Bestimmende Schriftsätze können formwirksam im sog. E-Mail-to-Fax-Verfahren an das Gericht gemäß § 130 Nr. 6 ZPO übermittelt werden, selbst wenn die Unterschrift des Bevollmächtigten in der übermittelten PDF-Datei nur eingescannt ist. In dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall hatte das erstinstanzliche Arbeitsgericht die Klage, entsprechend dem Antrag der Beklagten, abgewiesen.
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