Feststellungsantrag statt Leistungsantrag in der Berufungsinstanz

Nach § 533 ZPO ist eine Klageänderung im Berufungsrechtszug zulässig, wenn der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und diese auf Tatsachen gestützt werden kann, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat.

Feststellungsantrag statt Leistungsantrag in der Berufungsinstanz

Die Einwilligung der Beklagten im Sinne von § 533 Nr. 1 ZPO liegt vor, wenn sie sich in der Berufungsinstanz rügelos auf eine mit der Klarstellung des Klagebegehrens verbundene Klageänderung eingelassen hat.

Die Einwilligung der Beklagten iSv. § 533 Nr. 1 ZPO liegt vor, da sie sich in der Berufungsinstanz rügelos auf eine mit der Klarstellung des Klagebegehrens – unterstellt – verbundene Klageänderung eingelassen hat.

Die Aufrechterhaltung des Klagebegehrens als Feststellungsantrag wird iSv. § 533 Nr. 2 ZPO auf Tatsachen gestützt, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hatte. Für den Erfolg des Feststellungsantrags waren dieselben Tatsachen maßgeblich wie für den Erfolg der Klage bei deren wörtlichem Verständnis als Leistungsantrag.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24. Juni 2021 – 5 AZR 529/20