Die Ansprüche des Pensions-Sicherungs-Vereins in der Insolvenz der Arbeitgeberin – und ihre Verjährung

Auf den Pensions-Sicherungs-Verein übergegangene und kapitalisierte Forderungen gegen die Insolvenzmasse verjähren gemäß § 18a Satz 1 BetrAVG in 30 Jahren.

Die Ansprüche des Pensions-Sicherungs-Vereins in der Insolvenz der Arbeitgeberin – und ihre Verjährung

In dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall streiten der Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG) und der Insolvenzverwalter einer GmbH & Co. KG, die ihren Arbeitnehmern Betriebsrentenzusagen erteilt hatte, über die Verjährung zur Insolvenztabelle angemeldeter Forderungen aus betrieblicher Altersversorgung. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Arbeitgeberin wurde im Januar 2010 eröffnet. Der PSVaG meldete im März 2010, November 2013 und November 2016 auf ihn übergegangene Forderungen aus betrieblicher Altersversorgung in Höhe von insgesamt 157.637, 56 € an, die der Insolvenzverwalter zur Tabelle feststellte. Der Anmeldung vom November 2016 fügte der PSVaG ein versicherungsmathematisches Gutachten bei, welches für die Abzinsung der zu kapitalisierenden Betriebsrentenansprüche einen Rechnungszinssatz in Höhe von 5,5 vH zugrunde legte. Nachdem das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 18.05.20211 entschieden hatte, dass bei der Kapitalisierung von Betriebsrentenansprüchen des PSVaG der gesetzliche Zinssatz von 4 vH statt 5,5 vH zugrundezulegen sei, erstellte der PSVaG ein neues versicherungsmathematisches Gutachten und meldete mit Schreiben vom 17.10.2022 weitere 24.283, 00 € zur Tabelle an. Der Insolvenzverwalter bestritt diese Forderung und erhob insoweit die Einrede der Verjährung.

Das Arbeitsgericht hat der Klage des PSVaG auf Feststellung zur Insolvenztabelle stattgegeben, das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg die Berufung des Insolvenzverwalters zurückgewiesen2. Das Bundesarbeitsgericht bestätigte nun die Urteile der Vorinstanzen und wies auch die Revision des Insolvenzverwalters als unbegründet zurück:

Die Klage ist zulässig. Die Vorinstanzen haben zu Recht angenommen, dass die besonderen Sachurteilsvoraussetzungen einer ordnungsgemäßen Forderungsanmeldung seitens des PSVaG sowie einer Prüfung durch den Insolvenzverwalter gemäß § 181 InsO in Bezug auf den noch streitigen Betrag in Höhe von 24.283,00 € vorliegen3. Das erforderliche Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO ist gegeben. Es folgt aus § 189 InsO. Bestrittene Forderungen werden bei der Verteilung nur berücksichtigt, wenn der Gläubiger rechtzeitig nachweist, dass er die Feststellung betreibt (§ 189 Abs. 1 und 3 InsO)4.

Die Klage ist – wie die Vorinstanzen zu Recht erkannt haben – begründet. Die weitere Forderung in Höhe von 24.283,00 € ist gemäß § 179 Abs. 1 InsO in Verbindung mit § 45 Satz 1, § 46 Satz 1 und 2 InsO sowie § 9 Abs. 2 Satz 3 BetrAVG zur laufenden Nummer 33 der Insolvenztabelle festzustellen. Der Insolvenzverwalter erhebt gegenüber der in der Sache unstreitigen Forderung ohne Erfolg die Einrede der Verjährung. Die vom PSVaG geltend gemachte weitere Forderung in Höhe von 24.283,00 € unterliegt der 30-jährigen Verjährungsfrist des § 18a Satz 1 BetrAVG. Diese hat der PSVaG unstreitig gewahrt.

Nach § 18a Satz 1 BetrAVG verjährt der Anspruch auf Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung in 30 Jahren. Davon ausgenommen sind nach Satz 2 der Bestimmung (allein) Ansprüche auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen, die der regelmäßigen Verjährungsfrist nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs unterliegen. Bei den kapitalisierten Forderungen des PSVaG handelt es sich um einen Anspruch auf Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung im Sinne von § 18a Satz 1 BetrAVG, die keine wiederkehrenden Leistungen iSd. § 18a Satz 2 BetrAVG darstellen. Das ergibt die Auslegung der Bestimmung.

Nach seinem Wortlaut und der Gesetzessystematik regelt § 18a BetrAVG abschließend die Verjährung von Ansprüchen auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung. Satz 1 bestimmt im Grundsatz für den „Anspruch auf Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung“ eine 30-jährige Verjährungsfrist, ohne dabei nach verschiedenen Leistungsarten zu unterscheiden. § 18a Satz 2 BetrAVG nimmt davon lediglich regelmäßig wiederkehrende Leistungen der betrieblichen Altersversorgung aus und unterwirft diese der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren. Nur wenn es sich ausnahmsweise um wiederkehrende Leistungen nach Satz 2 handelt, soll demnach für Ansprüche aus betrieblicher Altersversorgung die kürzere Verjährungsfrist gelten. Für eine umfassende Geltung von § 18a BetrAVG für sämtliche Ansprüche auf Leistungen aus betrieblicher Altersversorgung spricht die Stellung der Bestimmung mit der umfassenden Überschrift „Verjährung“ im Sechsten Abschnitt des Gesetzes mit der auf das gesamte Gesetz und damit sämtliche von ihm erfassten Leistungen betrieblicher Altersversorgung bezogenen Überschrift „Geltungsbereich“.

Der Wille des Gesetzgebers und die Entstehungsgeschichte der Norm bestätigen dieses Verständnis: Nachdem das Bundesarbeitsgericht sämtliche Formen von Ansprüchen auf Leistungen betrieblicher Altersversorgung der 30-jährigen – damals noch regelmäßigen – Verjährungsfrist und nur die wiederkehrenden Leistungen der kurzen Verjährungsfrist unterworfen hatte, wollte der Gesetzgeber diese Rechtsprechung – wie die Gesetzesbegründung zeigt5 – fortbestehen lassen. Was vorher die Regel war, sollte für Ansprüche auf Leistungen betrieblicher Altersversorgung weiterhin die Regel bleiben, obwohl das allgemeine Verjährungsrecht zur kurzen Regelverjährung übergegangen war. Die Sonderregelung in § 18a Satz 1 BetrAVG sollte so dem besonderen Schutzzweck des Betriebsrentengesetzes als Arbeitnehmerschutzgesetz Rechnung tragen und dabei den sozialen Aspekt der zusätzlichen Altersvorsorge berücksichtigen5. Nach der Auffassung des Gesetzgebers sollten demnach – bis auf die wiederkehrenden Leistungen – alle Leistungen betrieblicher Altersversorgung durch die lange Verjährung besonders vor einem Verlust geschützt sein.

Soweit in der Gesetzesbegründung auf die in der Rechtsprechung zur Verjährung von Ansprüchen aus betrieblicher Altersversorgung geprägte Unterscheidung zwischen dem „Rentenstammrecht“ und Ansprüchen auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen verwiesen wird5, ist damit keine vom Wortlaut des § 18a Satz 1 BetrAVG abweichende Beschränkung seiner Anwendbarkeit angesprochen. Die Rechtsprechung verwendete den Begriff des „Rentenstammrechts“ allein zur Abgrenzung von wiederkehrenden Leistungen. Es handelt sich um keinen anerkannten Rechtsbegriff mit eigenständigem Begriffsinhalt.

Bei den gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG auf den PSVaG übergegangenen Ansprüchen und Anwartschaften der Berechtigten handelt es sich um Ansprüche auf Leistungen betrieblicher Altersversorgung. Sie haben diesen Charakter durch den gesetzlichen Forderungsübergang nicht verloren. Infolge ihrer nach § 9 Abs. 2 Satz 3 BetrAVG und den Vorschriften der Insolvenzordnung vorzunehmenden Kapitalisierung handelt es sich nicht um wiederkehrende Leistungen iSd. § 18a Satz 2 BetrAVG.

Der Wortlaut des § 9 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG zeigt, dass es sich bei den auf den PSVaG übergegangenen Ansprüchen und Anwartschaften weiterhin um Ansprüche auf Leistungen aus betrieblicher Altersversorgung iSd. § 18a Satz 1 BetrAVG handelt, die als solche auch nach dem gesetzlichen Forderungsübergang erhalten bleiben. Ansprüche oder Anwartschaften des Berechtigten gegen den Arbeitgeber „auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung“, die den Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung begründen, gehen gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG im Falle eines Insolvenzverfahrens mit dessen Eröffnung über. Die mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens übergegangenen Anwartschaften werden zwar gemäß § 9 Abs. 2 Satz 3 BetrAVG im Insolvenzverfahren als unbedingte Forderungen nach § 45 InsO geltend gemacht, sie bleiben aber Ansprüche auf Leistungen aus betrieblicher Altersversorgung.

Die gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG übergehenden Forderungen behalten mit dem gesetzlichen Forderungsübergang nach §§ 412, 401 BGB ihren Charakter als Ansprüche auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung bei. Wie das Bundesarbeitsgericht bereits entschieden hat, gehen die Ansprüche iRd. gesetzlichen Forderungsübergangs unverändert auf den PSVaG über6. Der PSVaG macht keine anderen Forderungen geltend als die Versorgungsberechtigten, wenn es den gesetzlichen Insolvenzschutz nicht gäbe7.

Das gilt auch für die gemäß §§ 41, 45 und 46 InsO kapitalisiert anzumeldenden und zuvor auf den PSVaG übergegangenen Forderungen des PSVaG, die nicht bereits von § 9 Abs. 2 Satz 3 BetrAVG erfasst sind. Auch diese sind und bleiben Leistungen der betrieblichen Altersversorgung. Denn nur dann gehen sie gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG auf den PSVaG über.

Es handelt sich bei den auf den PSVaG übergegangenen Ansprüchen nicht um wiederkehrende Leistungen iSd. § 18a Satz 2 BetrAVG, selbst wenn sie teilweise vor der Insolvenzeröffnung solche waren oder es ohne die Insolvenzeröffnung später wären8.

Im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung werden die Anwartschaften aufgrund von § 9 Abs. 2 Satz 3 BetrAVG in Verbindung mit § 45 InsO, die übrigen Forderungen der betrieblichen Altersversorgung aufgrund von §§ 41, 45, 46 InsO umgerechnet, um sie zur gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung bezeichnen zu können. Diese kapitalisierende Umrechnung führt ab der Insolvenzeröffnung dazu, dass es sich nicht mehr um wiederkehrende Leistungen der betrieblichen Altersversorgung iSd. § 18a Satz 2 BetrAVG, sondern um einen kapitalisierten Gesamtbetrag handelt. Das gilt unabhängig von der Frage, ob für ihre Bewertung § 46 Satz 2 InsO maßgeblich ist9.

Der Gesetzgeber hat sich bei der Schaffung des § 9 Abs. 2 Satz 3 BetrAVG bewusst für eine Gesamtkapitalisierung der auf den PSVaG übergegangenen Anwartschaften und Ansprüche entschieden10. Damit wollte er die bestehende Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kodifizieren und Rechtsunsicherheit beseitigen11.

Wie das Bundesarbeitsgericht bereits zum alten, aber nach gesetzgeberischem Willen fortbestehenden Recht entschieden hat, greift für diese Forderung die längere Verjährungsfrist, die heute in § 18a Satz 1 BetrAVG geregelt ist7. Das Bundesarbeitsgericht hat dies mit seiner Rechtsprechung zur Verjährung von Kapitalabfindungsansprüchen begründet7. Diese Rechtsprechung kannte der Gesetzgeber bei der Einführung des § 18a Satz 1 BetrAVG und hat sie bewusst in seinen Willen aufgenommen5.

Für den kapitalisierten Anspruch des PSVaG passt auch nach Sinn und Zweck der Norm allein die längere Verjährungsfrist des § 18a Satz 1 BetrAVG12. Zwar ist der PSVaG nicht unmittelbar mit den einzelnen Versorgungsberechtigten gleichzusetzen. Allerdings tritt er in die Verpflichtung der Arbeitgeberin ein und erhält dafür kraft gesetzlichen Forderungsübergangs die Rechtsstellung der Berechtigten. Der PSVaG bedarf zudem ebenfalls eines ausreichenden Schutzes. Die Gesamtsumme aller Rechte lässt sich für ihn als Außenstehenden nicht ohne weitere Ermittlungen berechnen. Es bedarf oft aufwendiger Untersuchungen und komplexer Berechnungen für eine Vielzahl Beschäftigter. Der Verlust des Rechts als Ganzes nach der kurzen Regelverjährung würde nicht nur ihn, sondern auch die Versichertengemeinschaft treffen. Mit der Verjährung gingen nicht nur einzelne, in der Vergangenheit nicht gezahlte Rentenraten, sondern die Versorgung insgesamt auch für die Zukunft verloren.

Gegen das Ergebnis lässt sich nicht mit Erfolg einwenden, die 30-jährige Verjährungsfrist führe zu einer Verzögerung des Insolvenzverfahrens. Das Insolvenzverfahren ist ein im Einzelnen geregeltes gerichtliches Verfahren, das zahlreiche Fristen für seine beschleunigte Durchführung vorsieht. Die Länge der Verjährungsfrist hat auf seine Dauer keinen Einfluss7.

Da nicht die dreijährige, sondern die 30-jährige Verjährungsfrist Anwendung findet, bedarf es keiner Entscheidung, ob hinsichtlich der nachgemeldeten Forderung bereits infolge der früheren, wenn auch noch nicht den nachgemeldeten Betrag umfassenden Anmeldungen beim Insolvenzverwalter gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 10 BGB eine Hemmung der Verjährung eingetreten ist.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21. Januar 2025 – 3 AZR 45/24

  1. BAG 18.05.2021 – 3 AZR 317/20[]
  2. LAG Baden-Württemberg 28.02.2024 – 4 Sa 36/23[]
  3. vgl. zu dieser Anforderung BGH 11.04.2019 – IX ZR 79/18, Rn. 15; 22.01.2009 – IX ZR 3/08, Rn. 10; MünchKomm-InsO/Schumacher 4. Aufl. InsO § 181 Rn. 3[]
  4. vgl. BAG 22.09.2020 – 3 AZR 304/18, Rn. 18, BAGE 172, 276; 20.09.2016 – 3 AZR 77/15, Rn. 25; 27.03.2014 – 6 AZR 204/12, Rn. 13, BAGE 147, 373[]
  5. BT-Drs. 14/7052 S. 213[][][][]
  6. BAG 22.09.2020 – 3 AZR 304/18, Rn. 27, BAGE 172, 276[]
  7. BAG 7.11.1989 – 3 AZR 48/88, zu III 2 a der Gründe[][][][]
  8. ErfK/Steinmeyer 25. Aufl. BetrAVG § 18a Rn. 1; HWK/Schipp 11. Aufl. § 18a BetrAVG Rn. 1; aA Thüsing/Mantsch BB 2024, 1717, 1718[]
  9. vgl. hierzu BAG 18.05.2021 – 3 AZR 317/20, Rn. 33 ff., BAGE 175, 60[]
  10. BT-Drs. 12/3803 S. 112[]
  11. vgl. BT-Drs. 12/3803 S. 112[]
  12. aA Dahl/Michels NZI 2024, 399, 401[]