Macht der Wahlvorstand bei der Durchführung einer Betriebsratswahl nach dem vereinfachten einstufigen Wahlverfahren den einzigen Wahlvorschlag schon vor Ablauf der gesetzlichen Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen nach § 14a Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 BetrVG bekannt, nachdem er ihn als gültig anerkannt hat, begründet dies allein nicht die Anfechtbarkeit der Wahl.
Nach § 19 Abs. 1 und 2 BetrVG können mindestens drei wahlberechtigte Arbeitnehmer, eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft oder der Arbeitgeber die Betriebsratswahl anfechten, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen wurde und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte. Die Wahlanfechtung muss innerhalb von zwei Wochen ab der Bekanntgabe des Wahlergebnisses erfolgen.
So führt in dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall – anders als in der Vorinstanz noch vom Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt angenommen1 – jedenfalls nicht die Bekanntmachung der Bewerber am 6.05.2022 zwischen 14:30 Uhr und 15:00 Uhr zur Anfechtbarkeit der Wahl im Sinne von § 19 BetrVG.
Im Hinblick auf die Größe des (Gemeinschafts-)Betriebs, die durch die Anzahl der in der Regel beschäftigten wahlberechtigten Arbeitnehmer bestimmt wird, und die Bestellung des Wahlvorstands vom Betriebsrat war die Wahl nach § 14a Abs. 3 BetrVG im hier entschiedenen Fall im sog. einstufigen vereinfachten Wahlverfahren für Kleinbetriebe und gemäß § 14 Abs. 2 BetrVG nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl durchzuführen. Es gelten daher die näheren Maßgaben von § 36 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes vom 11.12.2001 – Wahlordnung (WO) –2.
Nach § 36 Abs. 5 Satz 3 WO hat der Wahlvorstand nach Ablauf der gesetzlichen Mindestfrist zur Einreichung der Wahlvorschläge die als gültig anerkannten Wahlvorschläge bis zum Abschluss der Stimmabgabe in gleicher Weise bekannt zu machen wie das Wahlausschreiben. Hiergegen hat der Wahlvorstand nicht verstoßen. Ein die Anfechtung begründender Verstoß liegt vor allem nicht darin, dass er bereits vor Ablauf der gesetzlichen Mindestfrist zur Einreichung der Wahlvorschläge den von ihm als gültig anerkannten Wahlvorschlag bekannt gemacht hat.
Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts wurde der vom Wahlvorstand für gültig befundene Wahlvorschlag am Nachmittag des 6.05.2022 ausgehängt und damit bekannt gemacht, ohne dass dem seine kurzzeitige Entfernung entgegenstünde. Dieser Zeitpunkt lag vor Ablauf der gesetzlichen Mindestfrist zur Einreichung der als gültig anerkannten Wahlvorschläge im Sinne von § 36 Abs. 5 Satz 3 WO.
Maßstab für den an die Bekanntmachungspflicht des § 36 Abs. 5 Satz 3 WO anknüpfenden Termin („nach Ablauf der gesetzlichen Mindestfrist zur Einreichung der Wahlvorschläge“) ist die in § 14a Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 BetrVG bestimmte zeitliche Grenze für die Einreichung von Wahlvorschlägen. Danach können Wahlvorschläge bis eine Woche vor der Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats gemacht werden3.
Für die Bestimmung des Zeitpunkts „eine Woche vor der Wahlversammlung“ greifen die Maßgaben der Berechnung einer sog. Rückwärtsfrist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch unter Beachtung von Sinn und Zweck des vereinfachten Wahlverfahrens für Kleinbetriebe in Verbindung mit dem von § 14a Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 BetrVG intendierten Zweck.
Nach § 41 Abs. 1 WO finden für die Berechnung der in der Wahlordnung festgelegten Fristen die §§ 186 bis 193 BGB entsprechende Anwendung; auch die Berechnung einer im Betriebsverfassungsgesetz festgelegten Frist bestimmt sich im Allgemeinen nach §§ 187 ff. BGB4. Diese Vorschriften gelten nach ihrem Wortlaut nur für „vorwärts“ zu berechnende Fristen; auf Rückwärtsfristen sind sie analog anwendbar5. Bei § 36 Abs. 5 Satz 1, 3 WO in Verbindung mit § 14a Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 BetrVG zählt der Tag der Wahlversammlung analog § 187 Abs. 1 BGB nicht mit („Ereignisfrist“); entsprechend § 188 Abs. 2 Halbs. 1 BGB endet die Rückwärtsfrist „spiegelbildlich“ mit Beginn (00:00 Uhr) des Tags, der durch seine Benennung dem Tag des Ereignisses entspricht6. Handlungen und Ereignisse bis zu dem vor diesem rückwärts bestimmten Zeitpunkt (also bis zum Vortag 24:00 Uhr) liegen „vor“ dem mittels § 36 Abs. 5 Satz 3 WO in Verbindung mit § 14a Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 BetrVG definierten „Ablauf der gesetzlichen Mindestfrist“.
Fällt der Vortag (24:00 Uhr) auf einen Samstag, Sonn- oder Feiertag, ist unter Heranziehung des Rechtsgedankens von § 193 BGB und wahlverfahrensrechtlicher Erwägungen der Ablauf des vorhergehenden Werktags maßgeblich. Zwar ist bei Rückwärtsfristen im Einzelnen umstritten, ob und wie § 193 BGB überhaupt Anwendung findet7; jedenfalls ist aber im Wesentlichen auf den Schutzzweck der einschlägigen Bestimmungen abzustellen8. Bei der gesetzlichen Mindestfrist im Sinne von § 36 Abs. 5 Satz 1, 3 WO in Verbindung mit § 14a Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 BetrVG tritt anstelle der Zeitgrenze für die Einreichung von Wahlvorschlägen an einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag grundsätzlich das Ende des davorliegenden Werktags (24:00 Uhr). Das gebietet einerseits der Zweck des vereinfachten Wahlverfahrens für Kleinbetriebe, mit dem die Errichtung von Betriebsräten in Kleinbetrieben auch mittels einer Verkürzung relevanter Fristen sichergestellt sein soll9, und andererseits die vom Gesetzgeber verlautbarte Intention des § 14a Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 BetrVG, wonach die Arbeitnehmer – ohne dass ersichtlich wäre, Besonderheiten wie die eines Schicht- oder Wechselschichtbetriebs einbeziehen zu wollen – eine Woche „vor dem Tag“ der Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats über die Kandidaten informiert sein sollen10.
In der vorliegenden Konstellation fiel – ausgehend von der für Montag, den 16.05.2022 festgelegten Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats – der Ablauf der rückwärts zu bestimmenden Wochenfrist des § 14a Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 BetrVG analog § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 Halbs. 1 BGB auf Montag, den 9.05.2022 (00:00 Uhr). Der Vortag 08.05.2022 (24:00 Uhr) war ein Sonntag; maßgeblich für die Zeitgrenze des Einreichens von Wahlvorschlägen im Sinne von § 14a Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 BetrVG („bis eine Woche vor der Wahlversammlung“) war – wie im Wahlausschreiben angegeben – Freitag, der 06.05.2022 (24:00 Uhr).
Die bereits am Nachmittag des 6.05.2022 erfolgte Bekanntmachung des vom Wahlvorstand als gültig anerkannten Wahlvorschlags begründet keinen Anfechtungsgrund. § 36 Abs. 5 Satz 3 WO in Verbindung mit § 14a Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 BetrVG bildet eine wesentliche Vorschrift über das Wahlverfahren (nur) insofern, als mit ihr eine – zeitpunktabhängig definierte – Pflicht des Wahlvorstands zur Bekanntmachung der für gültig befundenen Wahlvorschläge festgelegt ist. Ein Regelungsinhalt, dass die Bekanntmachung vor Ablauf der gesetzlichen Mindestfrist strikt untersagt ist, kommt § 36 Abs. 5 Satz 3 WO in Verbindung mit § 14a Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 BetrVG nicht zu.
Hierfür spricht schon der Wortlaut der Bestimmung. Zwar ist § 36 Abs. 5 Satz 3 WO zwingend formuliert („hat“); dies bringt aber nur zum Ausdruck, dass der Wahlvorstand nach Ablauf der gesetzlichen Mindestfrist zur Bekanntmachung der als gültig anerkannten Wahlvorschläge verpflichtet ist. Daraus folgt nicht zwangsläufig, dass es ihm (zugleich) verboten ist, die Bekanntgabe zu einem früheren Zeitpunkt vorzunehmen.
Entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts deuten die unterschiedlichen textlichen Fassungen der die Wahlvorschläge betreffenden Bekanntmachungspflichten im Regelwahlverfahren und im vereinfachten Wahlverfahren auf kein mit § 36 Abs. 5 Satz 3 WO aufgestelltes Bekanntmachungsverbot vor Ablauf der gesetzlichen Mindestfrist. Zwar benennt die bei der Wahl von mehr als fünf Betriebsratsmitgliedern (aufgrund von Vorschlagslisten) geltende Bekanntmachungspflicht des § 10 Abs. 2 WO ausdrücklich einen „Spätestens-Zeitpunkt“ („spätestens eine Woche vor Beginn der Stimmabgabe“), während sich § 36 Abs. 5 Satz 3 WO einer solchen Formulierung enthält. Ein daraus folgender Umkehrschluss verbietet sich aber bereits wegen der auf die unterschiedlichen Wahlverfahren abhebenden Systematik der Wahlordnung. Es ist zudem nicht ersichtlich, dass der Wahlvorstand im vereinfachten Wahlverfahren bezüglich der Bekanntmachung von Wahlvorschlägen einer stärkeren Bindung unterliegen soll. Eine solche Annahme widerspräche vielmehr der Intention des vereinfachten Wahlverfahrens, mit dem die Errichtung von Betriebsräten in Kleinbetrieben erleichtert werden soll, indem das Wahlverfahren weniger aufwendig gestaltet wird11.
Auch aus der Vorgabe, dass nur „als gültig anerkannte“ Wahlvorschläge bekannt zu machen sind, lässt sich kein Verbot der vorfristigen Bekanntmachung ableiten. Dies bedeutet lediglich, dass sich die Pflicht zur Bekanntmachung auf solche Wahlvorschläge bezieht, die der Wahlvorstand als gültig anerkannt hat; als nicht gültig anerkannte Wahlvorschläge sind gerade nicht bekannt zu machen. Insofern mag in Betracht kommen, dass der Wahlvorstand mehrere gleichzeitig eingereichte, von ihm für gültig erachtete Wahlvorschläge nicht ungleich behandeln darf, indem er diese zu unterschiedlichen Zeitpunkten (etwa einen Wahlvorschlag vor und einen Wahlvorschlag nach dem Ablauf der gesetzlichen Mindestfrist) bekannt macht. Dies verletzte aber nicht die Bekanntmachungspflicht „an sich“, sondern das für den Wahlvorstand allgemein geltende Neutralitätsgebot.
Der Umstand, dass sich die Ungültigkeit eines Wahlvorschlags im Hinblick auf die notwendige Mindestanzahl von Stützunterschriften und eventuelle Mehrfachunterstützungen ggf. erst im Nachhinein ergeben kann, gebietet kein zwingendes Verbot der Bekanntmachung vor dem Ablauf der gesetzlichen Mindestfrist zur Einreichung der Wahlvorschläge.
In Betrieben mit in der Regel mehr als bis zu 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern (§ 14 Abs. 4 Satz 1 BetrVG) setzt ein gültiger Wahlvorschlag voraus, dass er von einer ausreichenden Anzahl wahlberechtigter Arbeitnehmer (§ 14 Abs. 4 Satz 2 und 3 BetrVG) unterzeichnet wird (sog. Stützunterschriften). Nach § 36 Abs. 5 Satz 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 5 Satz 1 WO zählt die Unterschrift eines Wahlberechtigten nur auf einem Wahlvorschlag. Nach der für die Verhältnis- bzw. Listenwahl verfassten Vorschrift des § 6 Abs. 5 Satz 2 WO, auf den § 36 Abs. 5 Satz 2 WO verweist, hat ein mehrere Vorschlagslisten unterzeichnender Wahlberechtigter auf Aufforderung des Wahlvorstands binnen einer ihm gesetzten angemessenen Frist, spätestens jedoch vor Ablauf von drei Arbeitstagen, zu erklären, welche Unterschrift er aufrechterhält. Unterbleibt die fristgerechte Erklärung, wird sein Name auf der zuerst eingereichten Vorschlagsliste gezählt und auf den übrigen gestrichen, § 6 Abs. 5 Satz 3 WO. Sinkt die Zahl der Unterschriften durch eine Streichung unter die in § 14 Abs. 4 BetrVG festgelegte Mindestanzahl, ist nach § 8 Abs. 2 letzter Halbs. WO zu verfahren. Demnach kann der Mangel der Vorschlagsliste binnen einer Frist von drei Arbeitstagen beseitigt werden; die Vorschlagsliste wird erst mit ex-nunc-Wirkung ungültig. § 36 Abs. 5 Satz 2 WO modifiziert dies dahingehend, dass die Fristen des § 6 Abs. 5 und § 8 Abs. 2 WO nicht zur Überschreitung der gesetzlichen Mindestfrist zur Einreichung von Wahlvorschlägen führen dürfen. Die Erklärungsfrist des § 6 Abs. 5 WO ist also auf weniger als drei Arbeitstage zu kürzen, sofern ein mehrfachunterstützter Wahlvorschlag innerhalb der letzten drei Tage vor Ablauf der gesetzlichen Mindestfrist eingereicht wird. Erfolgt der mehrfachunterstützte Wahlvorschlag erst so kurzzeitig vor Fristablauf, dass das Setzen einer Erklärungsfrist ausscheidet, greift die Zuordnung der Stützunterschrift nach § 6 Abs. 5 Satz 3 WO. Bewirkt die Streichung oder Zuordnung, dass der Wahlvorschlag nicht mehr die notwendige Zahl von Unterschriften aufweist, ist auch die Frist des § 8 Abs. 2 WO nur dann uneingeschränkt zu beachten, wenn der nach ihrem Ablauf verbleibende Zeitraum ausreicht, um die einwöchige Frist des § 14a Abs. 3 Satz 2 BetrVG zu wahren. Sollte das nicht der Fall sein, verkürzt sie sich entsprechend und kann ggf. sogar ganz leerlaufen.
Daraus folgt keine Untersagung der „vorfristigen“ Bekanntmachung von Wahlvorschlägen. Gemäß § 36 Abs. 5 Satz 2 in Verbindung mit § 7 Abs. 2 Satz 2 WO hat der Wahlvorstand einen Wahlvorschlag unverzüglich und möglichst binnen einer Frist von zwei Arbeitstagen nach dessen Eingang zu prüfen. Erkennt er ihn als gültig an, begeht er im Hinblick auf die im einstufigen vereinfachten Wahlverfahren allgemein verkürzten Fristen keinen Fehler, den Wahlvorschlag frühzeitiger als zwingend geboten bekannt zu machen. Der Wahlvorstand muss nicht davon ausgehen, dass sich ein als gültig befundener Wahlvorschlag später als ungültig herausstellt, weil sich zum einen das Problem der Mehrfachunterstützung von Wahlvorschlägen ohnehin zwangsläufig erst stellen kann, wenn mehrere Wahlvorschläge – fristgerecht – eingereicht sind. Zum anderen bewirkte die Mehrfachunterstützung von Wahlvorschlägen nur die ex-nunc-Ungültigkeit desjenigen Wahlvorschlags, der nach den Vorgaben des § 36 Abs. 5 Satz 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 5 WO durch die Streichung einer (oder mehrerer) seiner Stützunterschriften oder deren Zuordnung zu einem anderen Wahlvorschlag nicht mehr die notwendige Mindestanzahl an Stützunterschriften aufwiese und der Mangel trotz der die Nachfrist des § 36 Abs. 5 Satz 2 in Verbindung mit § 8 Abs. 2 WO in Gang setzenden Beanstandung durch den Wahlvorstand nicht (mehr) behoben werden kann.
Schließlich gebieten Sinn und Zweck des § 36 Abs. 5 Satz 2 WO kein Verbot einer frühzeitigeren Bekanntmachung der Wahlvorschläge. Diese dient der neutralen, rechtzeitigen und umfassenden Information der Wähler über die zur Wahl stehenden Kandidaten12. Durch die Regelung in § 36 Abs. 5 WO wird sichergestellt, dass auch im vereinfachten Verfahren die Arbeitnehmer spätestens eine Woche vor dem Tag der Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats über die Kandidaten informiert sind13. Dieser Zweck ist erst recht erfüllt, wenn ein als gültig befundener Wahlvorschlag „vorfristig“ bekannt gegeben wird. Allein die theoretische Möglichkeit, dass sich potenzielle Wahlbewerber durch die Bekanntmachung eines Wahlvorschlags von einer eigenen Kandidatur abschrecken lassen könnten, genügt nicht, um aus der zeitpunktgebundenen Bekanntmachungspflicht im Wege der Rechtsfortbildung ein Verbot der frühzeitigeren Bekanntmachung zu entwickeln, zumal es ebenso möglich erscheint, dass sich Wahlberechtigte durch die Bekanntgabe eines Wahlvorschlags überhaupt erst veranlasst sehen, selbst noch zu kandidieren. Dass ein solcher, nach Bekanntgabe des ersten Wahlvorschlags – noch innerhalb der Frist – eingereichter Wahlvorschlag nicht genauso lange aushängen würde, ist unerheblich. Durch § 36 Abs. 5 Satz 2 WO ist gewährleistet, dass alle als gültig anerkannten Wahlvorschläge zumindest in der maßgeblichen Zeit vor der Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats den Wahlberechtigten bekannt gegeben sind.
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 27. November 2024 – 7 ABR 32/23
- LAG Sachsen-Anhalt 05.09.2023 – 6 TaBV 21/22[↩]
- zuletzt geändert durch Art. 1 VO zur Änderung der Wahlordnung, der Wahlordnung Seeschifffahrt und der VO zur Durchführung der Betriebsratswahlen bei den Postunternehmen vom 08.10.2021, BGBl. I S. 4640[↩]
- vgl. dazu HaKo-BetrVG/Sachadae 6. Aufl. WO § 36 Rn. 5 f.; GK-BetrVG/Jacobs 12. Aufl. BetrVG § 14a Rn. 103 [mit dem zutreffenden Hinweis auf die Ungenauigkeit des Ausdrucks „gesetzliche Mindestfrist“] und WO § 36 Rn. 6; Fitting BetrVG 32. Aufl. WO § 36 Rn. 11; Richardi BetrVG/Forst 17. Aufl. WO § 36 Rn. 12[↩]
- vgl. für die Wochenfrist nach § 99 Abs. 3 BetrVG BAG 11.06.2002 – 1 ABR 43/01, zu B IV 1 a der Gründe, BAGE 101, 298[↩]
- vgl. zB Grüneberg/Ellenberger BGB 83. Aufl. § 187 Rn. 4[↩]
- vgl. zur Fristberechnung bei rückwärts laufenden zivilprozessualen Wochenfristen BGH 5.06.2013 – XII ZB 427/11, Rn. 11; zur Rückwärtsfristberechnung nach § 5 Abs. 3 UmwG vgl. Krause NJW 1999, 1448; zur Rückwärtsberechnung vgl. auch Boemke FS Düwell 2021 S. 679 und – allg. – Druckenbrodt NJW 2013, 2390 sowie BeckOGK/Fervers Stand 1.09.2024 BGB § 187 Rn. 33 f.[↩]
- vgl. ausf. zB Felsch JZ 2024, 662; BeckOGK/Fervers Stand 1.09.2024 BGB § 193 Rn. 54 ff.[↩]
- vgl. – für gesellschaftsrechtliche Einberufungsfristen – MünchKomm-BGB/Grothe 10. Aufl. BGB § 193 Rn. 9 f.[↩]
- dazu zB MHdB ArbR/Krois 5. Aufl. § 291 Rn. 246[↩]
- so ausdrücklich – in modifiziertem Ausdruck zur textlichen Fassung von § 14a Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 BetrVG, der auf „eine Woche vor der Wahlversammlung“ abstellt – BT-Drs. 14/5741 S. 37[↩]
- vgl. GK-BetrVG/Jacobs 12. Aufl. BetrVG § 14a Rn. 2[↩]
- vgl. zur Bekanntgabe nach § 10 Abs. 2 WO BAG 20.10.2021 – 7 ABR 36/20, Rn. 23[↩]
- vgl. BT-Drs. 14/5741 S. 37[↩]










