Wirecard

Schadensersatz für Wirecard-Aktionäre – und ihre Anmeldung zur Insolvenztabelle

Kapitalmarktrechtliche Schadenersatzforderungen der Aktionäre von Wirecard können nicht als Insolvenzforderung im Rang des § 38 InsO zur Insolvenztabelle angemeldet werden. In dem hier erstinstanzlich vom Landgericht München I entschiedenen Fall hatte eine Kapitalverwaltungsgesellschaft, die Aktien der Wirecard AG ge- bzw. verkauft hatte, für die von ihr verwalteten Sondervermögen u.a. gegen

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Neumasseunzulänglichkeit – und ihre Auswirkung auf die Rangfolge

Nach Anzeige der Neumasseunzulänglichkeit  können Ansprüche aus Neumasseverbindlichkeiten nicht im Wege der Leistungsklage durchgesetzt, sondern lediglich festgestellt werden. Dies gilt auch für Ansprüche auf Annahmeverzugslohn. Einer gleichwohl verfolgten Leistungsklage fehlt das Rechtsschutzbedürfnis. So auch in dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall: Die mit der Leistungsklage verfolgten Ansprüche für die Zeit

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Amtsgericht Aurich

Neumasseunzulänglichkeit – und ihre Auswirkung auf die Rangfolge

Der Eintritt der Neumasseunzulänglichkeit führt nicht zu einer Neuordnung der gesetzlich festgelegten Rangfolge der Masseverbindlichkeiten. Vielmehr sind alle Neumasseverbindlichkeiten quotal zu erfüllen. Innerhalb der Neumasseverbindlichkeiten gibt es nach Darlegung der Neumasseunzulänglichkeit durch den Insolvenzverwalter keine gesetzlich vorgesehenen weiteren Rangfolgen. Abweichende Ränge können auch nicht im Wege der Analogie entwickelt werden.

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Oberlandesgericht München

Der unterbrochene Rechtsstreit – als anhängiger Rechtsstreit über die zur Insolvenztabelle angemeldete Forderung

Bei einem unterbrochenen Rechtsstreit handelt es sich um einen anhängigen Rechtsstreit über die zur Insolvenztabelle angemeldete Forderung, wenn die angemeldete Forderung Gegenstand des Rechtsstreits ist und der Rechtsstreit Fragen betrifft, die für die Feststellung der Forderung zur Insolvenztabelle erheblich sind. Gemäß § 87 InsO können Insolvenzgläubiger ihre Forderungen nur nach

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Oberlandesgericht München

Bestreiten einer titulierten Zug-um-Zug-Forderung

Es obliegt dem Bestreitenden, seinen Widerspruch zu verfolgen, wenn ein Gläubiger neben einem auf Zahlung Zug um Zug lautenden Titel auch über einen weiteren Titel verfügt, mit dem die Voraussetzungen für eine Zwangsvollstreckung aus dem Zugum-Zug-Titel nachgewiesen werden. Im hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hat die von der Gläubigerin erhobene

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Inanspruchnahme der Haftpflichtversicherung – in der Insolvenz des Schädigers

Mit der Inanspruchnahme des Haftpflichtversicherers eines insolventen Schädigers durch den Geschädigten nach Feststellung des Haftpflichtanspruchs zur Insolvenztabelle hatte sich aktuell der Bundesgerichtshof zu befassen: § 110 VVG räumt dem Geschädigten bei Insolvenz des Versicherungsnehmers ein Recht auf abgesonderte Befriedigung an dessen Freistellungsanspruch gegen den Haftpflichtversicherer ein, so dass der Geschädigte

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Oberlandesgericht München

Insolvenzforderungen – und ihre ausreichend individualisierte Anmeldung

Für eine wirksame Forderungsanmeldung erfordert die Angabe des Grundes der Forderung die bestimmte Angabe des Lebenssachverhalts, aus dem die Forderung nach der Behauptung des Gläubigers entspringt; eine schlüssige Darlegung der Forderung ist nicht erforderlich. Ob der Insolvenzgläubiger seine Forderung in ausreichend individualisierter Weise angemeldet hat, richtet sich nach den Verhältnissen

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Deliktische Forderungen – und die Insolvenztabelle

Durch die Vorlage eines vollstreckbaren Auszugs aus der Insolvenztabelle kann der Gläubiger den Nachweis einer Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung für das Vollstreckungsprivileg des § 850f Abs. 2 ZPO führen, wenn sich daraus ergibt, dass eine solche Forderung zur Tabelle festgestellt; und vom Schuldner nicht bestritten worden ist. Wie

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Aufnahme eines Finanzgerichtsverfahrens durch den Insolvenzverwalter in der Revisionsinstanz – und die Säumniszuschläge

Gemäß § 115 Abs. 1 FGO richtet sich die Revision nur gegen das Urteil des Finanzgerichts. Infolge der geänderten Prozesssituation nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens und Aufnahme der Klage durch den Kläger war zwar grundsätzlich die Umstellung auf einen Feststellungsantrag zulässig und geboten, da sich der Rechtsstreit von einer Anfechtungsklage in

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Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs – und die zwischenzeitliche Insolvenzeröffnung

Ein Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei nach § 240 ZPO unterbrochen, wenn es die Insolvenzmasse betrifft. Im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs ist ein Antrag auf Feststellung einer Forderung zur Insolvenztabelle unzulässig. InhaltsübersichtVerfahrensunterbrechung durch Insolvenzeröffnung und die Wiederaufnahme(Neuer) Antrag

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Lohnsteuerhaftung des Geschäftsführers – und seine ausgeschlossenen Einwendungen

Der in Haftung genommene gesetzliche Vertreter des Steuerpflichtigen ist im Haftungsverfahren mit Einwendungen gegen die formell bestandskräftig festgesetzen Lohnsteuern ausgeschlossen, wenn er im Insolvenzverfahren den im Prüfungstermin angemeldeten Forderungen des Finanzamtes nicht widerspricht. Nach § 191 Abs. 1 Satz 1 AO kann durch Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden, wer Kraft

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Oberlandesgericht München

Geschäftsführerhaftung wegen Insolvenzverschleppung – und die Rechtskraftwirkung der Insolvenztabelle

Bei der Beurteilung der Frage, ob gegen die Schuldnerin eine deren Insolvenzreife mit begründende Forderung bestanden hat, erstreckt sich die Rechtskraftwirkung einer späteren Feststellung dieser Forderung zur Insolvenztabelle nach § 178 Abs. 3 InsO nicht auf den Geschäftsführer der Schuldnerin; dessen Verhalten im Anmeldeverfahren kann aber eine im Rahmen der

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Oberlandesgericht München

Tabellenfeststellungsklage – und ihr Streitwert

Der Streitwert der Tabellenfeststellungsklage wird nicht dadurch erhöht, dass die Forderung, deren Feststellung ein Gläubiger begehrt, durch Absonderungsrechte und sonstige Sicherheiten gesichert ist oder der Gläubiger nach Beendigung des Insolvenzverfahrens aus der Tabellenfeststellung gegen den Schuldner vollstrecken kann (§ 201 Abs. 2 InsO). Mit der Aufnahme des Rechtsstreits allein gegen

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Feststellung einer Insolvenzforderung – als „auflösend bedingt“

Gemäß § 42 InsO werden im Insolvenzverfahren auflösende Bedingungen, solange die Bedingung nicht eingetreten ist, wie unbedingte Forderungen berücksichtigt. Da der Gläubiger einer auflösend bedingten Forderung die Leistung somit vor Eintritt der Bedingung wie eine unbedingte verlangen kann, werden sie im Insolvenzverfahren als unbedingte Forderungen angemeldet und auch unbedingt festgestellt.

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Feststellung zur Insolvenztabelle – und die Berufungssumme

Ob eine Berufung die erforderliche Beschwerdesumme erreicht, richtet sich nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt der Einlegung der Berufung. Dies gilt auch für die Fälle, in denen sich bei unverändertem Streitgegenstand der Wert des Beschwerdegegenstandes gegenüber dem Zuständigkeitsstreitwert erster Instanz verändert hat. Daher kommt es für die Frage, ob die Mindestbeschwer

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Zug-um-Zug-Forderung in der Insolvenz – und die Aufnahme des Klageverfahrens

Die Aufnahme des Verfahrens ist nicht deshalb unwirksam, weil die streitgegenständlichen Zugum-Zug-Forderungen vom Gläubiger nicht wirksam zur Insolvenztabelle angemeldet worden sind. Insolvenzgläubiger können ihre Forderungen gegen den Schuldner nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgen (§ 87 InsO); dies geschieht durch Anmeldung der Forderungen zur Tabelle. Zugum-Zug-Forderungen können als

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Feststellung zur Insolvenztabelle – und die Zuständigkeit des Familiengerichts

Die Familiengerichte und nicht die Zivilgerichte sind sachlich zuständig für Verfahren, mit denen die Feststellung oder negative Feststellung erstrebt wird, ein zur Insolvenztabelle angemeldeter titulierter Unterhaltsanspruch resultiere aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung oder nach der Neufassung des § 302 Nr. 1 InsO aus vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährtem rückständigem Unterhalt. Das

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Forderungsausfallversicherung – und die Pflicht zur Titulierung im Insolvenzfall

Die Voraussetzungen der nachfolgenden Klausel aus den Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen zur Forderungsausfallversicherung (hier: BBR AusfV Teil – I Nr. 4 a) sind auch erfüllt, wenn der Schädiger insolvent und die Schadensersatzforderung des Versicherungsnehmers zur Insolvenztabelle festgestellt ist. „Der Versicherungsnehmer muss gegen den Dritten einen rechtskräftig gewordenen und vollstreckbaren Titel

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Forderungsübergang auf den Pensions-Sicherungs-Verein – und die Anmeldung zur Insolvenztabelle

Ein Arbeitnehmer kann die nach § 9 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG auf den Pensions-Sicherungs-Verein übergegangenen Ansprüche mit dessen Ermächtigung zur Insolvenztabelle anmelden und im Bestreitensfall gerichtlich weiterverfolgen. Gegenstand des ursprünglich erhobenen Feststellungsantrags war im hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall der Anspruch auf Gewährung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach

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Oberlandesgericht München

Klage auf Feststellung zur Insolvenztabelle – und die Aufhebung des Insolvenzverfahrens

Welche Auswirkungen hat die Aufhebung des Insolvenzverfahrens auf den Wert des Beschwerdegegenstands eines Berufungsverfahrens, dem die Feststellung einer Forderung zur Insolvenztabelle zugrunde lag? Mit dieser Frage hatte sich aktuell der Bundesgerichtshof zu befassen: Durch die Aufhebung des Insolvenzverfahrens ist es zu einem gesetzlichen Parteiwechsel vom Insolvenzverwalter auf den Schuldner gekommen.

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Zug-um-Zug-Forderungen – und die Insolvenztabelle

Zug um Zug-Forderungen können nicht zur Insolvenztabelle angemeldet werden. Insolvenzgläubiger können ihre Forderungen gegen den Schuldner nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgen (§ 87 InsO); dies geschieht durch Anmeldung der Forderungen zur Tabelle. Zugum-Zug-Forderungen können indes nicht zur Tabelle angemeldet werden, da sie sich nicht für die Berechnung

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Insolvenz

Antragstellung und Tenorierung bei Rechtsverfolgung durch den Insolvenzschuldner

Mit Rechtsfragen zur Antragstellung und Tenorierung bei einer Aufnahme des Berufungsverfahrens durch die Insolvenzschuldnerin persönlich gemäß § 184 Abs. 2 InsO zur Rechtsverteidigung gegenüber einem vorläufig vollstreckbaren; vom Insolvenzverwalter zur Tabelle anerkannten Titel hatte sich aktuell das Oberlandesgericht Celle zu befassen: Eine Frist, innerhalb der die Feststellungsklage erhoben bzw. ein

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Oberlandesgericht München

Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren – und der Widerspruch des Schuldners gegen den deliktischen Rechtsgrund

Widerspricht der Schuldner lediglich dem Rechtsgrund einer Forderung als vorsätz-liche unerlaubte Handlung, ist dem Gläubiger auch nach Erteilung der Restschuld-befreiung aus der Eintragung der Forderung in der Tabelle eine vollstreckbare Aus-fertigung zu erteilen (Klarstellung zu BGH, WM 2003, 2342, 2343; WM 2007, 659 Rn. 8). Gemäß § 87 InsO können

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Der im Insolvenzverfahren ergangene bestandskräftige Steuerbescheid

Ein bestandskräftiger Feststellungsbescheid über eine Umsatzsteuernachzahlung als Insolvenzforderung steht einer später begehrten anderweitigen Umsatzsteuerfestsetzung entgegen, wenn dieser Bescheid nicht mehr geändert werden kann. Die Entscheidung des Finanzamt über die Rücknahme des Feststellungsbescheides nach § 130 Abs. 1 AO ist eine Ermessensentscheidung, die von den Gerichten nur eingeschränkt überprüft werden kann.

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Der Herausgabeprozess des Nachlassinsolvenzverwalters gegen die Erben

Im Herausgabeprozess des Nachlassinsolvenzverwalters gegen den Erben ist nicht zu prüfen, ob die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens zu Recht erfolgt ist. Das Prozessgericht ist an den rechtskräftigen Eröffnungsbeschluss des Insolvenzgerichts gebunden. Wird im Nachlassinsolvenzverfahren die Forderung eines Gläubigers widerspruchslos zur Insolvenztabelle festgestellt, ist das Prozessgericht im Rechtsstreit zwischen Nachlassinsolvenzverwalter und Erben,

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Widerspruch und negative Feststellungsklage bei einer deliktischen Forderungsanmeldung

Der Schuldner kann seinen Widerspruch gegen den angemeldeten, nicht titulierten Rechtsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung bereits vor Aufhebung des Insolvenzverfahrens mit der negativen Feststellungsklage gegen den Gläubiger weiter verfolgen. Der eigenverwaltende Schuldner kann seinen Widerspruch auf den Rechtsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beschränken. Das rechtliche Interesse des Klägers

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Insolvenz

Nicht angemeldete Forderungen und der Insolvenzplan

„Nachzügler“ sind mit Forderungen, die bei rechtskräftiger Bestätigung eines Insolvenzplans unbekannt waren, grundsätzlich nicht ausgeschlossen. Die Insolvenzordnung sieht nicht vor, dass Ansprüche, die im Insolvenzverfahren nicht angemeldet wurden, nach rechtskräftiger Bestätigung des Insolvenzplans und Aufhebung des Insolvenzverfahrens nicht mehr gegen den Insolvenzschuldner geltend gemacht werden können. „Nachzügler“ müssen ihre Forderungen

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Widerspruch gegen den Tabelleneintrag – und die negative Feststellungsklage der insolventen GmbH

Der negativen Feststellungsklage, mit welcher die schuldnerische GmbH ihren im Prüfungstermin erhobenen Widerspruch gegen die Feststellung einer Forderung verfolgt, für die ein vorläufig vollstreckbarer Titel vorliegt, kann nicht das Rechtsschutzbedürfnis abgesprochen werden, solange nicht feststeht, dass eine Vollstreckung nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens nicht mehr möglich ist. Die Verfolgung des Widerspruchs

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Bundesfinanzhof (BFH)

Feststellung einer Steuerforderung zur Insolvenztabelle – und das unterbrochene finanzgerichtliche Verfahren

Die Feststellung einer Forderung zur Insolvenztabelle beendet nicht die Unterbrechung eines finanzgerichtlichen Verfahrens über diese Forderung: Wird während eines finanzgerichtlichen Verfahrens über einen Steueranspruch das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Steuerpflichtigen eröffnet und das Klageverfahren dadurch unterbrochen, bewirkt die widerspruchslose Feststellung der Steuerforderung zur Insolvenztabelle zwar die Erledigung des Finanzrechtsstreits

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Die zur Insolvenztabelle angemeldete Forderung aus Gewerbesteuerhaftung

Der im Ver­fah­ren nach §§ 179 ff. InsO iso­liert aus­zu­tra­gen­de Fest­stel­lungs­streit um die recht­li­che Ein­ord­nung einer zur In­sol­venz­ta­bel­le an­ge­mel­de­ten For­de­rung auf Ge­wer­be­steu­er­haf­tung (§ 69 AO) als For­de­rung aus vor­sätz­lich be­gan­ge­ner un­er­laub­ter Hand­lung im Sinne des § 302 Nr. 1 InsO ist im Zi­vil­rechts­weg zu füh­ren. In dem vorliegend vom Bundesverwaltungsgericht

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Steuerschulden und der Eintrag in der Insolvenztabelle

Nach § 178 Abs. 3 InsO wirkt die „Eintragung in die Tabelle … für die festgestellten Forderungen ihrem Betrag und ihrem Rang nach wie ein rechtskräftiges Urteil gegenüber dem Insolvenzverwalter und allen Insolvenzgläubigern“. Wie der , ist § 178 Abs. 3 InsO dahingehend einschränkend auszulegen, dass der Eintragung zur Insolvenztabelle

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Oberlandesgericht München

Verjährung trotz Forderungsanmeldung

Kommt einer Forderungsanmeldung mangels ordnungsgemäßer Individualisierung keine verjährungshemmende Wirkung zu, gilt gleiches für eine auf ihrer Grundlage erhobene Feststellungsklage. Nur eine ordnungsgemäße, rechtzeitige und vollständige Forderungsanmeldung hemmt gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 10 BGB die Verjährung. Die Anmeldung muss den in der Insolvenzordnung insoweit aufgestellten Anforderungen genügen. Fehlt es

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Feststellung rückständiger Unterhaltsforderungen zur Insolvenztabelle

Rückständige Unterhaltsforderungen können als Forderungen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung zur Insolvenztabelle festgestellt werden. Die Unterhaltsgläubiger haben einen Anspruch darauf, sämtliche Unterhaltsrückstände mit dem Attribut zur Insolvenztabelle feststellen zu lassen, dass diese aus vorsätzlich unerlaubten Handlungen stammen, § 170 Abs. 1 StGB i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB. Nachdem der

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Geltendmachung einer Gewerbesteuerforderung in der Insolvenz

Für das auf die Feststellung gerichtete Begehren einer Gemeinde, dass ihre zur Insolvenztabelle angemeldete Forderung wegen nicht gezahlter Gewerbesteuern die Qualität einer Forderung aus vorsätzlich unerlaubter Handlung im Sinne des § 302 Nr. 1 InsO hat, ist nicht der Verwaltungsrechtsweg, sondern der ordentliche Rechtsweg gegeben. Gemäß § 13 GVG gehören

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Verteilungsabwehrklage

Der Treuhänder ist während der Laufzeit der Abtretungserklärung des Schuldners kraft Amtes befugt, das nachträgliche Erlöschen von Forderungen, die in das Schlussverzeichnis des Insolvenzverfahrens aufgenommen worden sind, gegen den jeweiligen Insolvenzgläubiger im Klagewege geltend zu machen (Verteilungsabwehrklage). Führt die Aufrechnung eines Insolvenzgläubigers gegen Forderungen des Schuldners, die von seiner Abtretungserklärung

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