Wahlberechtigten Arbeitnehmern, die an der Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats im Rahmen des vereinfachten Wahlverfahrens für Kleinbetriebe nicht teilnehmen können, ist nach § 14a Abs. 4 BetrVG Gelegenheit zur schriftlichen Stimmabgabe zu geben.
Gemäß § 36 Abs. 4 WO gelten die Vorschriften über die nachträgliche schriftliche Stimmabgabe nach § 35 WO entsprechend.
Nach § 35 Abs. 1 Satz 2 WO muss die oder der Wahlberechtigte das Verlangen auf nachträgliche schriftliche Stimmabgabe dem Wahlvorstand spätestens drei Tage vor dem Tag der Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats mitgeteilt haben. Wird die nachträgliche schriftliche Stimmabgabe aufgrund eines solchen Antrags erforderlich, hat dies der Wahlvorstand gemäß § 35 Abs. 2 WO unter Angabe des Orts, des Tags und der Zeit der öffentlichen Stimmauszählung in gleicher Weise bekannt zu machen wie das Wahlausschreiben. § 35 Abs. 3 WO bestimmt, dass der Wahlvorstand unmittelbar nach Ablauf der Frist für die nachträgliche schriftliche Stimmabgabe in öffentlicher Sitzung die Auszählung der Stimmen vornimmt.
Die Wahlordnung gibt nicht vor, wie die Frist für die nachträgliche schriftliche Stimmabgabe zu bestimmen ist. Um die nachträgliche schriftliche Stimmabgabe nicht faktisch unmöglich zu machen, ist sie so zu bemessen, dass eine Briefwahl unter Berücksichtigung der betrieblichen Verhältnisse und der normalen Postlaufzeit ordnungsgemäß erfolgen kann1. Aufgrund der Frist für das Verlangen auf schriftliche Stimmabgabe von drei Tagen vor der Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats ist unter Berücksichtigung der Bearbeitungszeit durch den Wahlvorstand und einer regelmäßigen Übermittlungszeit von zwei Werktagen davon auszugehen, dass dem Wahlberechtigten in der Regel die Unterlagen an dem Tag vorliegen, an dem diese Wahlversammlung stattfindet. Stellt man eine entsprechend lange Rücklaufzeit für die Stimmunterlagen in Rechnung, kann die öffentliche Stimmauszählung frühestens am dritten Tag nach dem Datum der Wahlversammlung angesetzt werden2. Diese Aspekte hat der Wahlvorstand im Rahmen seines Ermessens bei der Festlegung des konkreten Zeitpunkts des Fristablaufs ebenso zu beachten wie den Beschleunigungscharakter des vereinfachten Wahlverfahrens3.
Gegen diese wesentlichen Vorgaben hat der Wahlvorstand in dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall verstoßen, ohne dass das Bundesarbeitsgericht auf der Grundlage der vom Landesarbeitsgericht getroffenen Feststellungen beurteilen konnte, ob es im Sinne von § 19 Abs. 1 BetrVG ausgeschlossen ist, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte:
Soweit der Wahlvorstand im Wahlausschreiben angegeben hat, die nachträgliche Stimmabgabe müsse durch Einreichung der Briefwahlstimme beim Wahlvorstand unter der genannten Betriebsadresse bis zum 16.05.2022 erfolgen, ohne entsprechend der Vorgabe von § 36 Abs. 3 in Verbindung mit § 31 Abs. 1 Satz 3 Nr. 13 WO eine bestimmte Zeit zu benennen, ist dies unschädlich. Das Landesarbeitsgericht hat das Wahlausschreiben ohne Rechtsfehler dahingehend interpretiert, aus der fehlenden Uhrzeitangabe sei ersichtlich, dass Briefwahlstimmen dem Wahlvorstand an dem genannten Datum bis 24:00 Uhr zugehen können4.
Die Frist für die nachträgliche schriftliche Stimmabgabe wurde jedoch auf den Tag der Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats festgelegt und ist damit zu kurz bemessen.
Wahlberechtigte, die – in zulässiger Weise – die Unterlagen zur schriftlichen Stimmabgabe erst am 12.05.2022 vom Wahlvorstand verlangt hatten, konnten nicht damit rechnen, dass sie die in § 24 Abs. 1 WO genannten Briefwahlunterlagen innerhalb dieser Frist vom Wahlvorstand übermittelt bekommen, ausfüllen und an den Wahlvorstand zurücksenden konnten. Dabei bedarf es keiner Entscheidung, wie lange eine Frist zur nachträglichen Stimmabgabe mindestens sein muss. Jedenfalls ist das Setzen einer am Tag der Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats ablaufenden Frist mit dem Grundgedanken einer „nachträglichen“ schriftlichen Stimmabgabe nicht zu vereinbaren.
Das Bundesarbeitsgericht vermag hingegen nicht abschließend zu beurteilen, ob sich dieser Verstoß auf das Wahlergebnis im Sinne von § 19 Abs. 1 BetrVG auswirken konnte. Das Landesarbeitsgericht hat die Zeitspanne für die nachträgliche schriftliche Stimmabgabe nicht problematisiert und – insofern konsequent – keine Feststellungen dazu getroffen, ob durch sie Wahlberechtigte möglicherweise von der Teilnahme an der Wahl abgehalten worden sind. Zwar hat es festgestellt, dass nur eine Briefwahlstimme abgegeben worden ist, die bei der Auszählung vom Wahlvorstand auch berücksichtigt wurde. Daraus folgt jedoch nur, dass keine Stimmen nach Ablauf der gesetzten Frist eingegangen sind. Der Verstoß hätte jedoch auch dann das Wahlergebnis verändern oder beeinflussen können, wenn Wahlberechtigte aufgrund der zu kurzen Frist von einer Betriebsratswahl abgehalten worden wären. Dies wäre wiederum dann ausgeschlossen, wenn außer der einen Person, die ihre Stimme im Wege der Briefwahl abgegeben hat, keine weiteren Wahlberechtigten am Tag der Wahlversammlung betriebsabwesend waren. Gleiches gölte, wenn nur so wenige Personen abwesend waren, dass ihre Stimmen das Wahlergebnis nicht hätte beeinflussen können. Die hierzu erforderlichen Feststellungen und Wertungen wird das Landesarbeitsgericht zu treffen und nachzuholen haben.
Im Hinblick auf die Fristsetzung zur Einreichung der Briefwahlstimmen bis zum 16.05.2022 verstieß zudem die Festlegung der öffentlichen Stimmauszählung auf den 20.05.2022 ab 12:00 Uhr gegen die wesentliche Vorschrift über das Wahlverfahren von § 36 Abs. 4 in Verbindung mit § 35 Abs. 3 WO. Danach hat der Wahlvorstand die Auszählung der Stimmen „unmittelbar“ nach Ablauf der Frist für die nachträgliche schriftliche Stimmabgabe vorzunehmen. Allerdings lässt sich auf der Grundlage der vom Landesarbeitsgericht getroffenen Feststellungen auch insoweit nicht klären, ob dieser Verstoß für das Wahlergebnis kausal im Sinne von § 19 Abs. 1 BetrVG war. Dagegen könnte ggf. der Umstand sprechen, dass der Wahlvorstand, der die in der Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats abgegebenen Stimmen gemäß § 36 Abs. 4 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 WO in einer versiegelten Wahlurne aufzubewahren hat, im Rahmen seines Ermessens die Frist zur schriftlichen Stimmabgabe auf den 20.05.2022, 12:00 Uhr hätte festlegen können. Bei rechtmäßigem Verhalten des Wahlvorstands wäre es mithin ebenso zu einer Aufbewahrung der persönlich abgegebenen Stimmen bis zum 20.05.2022, 12:00 Uhr gekommen. Auch diesbezüglich hat das Landesarbeitsgericht – sollte es darauf ankommen – eine Wertung nachzuholen.
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 27. November 2024 – 7 ABR 32/23
- Fitting BetrVG 32. Aufl. WO § 35 Rn. 7; Heilmann AiB 2001, 621, 623; DKW/Homburg 19. Aufl. § 35 WO Rn. 4; HaKo-BetrVG/Sachadae 6. Aufl. WO § 35 Rn. 7; Thüsing/Lambrich NZA Sonderheft 2001, 79, 92[↩]
- vgl. Richardi BetrVG/Forst 17. Aufl. WO § 35 Rn. 6[↩]
- GK-BetrVG/Jacobs 12. Aufl. WO § 35 Rn. 5[↩]
- vgl. BAG 28.04.2021 – 7 ABR 10/20, Rn. 22, BAGE 175, 1[↩]











