Mit den Anforderungen an die Bestimmtheit des Klageantrags bei der Geltendmachung eines Folgenbeseitigungsanspruchs (hier: die Hinwirkung auf die Löschung unwahrer Tatsachenbehauptungen im Internet) hatte sich aktuell der Bundesgerichtshof zu befassen:
Grundsätzlich ist ein Klageantrag im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet. Die Beschreibung muss einerseits so genau sein, dass das Risiko eines Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeiten auf den Beklagten abgewälzt wird und eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwartet werden kann. Andererseits führt nicht jede mögliche Unsicherheit bei der Zwangsvollstreckung zur Unbestimmtheit des Klageantrags. Welche Anforderungen an die Konkretisierung des Streitgegenstands in einem Klageantrag zu stellen sind, hängt von den Besonderheiten des anzuwendenden materiellen Rechts und den Umständen des Einzelfalls ab. Die Anforderungen an die Bestimmtheit des Klageantrags sind danach in Abwägung des zu schützenden Interesses des Beklagten, sich gegen die Klage erschöpfend verteidigen zu können, sowie seines Interesses an Rechtsklarheit und Rechtssicherheit hinsichtlich der Entscheidungswirkungen mit dem ebenfalls schutzwürdigen Interesse des Klägers an einem wirksamen Rechtsschutz festzulegen1. Die Verwendung auslegungsbedürftiger Begriffe kommt nur in Betracht, wenn einerseits für den Kläger eine weitere Konkretisierung nicht möglich oder zumutbar ist, andererseits für die Parteien kein Zweifel an ihrem Inhalt besteht, sodass die Reichweite von Antrag und Urteil feststeht2. Zur Ermittlung des Klagebegehrens ist nicht allein auf den Antrag selbst abzustellen, sondern auch die Klagebegründung heranzuziehen3.
Die nach diesen Maßstäben durchzuführende Abwägung ergibt für den Bundesgerichtshof in dem hier entschiedenen Fall einer unwahren Pressebehauptung, dass eine den Anträgen entsprechende Verurteilung von der Beklagten im Hinblick auf die Bestimmtheit des Urteilsauspruchs hinzunehmen wäre.
Die Klägerin macht gegen die Beklagte in entsprechender Anwendung des § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB einen Anspruch auf Beseitigung eines durch die Verbreitung einer unwahren Tatsachenbehauptung geschaffenen Zustandes fortdauernder Beeinträchtigung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts im Wege des Hinwirkens auf die Löschung rechtswidriger, über von Dritten betriebene Internetseiten abrufbarer Tatsachenbehauptungen geltend4. Nach Ansicht der Klägerin umfasst der Hinwirkungsanspruch die Pflicht der Beklagten, zunächst die nach wie vor online abrufbaren Veröffentlichungen zu ermitteln, die mit Verweis auf die Ausgangsberichterstattung der Beklagten die in Rede stehende Falschbehauptung verbreiten, wobei die Ermittlung auf eine Suche mithilfe der im Klageantrag benannten Suchmaschinen und Suchbegriffe beschränkt werden kann. Ihr Anspruch soll also gerade auch darin bestehen, dass sie nicht selbst im Wege eines Anzeigeverfahrens die einzelnen ihr Persönlichkeitsrecht beeinträchtigenden Folgeveröffentlichungen und deren Verantwortliche ermitteln und der Beklagten benennen muss, sondern der Ermittlungsaufwand die Beklagte trifft. Bestünde materiell-rechtlich eine Hinwirkungspflicht der Beklagten mit diesem Inhalt, wäre sie durch die Angaben im Klageantrag in Verbindung mit der Klagebegründung so konkret wie möglich und auch hinreichend genau bezeichnet, um die schützenswerten Interessen der Beklagten zu wahren.
Hinsichtlich welcher Veröffentlichungen die Beklagte tätig werden soll – und damit der Gegenstand der erstrebten Beseitigung, ergibt sich auch ohne nähere Benennung der einzelnen Beiträge mit hinreichender Genauigkeit aus den im Klageantrag genannten Kriterien. Auch das Berufungsgericht geht davon aus, dass objektiv feststellbar ist, in welchen im Internet auffindbaren Veröffentlichungen mit Verweis auf die Ausgangsberichterstattung der Beklagten die Behauptung verbreitet wird, die Klägerin habe eine Hausgeburt gehabt. Für die Beklagte ergibt sich zwar eine gewisse Rechtsunsicherheit dadurch, dass sich der Gegenstand der erstrebten Beseitigung nicht unmittelbar aus dem Klageantrag ergibt. Die nach Ansicht der Klägerin von ihrem Hinwirkungsanspruch umfasste Recherchepflicht der Beklagten kann jedoch nicht konkreter als in ihrem Klageantrag beschrieben werden. Kann ein materiell-rechtlicher Anspruch aber nicht anders als durch einen relativ unbestimmten Begriff umschrieben werden, muss die Unbestimmtheit hingenommen werden5. Ob der mit der Ermittlung der einschlägigen Beiträge nach den im Klageantrag genannten Kriterien für die Beklagte verbundene Aufwand über das ihr Zumutbare hinausgeht, ist eine Frage der Reichweite des Beseitigungs- bzw. Hinwirkungsanspruchs6 und damit der Begründetheit der Klage.
Soweit vertreten wird, bei einer Vollstreckung des von der Klägerin mit ihrem Hauptantrag geltend gemachten Hinwirkungsanspruchs nach § 887 ZPO müsse das Vollstreckungsgericht zur Überprüfung des Erfüllungseinwands selbst feststellen und gegebenenfalls Beweis darüber erheben, welche Online-Veröffentlichungen über eine Hausgeburt der Klägerin berichten und dabei auf die Ausgangsberichterstattung verweisen, liegt darin keine der Zulässigkeit der Klage entgegenstehende Gefahr der Fortsetzung des Streits im Vollstrekkungsverfahren. Der Einwand der Erfüllung ist im Zwangsvollstreckungsverfahren nach §§ 887, 888 ZPO stets beachtlich und eine Beweiserhebung dazu durch das Prozessgericht als Vollstreckungsgericht möglich7.
Die Klägerin ist zur Wahrung der Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO auch nicht gehalten, diejenigen Personen oder Presseunternehmen zu benennen, gegenüber denen die Beklagte auf die Löschung der Folgeberichterstattungen hinwirken soll. An welche Adressaten sich die Beklagte wendet, betrifft nicht den Gegenstand, sondern das „Wie“ der Erfüllung des Hinwirkungsanspruchs. Materiell-rechtlich muss der Antragsteller die Auswahl unter mehreren tatsächlich möglichen Abhilfemaßnahmen dem Störer überlassen, um die Rechte des Störers nicht weitergehend einzuschränken, als der Schutz des Berechtigten vor Beeinträchtigungen seiner Rechte es erfordert8. Dementsprechend konnte die Klägerin unter dem Gesichtspunkt der Bestimmtheit der Klage die Ermittlung und gegebenenfalls Auswahl unter mehreren als Adressaten in Betracht kommenden Verantwortlichen der jeweiligen Veröffentlichung der Beklagten überlassen. Ob die Ermittlung der für die Drittverbreitung Verantwortlichen für die Beklagte möglich und mit keinem unzumutbaren Aufwand verbunden ist, ist wiederum keine Frage der Zulässigkeit, sondern der Begründetheit der Klage.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 31. März 2026 – VI ZR 157/24
- vgl. BGH, Urteile vom 05.03.2024 – VI ZR 330/21, VersR 2024, 1082 Rn. 8; vom 09.03.2021 – VI ZR 73/20, NJW 2021, 1756 Rn. 15; BGH, Urteile vom 21.12.2023 – IX ZR 238/22, MDR 2024, 185 Rn. 16; vom 23.02.2006 – I ZR 27/03, BGHZ 166, 233 Rn. 28; jeweils mwN[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 05.03.2024 – VI ZR 330/21, VersR 2024, 1082 Rn. 8; BGH, Urteil vom 02.12.2015 – IV ZR 28/15, NJW 2016, 708 Rn. 8; jeweils mwN[↩]
- BGH, Urteile vom 05.03.2024 – VI ZR 330/21, VersR 2024, 1082 Rn. 10; vom 15.06.2021 – VI ZR 576/19, NJW 2021, 2726 Rn. 32 mwN[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 28.07.2015 – VI ZR 340/14, BGHZ 206, 289 Rn. 13, 39 f.[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 23.02.2006 – I ZR 27/03, BGHZ 166, 233 Rn. 28; Bornkamm/Feddersen in Köhler/Feddersen, UWG, 43. Aufl., § 8 Rn.01.118 mwN[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 28.07.2015 – VI ZR 340/14, BGHZ 206, 289 Rn. 16, 40[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 06.06.2013 – I ZB 56/12, WM 2013, 1611 Rn. 8 ff.[↩]
- vgl. BGH, Urteile vom 14.06.2022 – VI ZR 172/20, VersR 2022, 1116, LS 3 und Rn. 25; vom 28.07.2015 – VI ZR 340/14, BGHZ 206, 289 Rn. 40; jeweils mwN[↩]
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