Art.19 Abs. 4 Satz 1 GG gewährleistet einen Anspruch auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle . Sehen prozessrechtliche Vorschriften – wie hier § 78 Abs. 3 AsylG – die Möglichkeit vor, die Zulassung eines Rechtsmittels zu erstreiten, verbietet Art.19 Abs. 4 GG eine Auslegung und Anwendung dieser Rechtsnormen, die die Beschreitung des eröffneten Rechtswegs in einer
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