Auflösung einer Ewigkeitsstiftung

Eine Ewigkeitsstiftung kann ihre Auflösung nicht allein damit rechtfertigen, dass gesunkene Erträge die bisherige Fördertätigkeit erschweren. Bleibt der Stiftungszweck mit angepassten Maßnahmen und den verfügbaren Mitteln dauerhaft und nachhaltig erfüllbar, fehlt es an der Voraussetzung für eine Auflösung.

Auflösung einer Ewigkeitsstiftung

Geringere finanzielle Spielräume zwingen eine Stiftung gegebenenfalls dazu, ihre Tätigkeit anzupassen. Sie rechtfertigen jedoch nicht ohne Weiteres deren Auflösung.

So hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen die Klage einer Ewigkeitsstiftung abgewiesen, die von der Bezirksregierung Münster die Genehmigung ihrer Auflösung verlangte. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts hat die Stiftung jedoch nicht dargelegt, dass sie ihren Zweck endgültig nicht mehr dauernd und nachhaltig erfüllen kann.

Die 1983 genehmigte Stiftung dient der Wahrung des geistigen Erbes eines deutschen Malers. Dessen Werke werden in einer öffentlichen Sammlung in einem städtischen Museum ausgestellt. Im Jahr 2023 beschloss der Stiftungsvorstand die Auflösung und beantragte die erforderliche Genehmigung bei der Bezirksregierung Münster. Zur Begründung verwies die Stiftung auf ihre finanzielle Entwicklung. Die mit dem Grundstockvermögen erzielten Zinsen seien in den vergangenen Jahren zurückgegangen; nennenswerte Einnahmen erziele sie nicht mehr. Zugleich verstand sie ihren Zweck als anspruchsvolle Aufgabe: Die Wahrung des geistigen Erbes sei auf Maßnahmen und Projekte mit einem bestimmten intellektuellen Anspruch und einer entsprechenden geistigen Höhe begrenzt. Für solche Vorhaben fehlten inzwischen die Mittel.

Die Bezirksregierung hielt die Zweckerfüllung weiterhin für möglich und versagte die Genehmigung. Das Verwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung im schriftlichen Verfahren. Maßgeblich war dabei die Unterscheidung zwischen der Fortsetzung der bisherigen Fördertätigkeit und der grundsätzlichen Fähigkeit, den Stiftungszweck weiterhin zu verwirklichen. Dass die Stiftung finanziell weniger leisten kann als früher, belegt nach der Entscheidung noch nicht das Ende ihrer „Lebensfähigkeit“.

Für die Reichweite des Stiftungszwecks stellte das Verwaltungsgericht auf den Stifterwillen ab. Die Stifterin habe den Zweck bei der Gründung weit gefasst. Eine Beschränkung auf Projekte mit einem bestimmten intellektuellen Anspruch oder einer besonderen geistigen Höhe lasse sich daraus nicht ableiten. Vielmehr könnten sämtliche Maßnahmen der Zweckerfüllung dienen, die geeignet seien, die Werke des Malers einer Vielzahl von Personen bekanntzumachen.

Damit blieb aus Sicht des Verwaltungsgerichts Raum für eine Tätigkeit mit geringerem Mitteleinsatz. Der Vorstand habe im gerichtlichen Verfahren nicht dargelegt, weshalb sich dieser weit gefasste Zweck mit den noch vorhandenen finanziellen Mitteln nicht mehr verfolgen lasse.

Hinzu kam, dass die Stiftung in den vergangenen Jahren überwiegend kostenintensive Projekte gefördert hatte. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts war nicht ersichtlich, dass der Vorstand anschließend Maßnahmen ergriffen hatte, um die Stiftungstätigkeit an die veränderte finanzielle Leistungsfähigkeit anzupassen. Die Notwendigkeit einer solchen Anpassung begründe für sich genommen keine Auflösung.

Auch die verfügbaren Vermögensmittel waren nach Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht hinreichend berücksichtigt worden. Die Satzung erlaubt einen Rückgriff auf Teile des Stiftungsvermögens. Zwar stritten die Beteiligten darüber, bis zu welcher Höhe dies zulässig ist. Ein Teil des Vermögens war von diesem Streit jedoch nicht betroffen. Die Stiftung habe nicht dargelegt, weshalb sie diese Mittel nicht zur Erfüllung ihres Zwecks einsetzen könne.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung verdeutlicht die hohen Darlegungsanforderungen bei der Auflösung einer Ewigkeitsstiftung. Vorstände müssen nachvollziehbar aufzeigen, weshalb auch eine an die finanzielle Leistungsfähigkeit angepasste Tätigkeit den Stiftungszweck nicht mehr dauerhaft und nachhaltig erfüllen kann. Dafür sind der im Stifterwillen angelegte Handlungsspielraum, kostengünstigere Maßnahmen und satzungsmäßig verfügbare Vermögensmittel in den Blick zu nehmen. Ein selbst gesetztes Anspruchsniveau der bisherigen Fördertätigkeit kann die Prüfung nicht ersetzen.

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Urteil vom 2. Oktober 2026 – 15 K 4261/24