Die Überprfung, ob eine Klageänderung in der Berufungsinstanz sachdienlich ist (§ 533 ZPO), ist dem Revisionsgericht gemäß § 268 ZPO verwehrt, wenn das Berufungsgericht über das neue Begehren inhaltlich entschieden hat.
§ 268 ZPO greift auch dann, wenn die Vorinstanz
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