OLG Rostock (Ständehaus)

Die Berufung des Streithelfers

Der Streithelfer kann für die Hauptpartei ungeachtet der Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 ZPO wirksam Berufung einlegen, solange die Nebenintervention nicht rechtskräftig für unzulässig erklärt worden ist.

Die von einem Streithelfer bis zur (rechtskräftigen) Zurückweisung seines Beitritts (§ 71

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