Wahlberechtigten Arbeitnehmern, die an der Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats im Rahmen des vereinfachten Wahlverfahrens für Kleinbetriebe nicht teilnehmen können, ist nach § 14a Abs. 4 BetrVG Gelegenheit zur schriftlichen Stimmabgabe zu geben.
Gemäß § 36 Abs. 4 WO gelten
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