Der Vollstreckungsschuldner kann den Rückzahlungsanspruch gemäß § 717 Abs. 2 Satz 2 ZPO schon im anhängigen Rechtsstreit als Inzidentantrag geltend machen. Der Antrag kann in jeder Instanz, also auch noch in der Revisionsinstanz gestellt werden1.
Der Antrag wird im Regelfall von der Beklagten aber nur für den Fall gestellt, dass ihre Revision Erfolg hat, zur Aufhebung des Berufungsurteils sowie zur Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung führt.
Ein solches Antragsverständnis entspricht ihrer wohlverstandenen Interessenlage. Der auf § 717 Abs. 2 ZPO gestützte Schadensersatzanspruch soll gewährleisten, dass derjenige, der aufgrund eines vorläufig vollstreckbaren Urteils in Anspruch genommen worden ist, die im Wege der Zwangsvollstreckung beigetriebene oder zur Abwehr der Vollstreckung erbrachte Leistung nach Aufhebung des Titels sogleich zurückerhält2. Ein Anspruch auf Schadensausgleich besteht daher nur, wenn das vorläufig vollstreckbare Urteil, aufgrund dessen der Schuldner vorzeitig in Anspruch genommen wurde und geleistet hat, aufgehoben oder abgeändert wird.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16. Juli 2019 – 1 AZR 537/17










