Betriebsratswahl im Kleinbetrieb – und die notwendigen Stützunterschriften zum Wahlvorschlag

Nach § 14 Abs. 4 Satz 2 BetrVG sind Wahlvorschläge in Betrieben mit in der Regel 21 bis 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern von mindestens zwei wahlberechtigten Arbeitnehmern zu unterzeichnen.

Betriebsratswahl im Kleinbetrieb – und die notwendigen Stützunterschriften zum Wahlvorschlag

Unter Wahlvorschlag ist die Benennung einer oder mehrerer Personen gegenüber dem Wahlvorstand zu verstehen, die für die Wahl zum Betriebsrat vorgeschlagen werden1. § 14 Abs. 4 BetrVG gilt unverändert auch im einstufigen vereinfachten Wahlverfahren für Kleinbetriebe (§ 14a Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 BetrVG), wonach die Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl erfolgt (§ 14 Abs. 2 Satz 2 BetrVG). Das dort geregelte Mindestquorum an Unterschriften bezieht sich auch bei der Mehrheitswahl nicht auf Wahlbewerber, sondern auf Wahlvorschläge.

Aus den Vorgaben der Wahlordnung folgt nichts Gegenteiliges. Der dort zum Teil verwandte Begriff „Vorschlagslisten“ trägt dem Umstand Rechnung, dass das Regelwahlverfahren prinzipiell nach den Grundsätzen der Verhältniswahl stattfindet, also eine Listenwahl ist. Die gegenüber dem Begriff „Wahlvorschlag“ abweichende Bezeichnung ist materiell-rechtlich bedeutungslos2 und bedingt vor allem nicht den von den Arbeitgeberinnen gezogenen Schluss, das gesetzlich festgelegte absolute und relative Mindest-Unterschriftenquorum sei bei der Mehrheitswahl wahlbewerberbezogen zu verstehen. Dies verdeutlicht schließlich auch die Wahlordnung selbst. So verweist § 36 Abs. 5 Satz 2 WO unter anderem auf die Regelung des § 6 Abs. 4 WO zur Bezeichnung eines Listenvertreters; dies wäre unnötig, wenn als Wahlvorschlag nur jeder einzelne Wahlbewerber in Betracht käme. Auch soll nach § 36 Abs. 5 Satz 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 2 WO ein Wahlvorschlag im einstufigen vereinfachten Wahlverfahren – ebenso wie im Regelwahlverfahren – mindestens doppelt so viele Wahlbewerber aufweisen, wie Betriebsratsmitglieder zu wählen sind. Da in Betrieben mit in der Regel 21 bis 50 wahlberechtigten Arbeitnehmern der Betriebsrat aus drei Mitgliedern und in Betrieben mit 51 wahlberechtigten Arbeitnehmern bis 100 Arbeitnehmern aus fünf Mitgliedern besteht (vgl. § 9 Abs. 1 BetrVG), bewirkte die Sollvorgabe in Konsequenz der Ansicht der Arbeitgeberinnen für jeden Wahlvorschlag die Notwendigkeit von mindestens zwölf bzw.20 Stützunterschriften. Dies tangierte das verfassungskonforme Verständnis des § 14 Abs. 4 Satz 2 BetrVG. Die Bestimmung einer Mindestanzahl von Unterschriften für gültige Wahlvorschläge ist – auch bei der Betriebsratswahl – nur insoweit verfassungsgemäß, als sie erforderlich ist, um den Wahlakt auf ernsthafte Bewerber zu beschränken3.

Schließlich war auch der vormalige Betriebsratsvorsitzende als Wahlbewerber befugt, Stützunterschriften für den Wahlvorschlag im Betrieb zu sammeln, ohne dass dem seine Mitgliedschaft im Wahlvorstand entgegenstünde. Ein Mitglied (Ersatzmitglied) des Wahlvorstands kann zugleich Wahlbewerber für die Betriebsratswahl sein4, einen Wahlvorschlag für die Betriebsratswahl unterzeichnen5 und sich um Stützunterschriften bemühen. Soweit die Arbeitgeberinnen geltend gemacht haben, der vormalige Betriebsratsvorsitzende habe gegenüber einem wahlberechtigten Arbeitnehmer bei der Werbung um dessen Stützunterschrift nicht als Wahlbewerber, sondern als Wahlvorstandsmitglied agiert, wäre ein solcher (unterstellter) Verstoß gegen die Neutralitätsverpflichtung des Wahlvorstands jedenfalls nicht geeignet gewesen, das Wahlergebnis im Sinne von § 19 Abs. 1 BetrVG zu beeinflussen. Als der wahlberechtigte Arbeitnehmer seine Unterschrift leistete, trug der Wahlvorschlag bereits die ausreichende Anzahl an Stützunterschriften. Selbst wenn man also diese Unterzeichnung – und zudem die nachfolgend geleisteten Stützunterschriften – nicht berücksichtigen würde, wäre der Wahlvorschlag von einer ausreichenden Mindestanzahl an Unterzeichnungen von wahlberechtigten Arbeitnehmern getragen gewesen.

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 27. November 2024 – 7 ABR 32/23

  1. Fitting BetrVG 32. Aufl. § 14 Rn. 40; GK-BetrVG/Jacobs 12. Aufl. BetrVG § 14 Rn. 48; Richardi BetrVG/Forst 17. Aufl. WO § 6 Rn. 1[]
  2. vgl. GK-BetrVG/Jacobs 12. Aufl. BetrVG § 14 Rn. 48; Richardi BetrVG/Forst 17. Aufl. WO § 6 Rn. 1[]
  3. ausf. dazu BAG 6.11.2013 – 7 ABR 65/11, Rn. 24 mwN[]
  4. ausf. BAG 12.10.1976 – 1 ABR 1/76, zu III 2 a der Gründe, BAGE 28, 203[]
  5. ausf. BAG 4.10.1977 – 1 ABR 37/77, zu III 2 b der Gründe[]

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