorgreiflichen Parallelverfahrens sein6. Stets maßgeblich sind die nach außen – und damit auch für den Gegner – erkennbaren Umstände des Prozessstillstands, aus denen der erforderliche triftige Grund für die Untätigkeit der betreffenden Partei hervorgehen muss7. Ein triftiger Grund ist dagegen nicht gegeben, wenn eine Partei, ohne dass besondere Umstände vorliegen, lediglich wegen außergerichtlicher Verhandlungen der Parteien das Verfahren nicht weiter betreibt8, wenn sie lediglich aus prozesswirtschaftlichen Erwägungen den Ausgang eines Musterprozesses abwartet9, oder wenn sie nach einer Bezifferung ihrer Ansprüche im Mahnverfahren zur Reduzierung ihres Prozessrisikos diese Ansprüche im Streitverfahren nicht in voller Höhe geltend macht10. Mit dem Entfallen des triftigen Grundes für den Stillstand des Prozesses setzt vor dem Weiterlaufen der Verjährung die sechsmonatige Karenzfrist des § 204 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB ein11.

Ein verjährungshemmendes Stillhalteabkommen der Parteien (pactum de non petendo) gemäß § 205 BGB ist demgegenüber dann anzunehmen, wenn der Schuldner aufgrund einer rechtsgeschäftlichen Vereinbarung berechtigt sein soll, vorübergehend die Leistung zu verweigern, und der Gläubiger sich umgekehrt der Möglichkeit begeben hat, seine Ansprüche jederzeit weiterzuverfolgen.

Eine solche Vereinbarung kann zum Beispiel vorliegen, wenn im Einvernehmen zwischen Gläubiger und Schuldner die Auseinandersetzung über den Schadensersatzanspruch zurückgestellt werden soll bis zur Beendigung eines Rechtsstreits, bis zum Abschluss eines Versuchs zur Schadensbeseitigung oder bis zur Erreichung „eines aussagekräftigeren Stadiums der Schadensentwicklung“12. Für die vereinbarte Dauer ist der Lauf der Verjährung nach § 205 BGB gehemmt; nach Ende des Stillhalteabkommens läuft die Verjährung gemäß § 209 BGB im Unterschied zur Regelung des § 204 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB ohne Nachlauffrist unmittelbar weiter13.

Allerdings schließt die rechtsgeschäftliche Vereinbarung eines Stillhalteabkommens das zusätzliche Vorliegen eines objektiv triftigen Grundes zur Nichtbetreibung des Verfahrens nicht grundsätzlich aus14, auch wenn es für sich genommen nicht stets zur Annahme eines objektiv triftigen Grundes zur Nichtbetreibung des Verfahrens führt15. Objektiv triftiger Grund und Stillhalteabkommen können folglich, müssen aber nicht nebeneinanderstehen.

Nach diesen Grundsätzen war im Streitfall ein triftiger Grund für das Nichtbetreiben des Verfahrens gegeben.

Die Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens wäre – aus der Sicht beider Parteien – prozesswirtschaftlich unvernünftig gewesen, bevor in dem zwischen ihnen geführten Parallelverfahren das nach ihrer jedenfalls ex ante übereinstimmenden Einschätzung zumindest praktisch vorgreifliche schriftliche Sachverständigengutachten über die Frage der Herstellereigenschaft der Handwerkerin für die nach Auffassung der Wohngebäudeversicherung für die Wasserschäden ursächlichen Wasserzählerbügel vorlag. Die Parteien wollten nicht den Ausgang eines „Musterprozesses“, sondern ein bereits in Auftrag gegebenes schriftliches Sachverständigengutachten in einem zwischen ihnen geführten Parallelverfahren abwarten. Ein solches Zuwarten auf die Vorlage eines in einem Parallelverfahren bereits in Auftrag gegebenen relevanten Gutachtens ist schon im Hinblick auf die Verwertungsmöglichkeit nach § 411a ZPO zur Vermeidung von Mehraufwand geeignet16 und damit grundsätzlich prozesswirtschaftlich vernünftig. Dem entspricht nunmehr die – nach dem Ruhensbeschluss des Landgerichts vom 16.01.2023 vom Gesetzgeber zum Zweck der Verfahrensökonomie17 mit Wirkung zum 13.10.2023 im Rahmen des Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetzes18 geschaffene – Möglichkeit der Aussetzung eines Verfahrens im Hinblick auf eine schriftliche Sachverständigenbegutachtung in einem anderen Verfahren nach § 148 Abs. 3 ZPO.

Die Anregung, das Klageverfahren vorerst nicht weiterzuführen, ging im Streitfall von der Handwerkerin aus. Sie hat mit Schriftsatz vom 10.01.2023 angeregt, das Verfahren bis zum Vorliegen des schriftlichen Sachverständigengutachtens in dem Parallelverfahren ruhend zu stellen. Die Wohngebäudeversicherung hat sich hiermit mit Schriftsatz vom 13.01.2023 (lediglich) einverstanden erklärt. Die Wohngebäudeversicherung hat das Verfahren mithin nicht verschleppt, um die Verjährung hinauszuschieben; das Ruhen des Verfahrens lag vielmehr im Interesse beider Parteien.

Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm liegt insoweit auch nicht lediglich ein Stillhalteabkommen zwischen den Parteien vor. Das Zuwarten auf das Vorliegen des im Parallelverfahren bereits in Auftrag gegebenen schriftlichen Sachverständigengutachtens im März 2024 war vielmehr im Hinblick auf eine eventuelle Verwertung nach § 411a ZPO objektiv vernünftig und als solches auch nach außen erkennbar. Das vom Oberlandesgericht Hamm angenommene (konkludente) Stillhalteabkommen enthält jedenfalls keine die Hemmung der Verjährung infolge dieses triftigen Grundes abkürzende Regelung, es tritt vielmehr allenfalls neben einen solchen.

Im Ergebnis lag bis zum Vorliegen des schriftlichen Sachverständigengutachtens im Parallelverfahren im März 2024 ein triftiger Grund für das Nichtbetreiben des erstinstanzlichen Verfahrens vor. Nach dem Entfall dieses Grundes hat die Wohngebäudeversicherung das Verfahren mit Schriftsatz vom 24.05.2024 und damit innerhalb der Sechsmonatsfrist des § 204 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB, also vor Wiederanlaufen der verbliebenen Verjährungsfrist von zehn Tagen, wieder aufgerufen.

Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif war, wurde sie vom Bundesgerichtshof im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht Hamm zurückverwiesen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung erleichtert eine prozessökonomisch sinnvolle Abstimmung paralleler Verfahren, verlangt aber eine nachvollziehbare Dokumentation des Stillstandsgrundes. Soll ein Prozess bis zum Vorliegen eines anderweitig beauftragten Gutachtens ruhen, sollten dessen Relevanz für den eigenen Rechtsstreit und die beabsichtigte Verwertung deutlich festgehalten werden. Das bloße Abwarten eines Musterprozesses genügt dagegen ohne besondere Umstände nicht. Entfällt der triftige Grund, beginnt die sechsmonatige Nachlauffrist, innerhalb derer das Verfahren zur Wahrung der Verjährungshemmung wieder betrieben werden sollte. Ein Stillhalteabkommen ist gesondert zu prüfen, weil die allein auf § 205 BGB beruhende Hemmung ohne Nachlauffrist endet. Der Bundesgerichtshof hat die Verjährung der hier noch streitgegenständlichen Ansprüche verneint und die Sache insoweit zurückverwiesen; über die Haftung der Beklagten ist damit noch nicht entschieden.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 29. September 2026 – VI ZR 251/25

  1. LG Siegen, Urteil vom 20.11.2024 – 5 O 257/22[↩]
  2. OLG Hamm, Urteil vom 30.06.2025 – I-22 U 131/24[↩]
  3. vgl. BAGE 170, 295 Rn. 49 f. mwN; BGH, Urteil vom 18.10.2000 – XII ZR 85/98, NJW 2001, 218, 219 12 zu § 211 Abs. 2 BGB aF; Staudinger/Jacoby, BGB, 2024, § 204 Rn. 122[↩]
  4. vgl. BGH, Urteil vom 12.10.1999 – VI ZR 19/99, NJW 2000, 132 11 f.; BAGE 170, 295 Rn. 41[↩]
  5. vgl. OLG Karlsruhe, VersR 2005, 213, 215 32[↩]
  6. vgl. BAG, NZA 2022, 1354 Rn. 44, 46 ff.[↩]
  7. vgl. BGH, Urteil vom 26.03.2015 – VII ZR 347/12, NZBau 2015, 363 Rn. 13; BAG, NZA 2022, 1354 Rn. 44; BAGE 170, 295 Rn. 40[↩]
  8. vgl. BGH, Urteil vom 16.03.2009 – II ZR 32/08, NJW 2009, 1598 Rn. 28[↩]
  9. vgl. BGH, Urteil vom 21.02.1983 – VIII ZR 4/82, NJW 1983, 2496, 2497 14 f.[↩]
  10. vgl. BGH, Urteil vom 26.03.2015 – VII ZR 347/12, NZBau 2015, 11 – 7 363 Rn. 16 f.[↩]
  11. vgl. BAGE 170, 295 Rn. 55[↩]
  12. BGH, Urteil vom 07.01.1986 – VI ZR 203/84, NJW 1986, 1337, 1338 18; zum Ganzen BGH, Urteil vom 06.07.2000 – IX ZR 134/99, NJW 2000, 2661, 2662 14 mwN[↩]
  13. vgl. BeckOGK/Meller-Hannich, BGB, Stand: 1.08.2026, § 205 Rn. 10[↩]
  14. vgl. BGH, Urteil vom 17.02.2004 – VI ZR 429/02, NJW 2004, 1654 12; BAGE 170, 295 Rn. 54; jeweils zu der zusätzlichen Erklärung eines befristeten Einredeverzichts[↩]
  15. vgl. hierzu MünchKommBGB/12 13 – 8 Grothe, 10. Aufl., § 204 Rn. 76[↩]
  16. vgl. BT-Drs. 15/1508 S.20[↩]
  17. vgl. hierzu BT-Drs.20/6520, S. 105[↩]
  18. BGBl.2023 – I Nr. 272 S. 18, 39[↩]