Art.19 Abs. 4 Satz 1 GG gewährleistet einen Anspruch auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle1.
Sehen prozessrechtliche Vorschriften – wie hier § 78 Abs. 3 AsylG – die Möglichkeit vor, die Zulassung eines Rechtsmittels zu erstreiten, verbietet Art.19 Abs. 4 GG eine Auslegung und Anwendung dieser Rechtsnormen, die die Beschreitung des eröffneten Rechtswegs in einer unzumutbaren, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Weise erschwert2.
An die Darlegung der Zulassungsgründe dürfen keine überspannten Anforderungen gestellt werden3.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 25. März 2020 – 2 BvR 113/20











