Begehrt eine Partei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, weil die Fristversäumung allein auf ein Verschulden ihres früheren Prozessbevollmächtigten zurückgehe, welches ihr in Anbetracht der erfolgten Mandatsbeendigung nicht mehr nach § 85 Abs. 2 ZPO zugerechnet werden könne, muss sie binnen der Wiedereinsetzungsfrist des § 234 Abs. 1 ZPO auch den konkreten Zeitpunkt der Beendigung des Mandats- und Vertretungsverhältnisses vortragen und glaubhaft machen, um den Anforderungen des § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO gerecht zu werden.
Die Zurechnung anwaltlichen Verschuldens nach § 85 Abs. 2 ZPO setzt ein wirksames Mandat im Innenverhältnis voraus; die Fortdauer der Prozessvollmacht im Außenverhältnis genügt nicht. Wer sich zur Begründung eines Wiedereinsetzungsantrags auf die Beendigung des Mandats beruft, muss deren konkreten Zeitpunkt innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist darlegen.
In einem Rechtsstreit über einen gewerblichen Mietvertrag verurteilte das Landgericht Hannover zwei Mieter unter anderem zur Räumung und Herausgabe von Gewerberäumen sowie zur Entfernung von Gegenständen1. Ihr damaliger Prozessbevollmächtigter legte fristgerecht Berufung ein, reichte den Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist jedoch erst einen Tag nach deren Ablauf ein. Das Oberlandesgericht Celle gewährte zunächst die beantragte Verlängerung; nach einem Anwaltswechsel begründeten die Beklagten ihre Berufungen innerhalb der vermeintlich verlängerten Frist und begehrten ausdrücklich beziehungsweise konkludent Wiedereinsetzung. Das Oberlandesgericht lehnte die Wiedereinsetzung ab, weil die Fristverlängerung unwirksam gewesen sei und ein zurechenbares Verschulden des früheren Prozessbevollmächtigten nicht ausgeschlossen werden könne2. Die hiergegen gerichteten Rechtsbeschwerden hat der Bundesgerichtshof zurückgewiesen:
Die Rechtsbeschwerden sind nach §§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4, 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthaft. Auch wenn die Berufungen der Mieter noch nicht als unzulässig verworfen worden sind, kann gegen den isolierten, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagenden Beschluss des Oberlandesgerichts Celle Rechtsbeschwerde eingelegt werden3. Die Rechtsbeschwerden sind auch im Übrigen zulässig, haben jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die Begründung der angefochtenen Entscheidung ergibt zwar eine Rechtsverletzung, die Entscheidung stellt sich aber aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig dar.
Das Oberlandesgericht Celle hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die Mieter hätten die am 4.08.2025 endende Berufungsbegründungsfrist versäumt. Ihr Fristverlängerungsantrag vom 31.07.2025 sei erst nach Ablauf dieser Frist bei Gericht eingegangen, sodass die erfolgte Fristverlängerung bis zum 1.09.2025 unwirksam gewesen sei. Auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand könne nicht gewährt werden. Denn die Mieter hätten keine Gründe für die verspätete Einreichung des Fristverlängerungsantrags vorgetragen, weshalb ein für die Fristversäumung (mit)ursächliches Organisationsverschulden ihres früheren Prozessbevollmächtigten nicht auszuschließen sei, welches sie sich zurechnen lassen müssten. Eine Verschuldenszurechnung nach § 85 Abs. 2 ZPO setze zwar grundsätzlich ein bestehendes Mandats- und Vertretungsverhältnis mit dem Bevollmächtigten voraus und die Entziehung des Mandats bedeute eine rechtliche Kündigung des der Vollmacht zugrunde liegenden Kausalvertrags, wodurch auch die Vollmacht erlösche. Dies gelte jedoch nicht, wenn die Bevollmächtigung dem Gericht oder dem Gegner mitgeteilt worden sei. In einem solchen Fall bestehe die Vollmacht so lange fort, bis dem Gericht oder dem Gegner ihr Widerruf angezeigt werde. Da Rechtsanwalt B. erstmals am 19.08.2025 gegenüber dem Gericht erklärt habe, nicht mehr mandatiert zu sein, müssten die Mieter sich bis zu diesem Zeitpunkt dessen Verschulden zurechnen lassen.
Die den Form- und Fristerfordernissen genügenden Rechtsbeschwerden sind zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).
Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts neben den Fällen einer Divergenz auch dann geboten, wenn bei der Auslegung oder Anwendung revisiblen Rechts Fehler über die Einzelfallentscheidung hinaus die Interessen der Allgemeinheit nachhaltig berühren. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn das Oberlandesgericht Celle Verfahrensgrundrechte, etwa das Grundrecht auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG iVm dem Rechtsstaatsprinzip), verletzt hat4. So liegt der Fall hier.
Die Rechtsbeschwerden machen zunächst mit Recht das Vorliegen einer Divergenz geltend.
Die Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde unter dem Gesichtspunkt der Divergenz setzt voraus, dass die angefochtene Entscheidung von der Entscheidung eines höherrangigen Gerichts, von einer gleichrangigen Entscheidung eines anderen Spruchkörpers desselben Gerichts oder von der Entscheidung eines anderen gleichgeordneten Gerichts abweicht. Eine solche Abweichung liegt vor, wenn die angefochtene Entscheidung ein und dieselbe Rechtsfrage anders beantwortet als die Vergleichsentscheidung, also einen Rechtssatz aufstellt, der von einem die Vergleichsentscheidung tragenden Rechtssatz abweicht5.
Das Oberlandesgericht Celle hat in seiner Entscheidung den Rechtssatz aufgestellt, ein Anwaltsverschulden sei der Partei unabhängig vom Bestehen eines wirksamen Mandats im Innenverhältnis so lange nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen, wie die Vollmacht im Außenverhältnis gemäß § 87 Abs. 1 ZPO fortwirke. In Anwendung dieses Rechtssatzes ist das Oberlandesgericht Celle zu dem Ergebnis gelangt, dass die Mieter sich das Verschulden des Rechtsanwalts B. bis zu der am 19.08.2025 gegenüber dem Gericht erfolgten Mitteilung der Mandatsbeendigung zurechnen lassen müssten, weshalb eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausscheide. Dadurch ist es von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abgewichen, nach der es für eine Verschuldenszurechnung gerade nicht darauf ankommt, wann dem Gericht eine ihm zuvor angezeigte Mandatierung als beendet mitgeteilt wird. Denn § 85 Abs. 2 ZPO beruht auf dem Gedanken, dass eine Partei für ihren Bevollmächtigten als Person ihres Vertrauens einzustehen hat. Ein Vertrauensverhältnis besteht aber nicht mehr, wenn der Mandatsvertrag von der einen oder anderen Seite gekündigt ist, weshalb die Partei unbillig benachteiligt wäre, wenn sie trotz der Beendigung des Mandatsverhältnisses weiterhin für ein schuldhaftes Verhalten ihres früheren Prozessbevollmächtigten einzustehen hätte. Die Fortdauer der Außenvollmacht nach § 87 Abs. 1 ZPO genügt für eine Verschuldenszurechnung nach § 85 Abs. 2 ZPO somit nicht; vielmehr setzt die Zurechnung eines Anwaltsverschuldens das Bestehen eines wirksamen Mandats im Innenverhältnis voraus6.
Indem das Oberlandesgericht Celle den Mieter eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter der unzutreffenden Annahme versagt hat, ein Anwaltsverschulden sei ihnen bis zum Zeitpunkt der Mitteilung der Mandatsbeendigung zuzurechnen, hat es ihnen zugleich – wie die Rechtsbeschwerden zu Recht rügen – den Zugang zu einer von der Zivilprozessordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert. Dadurch werden die Mieter in ihrem Verfahrensgrundrecht auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG iVm dem Rechtsstaatsprinzip) verletzt7.
Dass die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FamFG), führt unabhängig davon, ob sich der dem zugrundeliegende Rechtsfehler auf das Ergebnis auswirkt, zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerden8.
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle stellt sich aber aus anderen Gründen als richtig dar, sodass die Rechtsbeschwerden zurückzuweisen sind (§ 577 Abs. 3 ZPO).
Zutreffend ist das Oberlandesgericht Celle davon ausgegangen, dass die Mieter die Berufungsbegründungsfrist versäumt haben, weil die Verlängerung dieser Frist bis zum 1.09.2025 unwirksam war. Ein schützenswertes Vertrauen in die Wirksamkeit der Fristverlängerung konnten die Mieter nicht bilden, weil diese Verlängerung nach Ablauf der Frist erfolgt ist und sie bis zu deren Ablauf keinen Antrag auf Verlängerung gestellt hatten9. Hiergegen erinnern auch die Rechtsbeschwerden nichts.
Im Ergebnis ebenfalls zu Recht hat das Oberlandesgericht Celle den Mieter eine Wiedereinsetzung in die versäumte Begründungsfrist versagt.
Gemäß § 233 Satz 1 ZPO ist einer Partei auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn sie ohne ihr Verschulden an der Einhaltung der Frist zur Begründung der Berufung verhindert war. Das Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten wird ihr dabei nach § 85 Abs. 2 ZPO zugerechnet.
Der innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO anzubringende Antrag muss die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen enthalten (§ 236 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 ZPO). Hierzu gehört eine aus sich heraus verständliche, geschlossene Schilderung der tatsächlichen Abläufe, aus der sich ergibt, auf welchen konkreten Umständen das Fristversäumnis beruht bzw. auf welche Weise es zur Versäumung der Frist gekommen ist10. Die Partei hat einen Verfahrensablauf vorzutragen und glaubhaft zu machen (§ 236 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO), der ein Verschulden an der Nichteinhaltung der Frist zweifelsfrei ausschließt. Verbleibt die Möglichkeit, dass die Frist durch ein Verschulden der Partei oder ihres Prozessbevollmächtigten versäumt worden ist, ist der Wiedereinsetzungsantrag unbegründet11.
Gemessen hieran hat das Oberlandesgericht Celle im Ergebnis zutreffend von der Gewährung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgesehen.
Denn die Mieter haben bis zum Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist weder dargelegt noch glaubhaft gemacht, ohne ihr Verschulden gehindert gewesen zu sein, die Frist zur Begründung der Berufung einzuhalten. Insbesondere ist nicht ausgeräumt, dass Rechtsanwalt B. ein Organisationsverschulden trifft, das die Mieter sich zurechnen lassen müssen.
Für die Zurechnung des Anwaltsverschuldens nach § 85 Abs. 2 ZPO kommt es zwar nicht auf die Anzeige der Mandatsbeendigung gegenüber dem Oberlandesgericht Celle an; vielmehr ist insoweit der Zeitpunkt der Mandatsbeendigung maßgeblich. Allerdings haben die Mieter nicht (rechtzeitig) dargetan, dass die verspätete Einreichung des Schriftsatzes vom 31.07.2025 in die Zeit nach Beendigung des Mandatsverhältnisses zu Rechtsanwalt B. gefallen ist.
Während die Beklagte zu 3 keinerlei Vortrag zur Frage der Mandatsbeendigung gehalten hat, ist nach dem Vorbringen der Beklagten zu 1 im Schriftsatz vom 01.09.2025 jedenfalls der konkrete Beendigungszeitpunkt offengeblieben. In diesem Schriftsatz ist lediglich ausgeführt, dass die Beklagte zu 1 „nach Einlegung der Berufung ihren Prozessbevollmächtigten gewechselt“ und (frühestens) am 27.08.2025 Kenntnis von der verspäteten Einreichung des Fristverlängerungsgesuchs durch Rechtsanwalt B. erlangt habe. Ein etwaiges Verschulden ihres früheren Prozessbevollmächtigten sei ihr „in Anbetracht der Beendigung des Mandatsverhältnisses“ nicht zuzurechnen. Weiterer Vortrag zu wiedereinsetzungsrelevanten Tatsachen ist nicht enthalten.
Erst mit Schriftsatz vom 31.12.2025, also lange nach Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist, hat die Beklagte zu 1 vorgebracht, das Mandats- und Vertretungsverhältnis zu Rechtsanwalt B. sei am 31.07.2025 gekündigt worden, was dieser am selben Tag um 11:17 Uhr per E-Mail bestätigt habe. Dieses Vorbringen kann indes keine Berücksichtigung mehr finden, weil nach §§ 234 Abs. 1, 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO grundsätzlich alle Tatsachen, die für die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Bedeutung sein können, innerhalb der zweiwöchigen Antragsfrist vorgetragen werden müssen. Nur erkennbar unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben, deren Aufklärung nach § 139 ZPO geboten gewesen wäre, dürfen noch nach Fristablauf – auch mit der Rechtsbeschwerde – erläutert und vervollständigt werden12.
Bei dem Zeitpunkt der Mandatsbeendigung handelt es sich um einen für die Frage der Verschuldenszurechnung nach § 85 Abs. 2 ZPO entscheidenden Umstand, zu dem zwingend innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist vorzutragen gewesen wäre. Insofern kann nicht von einer vollständig erfolgten, lediglich inhaltlich unklaren oder ergänzungsbedürftigen Tatsachenschilderung der Beklagten zu 1 ausgegangen werden. Denn der Beendigungszeitpunkt ist vor Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist nicht benannt worden. Auf ihn ließ sich auch nicht etwa aus dem Schriftsatz vom 01.09.2025 schließen, zumal Rechtsanwalt B.
den Fristverlängerungsantrag am 5.08.2025 noch eingereicht und erst mit Schriftsatz vom 19.08.2025 mitgeteilt hat, nicht mehr mandatiert zu sein.
Vor diesem Hintergrund bestand zudem keine gerichtliche Hinweispflicht gemäß § 139 ZPO. Denn eine anwaltlich vertretene Partei muss weder darauf hingewiesen werden, dass die Umstände, die zur Fristversäumung geführt haben, vollständig vorzutragen sind, noch muss sie darüber belehrt werden, welcher Vortrag ein Verschulden bei der Fristversäumung ausschließen und einem Wiedereinsetzungsgesuch zum Erfolg verhelfen würde13.
Indem die Mieter nicht binnen der Wiedereinsetzungsfrist vorgetragen haben, dass die verspätete Einreichung des Fristverlängerungsantrags vom 31.07.2025 in die Zeit nach Beendigung des Mandatsverhältnisses zu Rechtsanwalt B. gefallen ist, haben sie die Möglichkeit einer Verschuldenszurechnung nicht rechtzeitig ausgeräumt. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerden kam es somit durchaus auch darauf an, wie Rechtsanwalt B. die Fristenkontrolle im Rahmen seines Kanzleibetriebs ausgestaltet hatte. In Ermangelung eines diesbezüglichen Vortrags der Mieter hat das Oberlandesgericht Celle mit recht ein für die Fristversäumung (mit)ursächliches Organisationsverschulden ihres früheren Prozessbevollmächtigten nicht auszuschließen vermocht.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung verdeutlicht, dass ein Anwaltswechsel allein die Zurechnung eines Fristversäumnisses nicht ausschließt. Maßgeblich ist, ob das Mandat im Zeitpunkt des maßgeblichen anwaltlichen Fehlverhaltens noch bestand; auf die spätere Mitteilung der Mandatsbeendigung an das Gericht kommt es hierfür nicht an. Für einen Wiedereinsetzungsantrag müssen deshalb der konkrete Beendigungszeitpunkt und die tatsächlichen Abläufe, die zur Fristversäumung geführt haben, innerhalb der Antragsfrist vollständig dargelegt und die maßgeblichen Tatsachen glaubhaft gemacht werden. Ein pauschaler Hinweis auf den Anwaltswechsel genügt nicht; fehlt die Angabe des Mandatsendes vollständig, lässt sie sich grundsätzlich auch nicht als bloße Erläuterung nach Fristablauf nachholen. Ebenso wenig können sich Parteien auf eine gerichtlich bewilligte Fristverlängerung verlassen, wenn bereits der Verlängerungsantrag erst nach Ablauf der ursprünglichen Frist eingegangen ist.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 29. Juli 2026 – XII ZB 591/25
- LG Hannover, Urteil vom 23.05.2025 – 17 O 164/19[↩]
- OLG Celle, Beschluss vom 24.11.2025 – 2 U 86/25[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 31.07.2024 – XII ZB 573/23 , FamRZ 2024, 1703 Rn. 5 mwN[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 06.12.2006 – XII ZB 99/06 , FamRZ 2007, 275, 276 mwN[↩]
- st. Rspr; vgl. etwa BGH Beschluss vom 24.03.2026 – VI ZB 61/24 , NJW-RR 2026, 570 Rn. 16 mwN[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 11.06.2008 – XII ZB 184/07 , FamRZ 2008, 1605 Rn. 13 f. mwN und BGH, Urteil vom 15.03.2006 – XII ZR 138/01 , NJW 2006, 2334 Rn. 12 mwN[↩]
- vgl. dazu BGH, Beschluss vom 25.10.2023 – XII ZB 250/22 4 mwN[↩]
- vgl. BGH Beschlüsse vom 17.06.2025 – VIII ZB 54/24 , NJW-RR 2026, 302 Rn. 18 mwN; und vom 23.10.2003 – V ZB 28/03 , FamRZ 2004, 262, 263[↩]
- vgl. BGH Beschluss vom 19.07.2016 – II ZB 3/16 , NJW-RR 2016, 1529 Rn. 13 f. mwN[↩]
- BGH, Beschluss vom 11.11.2015 – XII ZB 257/15 – MDR 2016, 110 Rn. 10 mwN[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 09.04.2025 – XII ZB 163/24 , NJW-RR 2025, 884 Rn. 12 mwN; BGH Beschluss vom 20.04.2023 – I ZB 83/22 – NJOZ 2023, 812 Rn. 9[↩]
- st. Rspr.; vgl. etwa BGH Beschluss vom 22.01.2026 – V ZB 35/25 – NJOZ 2026, 766 Rn. 14 mwN[↩]
- vgl. BeckOK ZPO/Wendtland [Stand: 1.03.2026] § 236 Rn. 7 mwN[↩]
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