Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind im zweiten Rechtszug nur eingeschränkt zulässig.
§ 531 Abs. 2 Satz 1 ZPO sieht die Zulassung vor, wenn
- die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszugs erkennbar übersehen oder













































