Die telefonische Beratung und Abstimmung zur Herbeiführung der Entscheidung eines Kollegialgerichts ist jedenfalls dann unzulässig, wenn die beteiligten Richter – auch die ehrenamtlichen – nicht gleichzeitig miteinander kommunizieren und auf diese Weise ihre Argumente austauschen können.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 28. November 2008 – LwZR 4/08
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