Das Unterschrifterfordernis des § 130 Nr. 6 ZPO findet auf Forderungsanmeldungen zur Insolvenztabelle nach § 174 Abs. 1 Satz 1 InsO keine Anwendung.
In dem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall streiten eine Insolvenzgläubigerin, die Bundesagentur für Arbeit, und der Insolvenzverwalter über die Ordnungsgemäßheit einer Forderungsanmeldung der Insolvenzgläubigerin zur Insolvenztabelle. Die Insolvenzgläubigerin meldete beim Insolvenzverwalter eine Forderung zur Insolvenztabelle an, ihr Schreiben endete nach der Grußformel mit dem Satz: „Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und ist ohne Unterschrift rechtswirksam.“
Das Bundesarbeitsgericht sah es als unschädlich an, dass die Forderungsanmeldung der Insolvenzgläubigerin weder eine Unterschrift trägt noch eine Wiedergabe des Verfassernamens mit Beglaubigungsvermerk aufweist:
Vor dem Hintergrund, dass Insolvenzgläubiger ihre Forderungen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nur noch nach den Vorschriften des Insolvenzrechts, also durch Anmeldung zur Insolvenztabelle gemäß §§ 174 ff. InsO verfolgen können (§ 87 InsO) und die wirksame Anmeldung der Forderung die verfahrensrechtliche Grundlage für die Geltendmachung der Insolvenzforderung im Insolvenzverfahren ist1, handelt es sich bei der Forderungsanmeldung um eine Prozesshandlung, auf die gemäß § 4 InsO die allgemeinen zivilprozessualen Grundsätze zur Prozesshandlung entsprechende Anwendung findet2. Daraus folgt, dass die Anmeldung zur Tabelle nach § 174 Abs. 1 Satz 1 InsO zwar schriftlich beim Insolvenzverwalter vorzunehmen ist, hieran aber nicht die Anforderungen iSd. § 126 BGB zu stellen sind3.
Es bedarf auch keiner eigenhändigen Unterschrift oder Wiedergabe des Verfassernamens mit Beglaubigungsvermerk4.
§ 4 Satz 1 InsO erklärt die Vorschriften der ZPO lediglich für entsprechend anwendbar. Somit ist darauf abzustellen, welcher Grad von Formstrenge beim Schriftformerfordernis des § 174 Abs. 1 Satz 1 InsO sinnvoll zu fordern ist5. Andernfalls hätte es der Wendung „entsprechend“ nicht bedurft.
Danach sind die Anforderungen des § 130 Nr. 6 ZPO für vorbereitende bzw. bestimmende Schriftsätze6 auf die Anmeldung nach § 174 Abs. 1 Satz 1 InsO nicht zu übertragen. Die Anmeldung ist Voraussetzung für die Prüfung und Feststellung der Forderung sowie die Teilnahme an der insolvenzmäßigen Forderungsbefriedigung. Sie begründet – wie die Möglichkeit, bereits rechtshängige oder rechtskräftig zuerkannte Ansprüche anzumelden, zeigt – nicht die Rechtshängigkeit iSd. §§ 261 ff. ZPO7. Sie ist keine „an die Stelle der Klage“ tretende Form der gerichtlichen Geltendmachung; die Feststellung eines anerkannten Anspruchs zur Tabelle ist kein Urteil, sondern ersetzt ein solches lediglich vollwertig im Fall einer Anerkennung zur Tabelle. Entsprechend sind bei der Anwendung der Vorschriften der Zivilprozessordnung die unterschiedliche Funktion und Natur von streitigem Zivilprozess und insolvenzrechtlichem Feststellungsverfahren zu berücksichtigen8. Dabei ist zu beachten, dass Verfahrensvorschriften kein Selbstzweck sind, sondern der Einhaltung des materiellen Rechts der Beteiligten dienen9.
Gesetzlich vorgesehene Schriftformerfordernisse sollen allein gewährleisten, dass dem Schriftstück Erklärungsinhalt und Aussteller (bei juristischen Personen der Vertreter) hinreichend zuverlässig entnommen werden können. Außerdem muss feststehen, dass es sich bei dem Schriftstück nicht lediglich um einen Entwurf handelt10. Dieser Zweck, der auch für § 174 Abs. 1 Satz 1 InsO gilt, wird grundsätzlich durch eine eigenhändige Unterschrift des Erklärenden bzw. bei Anstalten oder Körperschaften des öffentlichen Rechts durch die Wiedergabe des Verfassernamens in Maschinenschrift mit Beglaubigungsvermerk erreicht. Fehlt es hieran, ist zur Wahrung des effektiven Rechtsschutzes eine an den Umständen des Einzelfalls ausgerichtete Prüfung der Urheberschaft und des Ausschlusses, dass ein bloßer Entwurf vorliegt, geboten11.
Die vorliegende Forderungsanmeldung der Insolvenzgläubigerin genügt daher dem Zweck des Schriftlichkeitserfordernisses in § 174 Abs. 1 Satz 1 InsO. Der von ihr verwendete Kopfbogen der Bundesagentur für Arbeit enthält Name, Postanschrift, Angaben zum bearbeitenden Team unter Nennung der Sachbearbeiterin, Angaben zur internen Antragsnummer sowie im Betreff die Bezeichnung des konkreten Insolvenzverfahrens und die Angabe des Aktenzeichens des Insolvenzgerichts. Damit enthält es die wesentlichen, üblicherweise gerade bei einer arbeitsteilig organisierten juristischen Person des öffentlichen Rechts zu erwartenden formalen und inhaltlichen Anhaltspunkte für eine dem Insolvenzverwalter mit Wissen und Wollen einer vertretungsberechtigten Person zugeleitete Erklärung12. Bei dem Hinweis, das Schreiben sei maschinell erstellt und ohne Unterschrift rechtswirksam, handelt es sich um eine bei Behörden ebenfalls übliche Verfahrensweise, die für sich genommen keinen Zweifel am Willen der Bundesagentur für Arbeit begründet, die Anmeldung dem Insolvenzverwalter willentlich zuzuleiten. Gegenteilige Indizien sind nicht ersichtlich.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20. Februar 2025 – 6 AZR 32/24
- KPB/Pape/Schaltke InsO § 174 Stand September 2014 Rn. 8[↩]
- vgl. zB BGH 11.04.2019 – IX ZR 79/18, Rn. 25 mwN[↩]
- sh. zB Preuß in Jaeger InsO 2. Aufl. § 174 Rn. 40; Uhlenbruck/Sinz 15. Aufl. § 174 InsO Rn. 18; Römermann/Becker InsO § 174 Stand Mai 2007 Rn. 13; BeckOK InsR/Zenker Stand 1.11.2024 InsO § 174 Rn. 16; Braun/Specovius 10. Aufl. InsO § 174 Rn. 17; Kollbach ZInsO 2023, 723, 724; aA Thüringer OLG 11.04.2018 – 2 U 375/16, Rn. 70[↩]
- hM im Schrifttum, zB BeckOK InsR/Zenker Stand 1.11.2024 InsO § 174 Rn. 16; Uhlenbruck/Sinz 15. Aufl. § 174 InsO Rn. 18; KPB/Pape/Schaltke InsO § 174 Stand September 2014 Rn. 43; Römermann/Becker InsO § 174 Stand Mai 2007 Rn. 13; Braun/Specovius 10. Aufl. InsO § 174 Rn. 17; Preuß in Jaeger InsO 2. Aufl. § 174 Rn. 40; Kollbach ZInsO 2023, 723, 724; aA Jaeschke Anmeldung und Feststellung von Forderungen im Insolvenzverfahren Diss. Göttingen 2011 S. 38 ff.[↩]
- vgl. insoweit BVerfG 4.07.2002 – 2 BvR 2168/00, zu III 2 a aa der Gründe; 19.02.1963 – 1 BvR 610/62, zu II 1 der Gründe, BVerfGE 15, 288[↩]
- vgl. hierzu etwa BAG 24.10.2018 – 10 AZR 278/17, Rn. 26 f. mwN[↩]
- Preuß in Jaeger InsO 2. Aufl. § 174 Rn. 13 f. mwN; aA AG Köln 8.01.2016 – 71 IN 20/13, Rn. 10[↩]
- Preuß aaO Rn. 12 ff. mwN[↩]
- vgl. GemS-OBG 05.04.2000 – GmS-OGB 1/98, zu III 1 der Gründe, BGHZ 144, 160; BAG 24.09.2015 – 6 AZR 497/14, Rn. 24; BGH 4.05.2016 – III ZR 100/15, Rn. 4[↩]
- vgl. zB BVerfG 4.07.2002 – 2 BvR 2168/00, zu III 2 a aa der Gründe; Gemeinsamer Bundesarbeitsgericht der obersten Gerichtshöfe des Bundes 5.04.2000 – GmS-OGB 1/98, zu III 1 der Gründe, BGHZ 144, 160; BSG 10.06.2021 – B 9 BL 1/20 R, Rn. 17, BSGE 132, 178; BFH 22.06.2010 – VIII R 38/08, Rn. 12, 27, BFHE 230, 115; BGH 28.08.2003 – I ZB 1/03, zu II 2 der Gründe[↩]
- vgl. BVerfG 4.07.2002 – 2 BvR 2168/00, zu III 2 a dd der Gründe; BSG 15.10.1996 – 14 BEg 9/96 6[↩]
- zur Klageerhebung vgl. LSG Nordrhein-Westfalen 24.05.2022 – L 5 KR 729/21 KH 31 f.; 16.03.2022 – L 10 KR 755/21 KH 20 f.[↩]










