Die Bundesagentur für Arbeit – und ihre Forderungsanmeldung zur Insolvenztabelle

Bei einer Forderungsanmeldung der Bundesagentur für Arbeit zur Insolvenztabelle, mit der Ansprüche mehrerer Arbeitnehmer aus übergegangenem Recht nach § 169 Satz 1 SGB III geltend gemacht werden, handelt es sich um eine Sammelanmeldung, die nur dann ordnungsgemäß im Sinne von § 174 Abs. 2 InsO erfolgt ist, wenn die einzelnen betreffenden Arbeitnehmer, ihr jeweiliges monatliches Bruttoentgelt und die konkreten Anspruchszeiträume angegeben sind.

Die Bundesagentur für Arbeit – und ihre Forderungsanmeldung zur Insolvenztabelle

In dem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall streiten die Bundesagentur für Arbeit und ein Insolvenzverwalter über die Ordnungsgemäßheit einer Forderungsanmeldung der Bundesagentur für Arbeit zur Insolvenztabelle. Den Gläubigern der insolventen GmbH & Co. KG wurde im Eröffnungsbeschluss aufgegeben, ihre Insolvenzforderungen im Sinne von § 38 InsO unter Angabe von Grund und Betrag bis zum 31.03.2021 schriftlich beim Insolvenzverwalter anzumelden. Gleichzeitig erhielten sie Gelegenheit, etwaigen Forderungsanmeldungen schriftlich bis zum 21.05.2021 zu widersprechen. Daraufhin meldete die Bundesagentur für Arbeit mit Schreiben vom 22.02.2021 beim Insolvenzverwalter eine Insolvenzforderung in Höhe eines Schätzwerts von 100.000, 00 € an. Sie begründete die Forderung mit Anträgen auf Insolvenzgeld nach §§ 165 ff. SGB III, denen sie im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften entsprochen habe, sodass die zugrunde liegenden Ansprüche auf Arbeitsentgelt gemäß § 169 SGB III auf sie übergegangen und als Insolvenzforderung gemäß § 38 InsO zu berücksichtigen seien. Bei der GmbH & Co. KG waren sieben Arbeitnehmer beschäftigt. Sechs von ihnen stellten im Dezember 2020 Anträge auf Insolvenzgeld. Sie erhielten zunächst teilweise einen Vorschuss von der Bundesagentur für Arbeit. Mit Bescheid vom 16.03.2021 wurde ihnen sodann Insolvenzgeld bewilligt. Sie erhielten eine Berechnung des konkreten Insolvenzgeldes, das unter Anrechnung etwaiger Vorschüsse ausgezahlt wurde. Die siebte Arbeitnehmerin stellte während ihres laufenden Kündigungsschutzverfahrens am 8.01.2021 einen Insolvenzgeldantrag. Ihr wurde am 13.04.2021 Insolvenzgeld bewilligt und gezahlt. Bis auf einen Arbeitnehmer, dessen Insolvenzgeldzeitraum 1.09.2020 bis 30.11.2020 war, erhielten die anderen Arbeitnehmer Insolvenzgeld für die Zeit vom 01.11.2020 bis zum 31.01.2021. Die Höhe des Insolvenzgeldes richtete sich nach ihrem jeweiligen Bruttoentgelt und betrug insgesamt 52.607, 81 €. Nach Ablauf der Widerspruchsfrist am 21.05.2021 bestritt der Insolvenzverwalter mit Schreiben vom 14.06.2021 die klägerische Forderung von 100.000, 00 Euro in voller Höhe mit der Begründung, der Betrag sei lediglich geschätzt und bat um Berichtigung. Die Bundesagentur für Arbeit korrigierte am 18.06.2021 die Forderung auf 52.607, 81 Euro. Zugleich teilte sie dem Insolvenzverwalter in einer Liste die Namen der Arbeitnehmer, denen sie Insolvenzgeld gewährt hatte, die Höhe des jeweils gezahlten Insolvenzgeldes und die Zeiträume der Leistungsgewährung mit. Der Insolvenzverwalter informierte die Bundesagentur für Arbeit am 2.03.2022 darüber, dass eine Konkretisierung der ursprünglichen Schätzanmeldung vom 22.02.2021 ausscheide, da es sich um eine Mehrzahl von Forderungen verschiedener Arbeitnehmer und Beitragsmonate und somit um eine Sammelanmeldung gehandelt habe. Er bat zudem um Benachrichtigung, ob die Konkretisierung vom 18.06.2021 als Neuanmeldung behandelt werden solle.

Mit der zunächst beim Amtsgericht erhobenen und von diesem an das Arbeitsgericht verwiesenen Klage hat die Bundesagentur für Arbeit die Auffassung vertreten, ihre Forderungsanmeldung vom 22.02.2021 erfülle in der konkretisierten Fassung vom 18.06.2021 die Anforderungen gemäß § 174 Abs. 2 InsO. Der bezeichnete Lebenssachverhalt sei anhand der angegebenen Umstände hinreichend bestimmt. Die Forderung sei von anderen Anmeldungstatbeständen zweifelsfrei zu unterscheiden. Die Bundesagentur für Arbeit sei die einzige gesetzlich befugte und verpflichtete Stelle zur Auszahlung von Insolvenzgeld. Eine Bezifferung ihrer gesamten Forderung sei innerhalb der hierfür im Eröffnungsbeschluss gesetzten Frist nicht möglich gewesen. Insoweit sei die Schätzanmeldung zulässig erfolgt. Andernfalls müsse sie in den einzelnen Verfahren jedes Mal eine gebührenauslösende Neu- bzw. nachträgliche Anmeldung vornehmen, auch wenn eine Masseunzulänglichkeit bereits abzusehen sei. Sonderwissen des Insolvenzverwalters – wie zB die im Verfahren bekannt gewesene Anzahl der potenziell anspruchsberechtigten Arbeitnehmer der GmbH & Co. KG – sei zu berücksichtigen, selbst wenn die übrigen Insolvenzgläubiger hierüber nicht verfügten.

Das Arbeitsgericht Berlin hat der Feststellungsklage der Bundesagentur für Arbeit stattgegeben1. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat die hiergegen gerichtete Berufung des Insolvenzverwalters zurückgewiesen2. Auf die Revision des Insolvenzverwalters hob das Bundesarbeitsgericht die Urteil der Berliner Vorinstanzen auf und wies die Klage der Bundesagentur ab; die Klage auf Feststellung der Forderung zur Tabelle sei unzulässig, es fehle an der erforderlichen Sachurteilsvoraussetzung einer ordnungsgemäßen Anmeldung durch die Insolvenzgläubigerin:

Der Klageantrag ist in der gebotenen Auslegung3 als Antrag auf Feststellung zur Tabelle nach § 179 Abs. 1 InsO zu behandeln. Die Bundesagentur für Arbeit erstrebt mit der Klage das Recht auf Teilnahme an der Verteilung der Insolvenzmasse. Voraussetzung hierfür ist, dass die Forderung zuvor ordnungsgemäß zur Tabelle angemeldet worden ist4. Ein hierüber bestehender Streit zwischen den Parteien ist im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung der Forderungsfeststellungsklage gerichtlich zu klären.

Die insolvenzrechtliche Feststellungsklage nach § 179 Abs. 1, § 185 InsO ist unzulässig. Es fehlt an einer ordnungsgemäßen Anmeldung und Prüfung der geltend gemachten Forderung iSd. §§ 174 ff. InsO. Die Forderungsanmeldung der Bundesagentur für Arbeit genügt entgegen der Annahme der Vorinstanzen nicht den Anforderungen des § 174 Abs. 2 InsO. Es liegt eine unzulässige Sammelanmeldung vor.

Nach § 174 Abs. 2 InsO sind bei der Anmeldung Grund und Betrag der Forderung anzugeben. Da die Anmeldung eine Form der Rechtsverfolgung darstellt und der Gläubiger aus der Eintragung in die Tabelle die Zwangsvollstreckung betreiben kann (§ 178 Abs. 3 InsO), muss die Forderung zur Bestimmung der Reichweite der Rechtskraft eindeutig konkretisiert werden. Die Individualisierung der Forderung bezweckt zudem, den Verwalter und die übrigen Insolvenzgläubiger in den Stand zu setzen, den geltend gemachten Schuldgrund einer Prüfung zu unterziehen5. Deshalb erfordert die Angabe des Forderungsgrundes die bestimmte Bezeichnung des Lebenssachverhalts, aus dem die Forderung nach der Behauptung des Gläubigers entspringt. Eine schlüssige Darlegung der Forderung ist dagegen nicht erforderlich6.

Diesen Anforderungen genügt die Anmeldung der Bundesagentur für Arbeit vom 22.02.2021 nicht.

Bei dem Schreiben handelt es sich um eine – grundsätzlich mögliche – Sammelanmeldung.

Nach § 169 Satz 1 SGB III gehen Ansprüche auf Arbeitsentgelt, die einen Anspruch auf Insolvenzgeld begründen, mit dem Antrag auf Insolvenzgeld auf die Bundesagentur für Arbeit über7. Der Anspruchsübergang vollzieht sich, ohne die arbeitsrechtliche Natur des Anspruchs zu ändern8. Wird der Antrag zurückgenommen oder abgelehnt, fällt der Anspruch auf Arbeitsentgelt auf den Arbeitnehmer zurück, der wieder Inhaber der vollen Bruttolohnforderung gegenüber dem Arbeitgeber wird9.

Dies zugrunde gelegt handelt es sich bei dem Anmeldungsschreiben vom 22.02.2021 um die Geltendmachung unterschiedlicher Streitgegenstände. Die Bundesagentur für Arbeit reklamiert aus übergegangenem Recht die einzelnen Entgeltansprüche der Insolvenzgeld beantragenden Arbeitnehmer der GmbH & Co. KG und damit verschiedene Einzelforderungen mit potentiell unterschiedlichen rechtlichen Schicksalen, nicht dagegen einen einheitlichen Anspruch aus der Gewährung von Insolvenzgeld10.

Die streitgegenständliche Sammelanmeldung entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen nach § 174 Abs. 2 InsO. Dies hat das Landesarbeitsgericht verkannt.

Eine Sammelanmeldung, bei der mehrere Forderungen zusammengefasst werden, ist unzulässig, wenn Grund und Betrag der Forderungen nicht jeweils ausreichend bestimmt bezeichnet sind11. Erst diese Angaben ermöglichen es dem Insolvenzverwalter und den übrigen Insolvenzgläubigern, bestimmte Einzelforderungen – zB unter Berufung auf eine Doppelanmeldung oder eines Ausschlusstatbestands nach §§ 166, 169 SGB III, §§ 129 ff. InsO, zu bestreiten12.

Die Anforderungen einer ordnungsgemäßen Sammelanmeldung erfüllt das Schreiben vom 22.02.2021 nicht. Um zu gewährleisten, dass die einzelnen Forderungen verifiziert werden können, müssen in der Anmeldung die Arbeitnehmer, die Insolvenzgeld beantragt haben, der jeweilige konkrete Anspruchszeitraum und das nach § 165 Abs. 2 SGB III der Insolvenzgeldberechnung zugrunde liegende Bruttoentgelt zuzüglich etwaiger Sonderzahlungen bezeichnet werden. Erst diese Angaben ermöglichen dem Insolvenzverwalter und den übrigen Insolvenzgläubigern eine eingehende Prüfung der in der Sammelanmeldung zusammengefassten Forderungen und die Entscheidung, ob und gegebenenfalls gegen welche dieser Forderungen Widerspruch eingelegt werden soll. Entgegen der Ansicht der Bundesagentur für Arbeit genügt es deshalb nicht, dass durch ihre Mitteilung, der Forderung lägen Anträge auf Insolvenzgeld zugrunde, eine Verwechslungsgefahr mit anderen Insolvenzforderungen ausgeschlossen sei. Zwar erlaubt diese Information eine Abgrenzung zu anderen Insolvenzforderungen wie etwa aus Werk- bzw. Dienstleistungsverträgen oder Schadensersatzansprüchen. Dies befähigt jedoch nicht zur Überprüfung, welche Arbeitnehmer überhaupt einen Antrag auf Gewährung von Insolvenzgeld gestellt haben, denn nur für die damit übergegangenen Forderungen kann die Bundesagentur für Arbeit überhaupt eine Anmeldung zur Tabelle vornehmen. Auch erlaubt diese pauschale Bezeichnung dem Insolvenzverwalter bzw. den übrigen Insolvenzgläubigern nicht zu kontrollieren, ob zB Insolvenzgeldanträge vor dem Hintergrund von Anschlussarbeitsverhältnissen nur für einen Teil des gesetzlich vorgesehenen Anspruchszeitraums von drei Monaten (§ 165 Abs. 1 Satz 1 SGB III) gestellt und bewilligt worden sind oder ob etwa Doppelanmeldungen vorliegen. Schließlich wäre der Umfang der Rechtskraft bei einer Anerkennung der nicht aufgeschlüsselt angemeldeten Forderungen der Bundesagentur für Arbeit zur Tabelle unklar. Es wäre nicht erkennbar, welche einzelnen Forderungen in dem festgestellten Betrag enthalten sind, welche Teilbeträge, zB wegen des Überschreitens der Beitragsbemessungsgrenze13, von einzelnen Arbeitnehmern noch zur Tabelle angemeldet werden können oder nach Beendigung der Insolvenz uU vom Schuldner gefordert werden können.

Der Insolvenzverwalter muss sich – entgegen der von der Bundesagentur für Arbeit vertretenen Auffassung – auch keine Kenntnisse über die Anzahl der bei der GmbH & Co. KG beschäftigten Arbeitnehmer und deren arbeitsvertragliche Daten zurechnen lassen. Ein etwaiges Sonderwissen des Insolvenzverwalters ist unbeachtlich, da § 174 Abs. 2 InsO nicht nur ihm, sondern auch den übrigen Insolvenzgläubigern ermöglichen will, über die Berechtigung oder Nichtberechtigung der angemeldeten Forderung zu entscheiden14. Der Insolvenzverwalter ist zudem grundsätzlich nicht gehalten, selbst Ermittlungen anzustellen15.

Die Bundesagentur für Arbeit kann sich schließlich nicht erfolgreich auf eine eigene Sonderstellung gegenüber anderen Insolvenzgläubigern berufen, weil sie zB wegen noch laufender Kündigungsschutzverfahren im Zeitpunkt des Ablaufs der Anmeldungsfrist die genaue Höhe ihrer Ansprüche häufig noch nicht beziffern könne und ein Abwarten des Abschlusses des jeweiligen Insolvenzgeldbewilligungs- oder Kündigungsschutzverfahrens sie mangels Stimmberechtigung davon ausschließen würde, ihre Gläubigerrechte wahrzunehmen. Sie hat selbst zutreffend vorgetragen, dass die angegebene Forderungshöhe keine Auswirkungen auf die Zulässigkeit der Anmeldung hat, sondern allein die Begründetheit betrifft16. Die Bundesagentur für Arbeit ist zudem jederzeit berechtigt, zu hohe Forderungen zu reduzieren. Allerdings war es ihr vorliegend vor dem Hintergrund der konkreten Insolvenzgeldbewilligungen am 16.03.2021 und am 13.04.2021 sogar möglich, vor dem Prüfungstermin am 21.05.2021 Angaben zu den betreffenden Arbeitnehmern, den der Insolvenzgeldberechnung zugrunde liegenden jeweiligen Monatsvergütungen und den konkreten Anspruchszeiträumen zu machen.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aufgrund des Berichtigungsschreibens der Bundesagentur für Arbeit vom 18.06.2021. Der Mangel der Forderungsanmeldung vom 22.02.2021 kann nur durch eine Neuanmeldung behoben werden17. Es kann dahinstehen, ob in dem Schreiben überhaupt eine Neuanmeldung (§ 177 Abs. 1 Satz 3 InsO) erblickt werden kann. Dies dürfte nach dem Wortlaut, eine Berichtigung der ursprünglichen Forderungsanmeldung vornehmen zu wollen, und dem Willen der Bundesagentur für Arbeit, keine Gebührenpflicht auszulösen, zweifelhaft sein. Jedenfalls fehlt es an der Sachurteilsvoraussetzung der Durchführung eines Prüfungstermins, in dem die Forderung einen Widerspruch erfahren hat. Eine Heilung von wesentlichen Mängeln der Anmeldung ist ohne dessen Absolvierung nicht möglich18. Dass ein solcher stattgefunden hat, ist weder vom Landesarbeitsgericht festgestellt noch von den Parteien vorgetragen worden.

Die Bundesagentur für Arbeit hatte die Kosten des Rechtsstreits nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu tragen. Dies betrifft auch diejenigen Kosten, die durch die rechtmäßig erfolgte Verweisung des Amtsgerichts an das Arbeitsgericht entstanden sind. Für Streitigkeiten im Zusammenhang mit Feststellungen von Arbeitnehmerentgeltansprüchen, die aufgrund der Beantragung von Insolvenzgeld nach § 169 Satz 1 SGB III auf die Bundesagentur für Arbeit übergegangen sind, sind gemäß § 185 Satz 1 InsO die Gerichte für Arbeitssachen zuständig19.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20. Februar 2025 – 6 AZR 32/24

  1. ArbG Berlin 13.12.2022 – 34 Ca 9282/22[]
  2. LAG Berlin-Brandenburg 18.12.2023 – 10 Sa 79/23[]
  3. zum Gebot der rechtsschutzgewährenden Antragsauslegung vgl. zB BAG 19.11.2015 – 6 AZR 559/14, Rn. 16 mwN, BAGE 153, 271[]
  4. vgl. zB BGH 12.12.2019 – IX ZR 77/19, Rn. 9; 11.10.2018 – IX ZR 217/17, Rn. 14 mwN[]
  5. vgl. zB BGH 19.12.2024 – IX ZR 114/23, Rn. 11; 25.06.2020 – IX ZR 47/19, Rn.20 mwN[]
  6. vgl. etwa BGH 19.12.2024 – IX ZR 114/23, Rn. 11; 25.06.2020 – IX ZR 47/19, Rn.19 ff.; Preuß in Jaeger InsO 2. Aufl. § 174 Rn. 63[]
  7. vgl. auch BSG 26.02.2019 – B 11 AL 3/18 R, Rn. 26[]
  8. LSG Berlin-Brandenburg 22.01.2020 – L 18 AL 120/18 26 mwN; Scholz in Heinz/Schmidt-De Caluwe/Scholz SGB III 7. Aufl. § 169 Rn. 13[]
  9. vgl. BAG 27.07.2017 – 6 AZR 801/16, Rn. 22 mwN, BAGE 160, 6; zum Konkursausfallgeld vgl. BSG 17.07.1979 – 12 RAr 15/78 22, BSGE 48, 269[]
  10. zur Einordnung der Anmeldung von Insolvenzgeldanträgen als Sammelanmeldungen sh. BeckOK InsR/Zenker Stand 1.02.2025 InsO § 174 Rn. 23.1; Preuß in Jaeger InsO 2. Aufl. § 174 Rn. 70; Uhlenbruck/Sinz 15. Aufl. § 174 InsO Rn. 25[]
  11. vgl. zB BGH 23.07.2024 – II ZR 222/22, Rn. 26; 22.01.2009 – IX ZR 3/08, Rn. 11; sh. auch BAG 3.12.1985 – 1 AZR 545/84, zu II 2 der Gründe, BAGE 50, 221; Preuß in Jaeger InsO 2. Aufl. § 174 Rn. 71[]
  12. vgl. zB BGH 23.07.2024 – II ZR 222/22, Rn. 26; 22.01.2009 – IX ZR 3/08, Rn. 11 mwN; Preuß aaO Rn. 70 f.; Braun/Specovius 10. Aufl. InsO § 174 Rn. 33; umfassend zum rechtlichen Schicksal von Insolvenzgeldansprüchen sh. auch BAG 29.01.2014 – 6 AZR 345/12, Rn. 29 ff., BAGE 147, 172[]
  13. zur Begrenzung des Insolvenzgeldanspruchs auf die Höhe der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze sh. BAG 27.07.2017 – 6 AZR 801/16, Rn. 22, BAGE 160, 6[]
  14. vgl. zB BGH 25.06.2020 – IX ZR 47/19, Rn. 23; 11.10.2018 – IX ZR 217/17, Rn. 14; 22.01.2009 – IX ZR 3/08, Rn. 10; OLG Frankfurt 22.01.2019 – 5 U 85/17, Rn. 46; vgl. aber auch K. Schmidt/Jungmann 20. Aufl. InsO § 174 Rn. 46[]
  15. vgl. BGH 22.01.2009 – IX ZR 3/08, Rn. 31[]
  16. vgl. zB BGH 11.02.2016 – III ZR 383/12, Rn. 18[]
  17. vgl. zB BGH 22.01.2009 – IX ZR 3/08, Rn. 17 mwN[]
  18. vgl. BGH 22.01.2009 – IX ZR 3/08, Rn. 17 mwN[]
  19. Uhlenbruck/Sinz 15. Aufl. § 185 InsO Rn. 2; BeckOK InsR/Zenker Stand 1.02.2025 InsO § 185 Rn. 4 f.[]