Enthält ein Endurteil neben der Entscheidung in der Hauptsache eine gemischte Kostenentscheidung über einen streitig entschiedenen Teil und einen teilweise für erledigt erklärten Teil des Rechtsstreits, sind zwei Rechtsmittelbelehrungen zu erteilen: über die Berufung gegen den streitig entschiedenen Teil und über die Möglichkeit der sofortigen Beschwerde, soweit es um die Kostenentscheidung über den übereinstimmend für erledigten Teil geht.

Eine Berufung, die sich nur gegen die Kostenentscheidung richtet, ist unzulässig, § 99 ZPO. Eine solche Berufung kann aber in eine sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung über den übereinstimmend für erledigt erklärten Teil umgedeutet werden, wenn die Zulässigkeitsvoraussetzungen einer sofortigen Beschwerde vorliegen und dies dem Begehren des Beschwerdeführers entspricht. Bei unterbliebener Belehrung über die Möglichkeit einer sofortigen Beschwerde läuft nicht die 2-Wochen-Frist des § 569 Abs. 2 S. 1 ZPO, sondern die Jahresfrist des § 9 Abs. 5 S. 4 ArbGG.
Die Berufung der Klägerin gegen die Kostenentscheidung im arbeitsgerichtlichen Urteil ist unzulässig. Gemäß § 99 Abs. 1 ZPO ist die Anfechtung einer Kostenentscheidung unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird. So auch in dem hier vom Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein entschiedenen Fall: Die Klägerin hat in ihrem Berufungsschriftsatz ausdrücklich erklärt, dass sich ihre Berufung ausschließlich gegen die Kostenentscheidung des Arbeitsgerichts richte und einen entsprechenden Antrag gestellt. Das ist nach der genannten gesetzlichen Vorschrift ausgeschlossen.
Die „Berufung“ der Klägerin kann jedoch in eine sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des Arbeitsgerichts umgedeutet werden, die sich ausschließlich gegen die Kostenentscheidung, betreffend den übereinstimmend für erledigt erklärten Teil des Rechtsstreits, richtet.
Zutreffend hat das Arbeitsgericht auch über die Kosten des von den Parteien übereinstimmend für erledigt erklärten Teils des Rechtsstreits im Endurteil entschieden (Kostenmischentscheidung nach dem Grundsatz der Einheit der Kostenentscheidung)1. Gegen diese Kostenmischentscheidung ist, soweit es um die Kosten des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils geht, die sofortige Beschwerde statthaft2. Um die Anfechtung dieses Teils der Kostenentscheidung geht es der Klägerin ersichtlich mit ihrem Rechtsmittel. In diesem Fall ist die Umdeutung der Berufung in eine sofortige Beschwerde möglich3.
Nach dem entsprechenden Hinweis des Gerichts hat die Klägerin auch ausdrücklich ihren ursprünglichen Antrag dahingehend korrigiert, nur die Kostenentscheidung des Arbeitsgerichts abzuändern und damit gleichzeitig zu erkennen gegeben, dass sie mit einer Umdeutung ihres Begehrens in eine sofortige Beschwerde einverstanden ist. Als sofortige Beschwerde ist das Rechtsmittel der Klägerin zulässig. Die Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde folgt aus § 91 a Abs. 2 S. 1 ZPO. Im hier entschiedenen Fall liegt auch die notwendige Beschwer i.H.v.200, – € (§ 567 Abs. 2 ZPO) bei der Klägerin vor.
Die sofortige Beschwerde ist schließlich auch fristgemäß erhoben.
Gemäß § 569 Abs. 1 muss eine sofortige Beschwerde, soweit keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, oder bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden. Die Notfrist beginnt in der Regel mit der Zustellung der Entscheidung. Diese Vorschrift wird im arbeitsgerichtlichen Verfahren durch § 9 Abs. 5 ArbGG ergänzt. Nach § 9 Abs. 5 S. 3 ArbGG beginnt die Frist für ein Rechtsmittel nur, wenn die Partei über das Rechtsmittel einschließlich der einzuhaltenden Frist und Form schriftlich belehrt worden ist.
Letzteres ist hier nicht der Fall gewesen. Das Arbeitsgericht hat die Klägerin nicht über die Möglichkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Kostenentscheidung belehrt, soweit diese sich auf den übereinstimmend erledigten Teil des Rechtsstreits bezieht. Demzufolge hat die Beschwerdefrist auch noch nicht begonnen, so dass das am 31.01.2019 beim Arbeitsgericht eingelegte Rechtsmittel die Beschwerdefrist wahrt.
Landesarbeitsgericht Schleswig -Holstein, Urteil vom 4. Juli 2019 – 1 Sa 34/19