Neumasseunzulänglichkeit – und ihre Auswirkung auf die Rangfolge

Nach Anzeige der Neumasseunzulänglichkeit  können Ansprüche aus Neumasseverbindlichkeiten nicht im Wege der Leistungsklage durchgesetzt, sondern lediglich festgestellt werden. Dies gilt auch für Ansprüche auf Annahmeverzugslohn. Einer gleichwohl verfolgten Leistungsklage fehlt das Rechtsschutzbedürfnis.

Neumasseunzulänglichkeit – und ihre Auswirkung auf die Rangfolge

So auch in dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall: Die mit der Leistungsklage verfolgten Ansprüche für die Zeit vom 01.09.2019 bis zum 31.05.2020 sind Neumasseverbindlichkeiten. Dem Insolvenverwalter ist es nicht gelungen, das Arbeitsverhältnis zum 30.04.2018, dem Zeitpunkt des (fiktiven) Ablaufs der Frist der erstmöglichen Kündigung nach der am 1.11.2017 erfolgten Anzeige der (drohenden) Masseunzulänglichkeit, zu beenden. Die nach diesem Zeitpunkt entstandenen streitbefangenen Annahmeverzugsansprüche gelten daher nach den Qualifikationsregeln des § 209 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2 InsO als Neumasseverbindlichkeiten1. Die Freistellung des Arbeitnehmers ändert daran nichts2.

Können Neumasseverbindlichkeiten, die nach § 209 Abs. 1 Nr. 2 InsO vor den Altmasseverbindlichkeiten iSv. § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO zu berichtigen sind, unter Berücksichtigung des in § 209 Abs. 1 Nr. 1 InsO geregelten Vorrangs der Kosten des Insolvenzverfahrens nicht vollständig befriedigt werden (Unterdeckung der Neumasse, künftig: Neumasseunzulänglichkeit)3, findet das Vollstreckungsverbot des § 210 InsO keine unmittelbare Anwendung. Nach ständiger Rechtsprechung von Bundesarbeitsgericht4 und Bundesgerichtshof5 ist dieses Vollstreckungsverbot jedoch entsprechend anzuwenden, wenn der Insolvenzverwalter die Neumasseunzulänglichkeit hinreichend dargelegt hat. In diesem Fall fehlt dem Neumassegläubiger das Rechtsschutzbedürfnis zur Durchsetzung seiner Forderung. Er ist grundsätzlich auf eine Feststellungsklage zu verweisen. Nur so lässt sich eine mit dem das Insolvenzrecht beherrschenden Grundsatz der Gleichbehandlung aller Gläubiger unvereinbare Bevorzugung „schnellerer“ Neumassegläubiger vermeiden6. An dieser ständigen Rechtsprechung hält das Bundesarbeitsgericht fest. Es ist nicht Sinn und Aufgabe des Vollstreckungsverfahrens zu klären, in welcher Höhe ein gerichtlich ausgeurteilter Anspruch unter Beachtung des Grundsatzes der Gläubigergleichbehandlung tatsächlich durchsetzbar ist7.

Nach diesen Grundsätzen hat das in der Vorinstanz hiermit befasste Landesarbeitsgericht Düsseldorf die vorliegenden Leistungsklage zu Recht mangels Rechtsschutzbedürfnisses verworfen8:

Der Insolvenzverwalter hat am 1.11.2017 (drohende) Masseunzulänglichkeit angezeigt (§ 208 Abs. 1 InsO). Diese Anzeige hat Tatbestandswirkung9 und ist damit für alle am Verfahren Beteiligten einschließlich der Prozessgerichte bindend10. Ihre Rechtswirkungen treten bereits mit Eingang der Anzeige beim Insolvenzgericht ein, ohne dass es insoweit auf die – vorliegend unstreitig erfolgte – von § 208 Abs. 2 InsO geforderte öffentliche Bekanntmachung der Anzeige und deren förmliche Zustellung an die Massegläubiger ankommt, die nur deklaratorische Bedeutung haben11.

Der Arbeitnehmer hat nicht bestritten, dass die Neumasse bereits im April 2019 unzulänglich geworden ist. Bereits deswegen ist die Leistungsklage unzulässig. Zudem rügt der Arbeitnehmer ohne Erfolg, dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf seien bei seiner Feststellung, der Insolvenzverwalter habe bezogen auf den 27.05.2020 eine erneute Neumasseunzulänglichkeit hinreichend dargelegt, Verfahrensfehler unterlaufen.

Beruft sich der Insolvenzverwalter im Erkenntnisverfahren gegenüber einem Neumassegläubiger auf eine eingetretene Neumasseunzulänglichkeit, muss er – anders als im Kostenfestsetzungsverfahren, in dem gemäß § 104 Abs. 2 ZPO eine Glaubhaftmachung genügt12 – diese im Prozess substantiiert darlegen und ggf. beweisen. Der Einwand muss grundsätzlich in den Tatsacheninstanzen erfolgen. Tritt die Neumasseunzulänglichkeit allerdings erst nach Schluss der letzten mündlichen Verhandlung der Tatsacheninstanz ein, kann sie als Grund für den Entfall einer Prozessvoraussetzung auch noch in der Revisionsinstanz geltend gemacht und nachgewiesen werden.

Die vorliegend erfolgte öffentliche Bekanntmachung des Eintritts der nach Auffassung des Verwalters bestehenden Unzulänglichkeit der Neumasse ersetzt den notwendigen Vortrag zur Darlegung der Neumasseunzulänglichkeit nicht. Für die Bindungswirkung einer solchen Bekanntmachung fehlt es an der erforderlichen gesetzlichen Anordnung. Im Hinblick auf die konzeptionell andere Ausgestaltung der Anzeige der Masseunzulänglichkeit nach § 208 Abs. 1 InsO ist davon auszugehen, dass sich der Gesetzgeber bewusst gegen die Publizitätswirkung einer – ungeachtet der fehlenden gesetzlichen Grundlage erfolgten – Bekanntmachung der Neumasseunzulänglichkeit entschieden hat13.

Für den Nachweis der Neumasseunzulänglichkeit reicht es regelmäßig aus, wenn der Insolvenzverwalter einen im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz noch zeitnahen Finanzstatus vorlegt, also eine Zusammenstellung, auf deren Grundlage das Prozessgericht beurteilen kann, ob tatsächlich Neumasseunzulänglichkeit vorliegt14. Die Angabe des auf dem Insolvenzkonto befindlichen Betrags genügt ebenso wenig wie eine bloß pauschale Gegenüberstellung von Aktiva und Passiva ohne deren Bewertung15. Bestreitet der Prozessgegner die nach diesen Maßstäben dargelegte Neumasseunzulänglichkeit, hat der Tatrichter seine tatrichterliche Überzeugung vom Vorliegen der Neumasseunzulänglichkeit unter Heranziehung der Beweiserleichterungen der entsprechend anzuwendenden Bestimmung des § 287 Abs. 2 ZPO zu bilden16.

Im vorliegenden Fall lassen die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts zur hinreichenden Darlegung der im Mai 2020 eingetretenen (erneuten) Neumasseunzulänglichkeit durch den Insolvenverwalter für das Bundesarbeitsgericht keinen Rechtsfehler erkennen.

Die tatrichterliche Beurteilung, dass der Insolvenzverwalter die Neumasseunzulänglichkeit dargelegt hat, kann vom Revisionsgericht nur auf Rechtsfehler überprüft werden, also darauf, ob sich das Tatsachengericht mit dem Streitstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt17.

Nach diesem Maßstab ist die Feststellung der im Mai 2020 bestehenden (erneuten) Neumasseunzulänglichkeit revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

Das Landesarbeitsgericht hat ua. angenommen, der Insolvenzverwalter habe mit konkreten Angaben zur Liquidität und mit Forderungsaufstellungen nachvollziehbar dargelegt, dass es aufgrund seines Unterliegens in zahlreichen Kündigungsschutzverfahren im Abgleich mit dem frei von Drittrechten vorhandenem Insolvenzguthaben zu einer Unterdeckung von mehr als 13 Millionen Euro gekommen sei.

Die dagegen erhobenen Revisionsrügen greifen nicht durch.

Die Rüge, es sei völlig unklar, auf welcher Grundlage der Insolvenzverwalter die zur Darlegung der Unterdeckung eingesetzten Beträge ermittelt habe und sein Zahlenwerk sei insgesamt nicht überprüfbar, berücksichtigt nicht, dass auch der Geltendmachung einer Neumasseunzulänglichkeit durch den Insolvenzverwalter eine von ihm ständig fortzuschreibende Liquiditätsprognose zugrunde liegt18. Dieser sind wie jeder Prognose Bewertungsschwierigkeiten und Schätzungsungenauigkeiten immanent und hinzunehmen19. Von dieser Erkenntnis hat sich das Landesarbeitsgericht leiten lassen und die in den Tatsacheninstanzen vorgetragenen Tatsachen nachvollziehbar, vollständig und rechtlich möglich gewürdigt, ohne dabei Denkgesetze und Erfahrungssätze zu verletzen. Mit ihrer Rüge erstrebt die Revision letztlich eine nach dem Gesetz nicht zulässige Ersetzung der Ermessensentscheidung des Landesarbeitsgerichts durch eine eigene des Bundesarbeitsgerichts20.

Soweit die Revision geltend macht, die überwiegende Zahl der gekündigten Beschäftigten habe eine Anschlussbeschäftigung gefunden und insoweit anrechenbares Einkommen erzielt, sodass es keine Forderungsanmeldungen in der vom Insolvenverwalter bei der Annahme der Neumasseunzulänglichkeit zugrunde gelegten Höhe gebe, handelt es sich um neuen Vortrag, mit dem kein Rechtsanwendungsfehler des Landesarbeitsgerichts gerügt werden kann. Dieses neue Vorbringen ist zudem nach § 72 Abs. 5 ArbGG, § 559 ZPO nicht zu berücksichtigen21.

Da im Streitfall das Rechtsschutzbedürfnis für die Leistungsklage bereits aus den dargelegten Gründen fehlt, kann dahinstehen, ob den Beschlüssen des Insolvenzgerichts über ein Verbot der Zwangsvollstreckung durch Massegläubiger wegen Neumasseverbindlichkeiten, die bis zu diesem Tag begründet wurden, eine Wirkung für das Rechtsschutzbedürfnis zukommt.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25. August 2022 – 6 AZR 441/21

  1. BAG 22.02.2018 – 6 AZR 868/16, Rn. 13 ff., BAGE 162, 58[]
  2. BAG 31.03.2004 – 10 AZR 253/03, zu B III 1 c der Gründe, BAGE 110, 135[]
  3. vgl. Thole ZIP 2018, 2241; Ganter NZI 2019, 7[]
  4. seit BAG 4.06.2003 – 10 AZR 586/02, zu II 1 der Gründe; 31.03.2004 – 10 AZR 253/03, zu B II 2 der Gründe, BAGE 110, 135; 15.06.2004 – 9 AZR 431/03, zu I 2 der Gründe, BAGE 111, 80; zuletzt BAG 22.02.2018 – 6 AZR 868/16, Rn. 10, BAGE 162, 58[]
  5. seit BGH 3.04.2003 – IX ZR 101/02, zu III 2 c bb der Gründe, BGHZ 154, 358; 29.04.2004 – IX ZR 141/03, zu II 3 der Gründe; 13.04.2006 – IX ZR 22/05, Rn. 18, BGHZ 167, 178; zum Kostenfestsetzungsverfahren: BGH 9.10.2008 – IX ZB 129/07, Rn. 6; 27.09.2007 – IX ZB 172/05, Rn. 6[]
  6. vgl. BGH 3.04.2003 – IX ZR 101/02 – aaO; aA Jaeger/Windel InsO 2. Aufl. § 208 Rn. 59 f.: Wahrung der Rangordnung der InsO mit der Erinnerung nach § 766 ZPO[]
  7. vgl. Anders/Gehle/Vogt-Beheim ZPO 80. Aufl. § 766 Rn. 2 f.[]
  8. LAG Düsseldorf 29.04.2021 – 5 Sa 517/20[]
  9. Jaeger/Windel InsO 2. Aufl. § 208 Rn. 36[]
  10. st. Rspr. seit BAG 11.12.2001 – 9 AZR 459/00, zu II 4 b der Gründe; BGH 3.04.2003 – IX ZR 101/02, zu II 1 der Gründe, BGHZ 154, 358[]
  11. für die Bekanntmachung KPB/Pape InsO § 208 Stand März 2004 Rn. 8; BeckOK InsR/Ruland Stand 15.01.2022 InsO § 208 Rn. 6; Jaeger/Windel aaO § 208 Rn. 39; für die Zustellung BAG 31.03.2004 – 10 AZR 253/03, zu B III 1 a der Gründe, BAGE 110, 135[]
  12. vgl. BGH 9.10.2008 – IX ZB 129/07, Rn. 10[]
  13. vgl. MünchKomm-InsO/Hefermehl 4. Aufl. § 208 Rn. 60; vgl. für § 60 KO: BAG 11.12.2001 – 9 AZR 80/01, zu I 5 b bb der Gründe; BGH 7.07.2005 – IX ZR 241/01, zu II 2 a der Gründe[]
  14. vgl. BAG 11.12.2001 – 9 AZR 80/01, zu I 3 der Gründe [zu § 60 KO]; BGH 3.04.2003 – IX ZR 101/02, zu III 2 c cc der Gründe, BGHZ 154, 358[]
  15. BGH 10.08.2000 – III ZB 27/00; MünchKomm-InsO/Hefermehl 4. Aufl. § 208 Rn. 60, § 210 Rn. 22[]
  16. vgl. BGH 3.04.2003 – IX ZR 101/02 – aaO unter Verweis auf BGH 22.02.2001 – IX ZR 191/98, zu II 1 b der Gründe, BGHZ 147, 28[]
  17. vgl. allg. zur revisionsgerichtlichen Kontrolle von Beweiswürdigungen, die nach § 287 ZPO vorzunehmen sind, BGH 24.06.2008 – VI ZR 234/07, Rn. 18; Stein/Jonas/Thole 23. Aufl. § 287 Rn. 55[]
  18. vgl. Pape in Mohrbutter/Ringstmeier Handbuch Insolvenzverwaltung 9. Aufl. Kapitel 12 Rn. 103[]
  19. vgl. BGH 20.07.2017 – IX ZR 310/14, Rn. 25 mwN[]
  20. Wieczorek/Schütze/Ahrens 4. Aufl. § 287 ZPO Rn. 67[]
  21. BAG 19.11.2020 – 6 AZR 449/19, Rn. 41 mwN; 24.10.2019 – 2 AZR 101/18, Rn. 16 mwN[]