Hessisches Landesarbeitsgericht

Berufungsbegründung im E-Mail-to-Fax-Verfahren – und die eingescannte Unterschrift

Bestimmende Schriftsätze können formwirksam im sog. E-Mail-to-Fax-Verfahren an das Gericht gemäß § 130 Nr. 6 ZPO übermittelt werden, selbst wenn die Unterschrift des Bevollmächtigten in der übermittelten PDF-Datei nur eingescannt ist. In dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall hatte das erstinstanzliche Arbeitsgericht die Klage, entsprechend dem Antrag der Beklagten, abgewiesen.

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Unterschrift

Berufungsbegründung – mit der Unterschrift vom falschen Rechtsanwalt

Wird ein bestimmender, grundsätzlich von einem zur Vertretung berechtigten Rechtsanwalt eigenhändig zu unterzeichnender Schriftsatz hier Berufungsbegründung (§ 520 Abs. 5, § 130 Nr. 6 ZPO) von dem den Schriftsatz verfassenden Rechtsanwalt nicht unterzeichnet; und vom unterzeichnenden Rechtsanwalt nicht verantwortet, fehlt es an einer wirksamen Unterschrift. In dem hier vom Bundesgerichtshof

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Unterschrift

Der nicht unterschriebene Berufungsschriftsatz – und die beglaubigte Abschrift

Der Mangel der Unterschrift in einem als Urschrift der Berufung gedachten Schriftsatz kann durch eine gleichzeitig eingereichte beglaubigte Abschrift dieses Schriftsatzes behoben werden, auf der der Beglaubigungsvermerk von dem Prozessbevollmächtigten handschriftlich vollzogen worden ist. Voraussetzung ist freilich, dass bei Ablauf der Berufungsfrist zweifelsfrei feststeht, dass die Unterschrift unter dem Beglaubigungsvermerk

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Bundesgerichtshof

Die nicht unterschriebene Berufung – und die beglaubigte Abschrift

Der Mangel der Unterschrift in einem als Urschrift der Berufung gedachten Schriftsatz kann durch eine gleichzeitig eingereichte beglaubigte Abschrift dieses Schriftsatzes behoben werden, auf der der Beglaubigungsvermerk von dem Prozessbevollmächtigten handschriftlich vollzogen worden ist. Voraussetzung ist freilich, dass bei Ablauf der Berufungsfrist zweifelsfrei feststeht, dass die Unterschrift unter dem Beglaubigungsvermerk

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Unterschrift

Der befristete Arbeitsvertrag – und die eingescannte Unterschrift

Für eine wirksame Befristung eines Arbeitsvertrages reicht eine eingescannte Unterschrift nicht aus. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitsvertrag nur für einige wenige Tage geschlossen worden ist. Dem hier vom Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entschiedenen Fall lag die Klage einer Arbeitnehmerin zugrunde, die für ein Unternehmen des Personalverleihs tätig war. Bei Aufträgen

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Schriftform – und die Unterschrift nur auf der Anlage zum Vertrag

Für die Einhaltung der Schriftform ist es nicht erforderlich, dass schon die erste Vertragsurkunde selbst alle Schriftformvoraussetzungen erfüllt. Vielmehr genügt es, wenn diese Voraussetzungen durch eine nachfolgende Änderungsvereinbarung gemeinsam mit der in Bezug genommenen ersten Vertragsurkunde erfüllt werden. Dabei kann es im Einzelfall auch genügen, wenn lediglich eine dem Vertrag

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Unterschrift

Unterschrift oder Paraphe?

Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt als Unterschrift ein Schriftzug, der individuellen Charakter aufweist und einem Dritten, der den Namen des Unterzeichnenden kennt, ermöglicht, diesen Namen aus dem Schriftbild noch herauszulesen, der Unterzeichnende also erkennbar bleibt. Die Unterschrift muss zwar nicht unbedingt lesbar sein, mindestens einzelne Buchstaben müssen aber –

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Unterschrift

Die Unterschrift auf der Berufungsschrift

Mit den Anforderungen an die Unterschrift auf einer Berufungsschrift bei nicht feststehender Urheberschaft des Rechtsanwalts hatte sich aktuell der Bundesgerichtshof zu befassen. Das Frankfurter Ausgangsverfahren Anlass hierfür bot dem Bundesgerichtshof ein Verfahren aus Frankfurt am Main, in dem der Kläger die Beklagten im Zusammenhang mit der Beteiligung an einer Fondsgesellschaft

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Unterschrift

Die „p.a.“ („pro absente“) unterzeichnete Berufungserwiderung

Für einen Rechtsanwalt versteht es sich im Zweifel von selbst, mit seiner Unterschrift auch eine entsprechende Verantwortung für einen bestimmenden Schriftsatz zu übernehmen. Damit genügte in dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Streitfall der Anschlussberufungsschriftsatz („Berufungserwiderung und Anschlussberufung“) den Anforderungen nach § 130 Nr. 6, § 520 Abs. 5 ZPO: Der

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Bundesfinanzhof (BFH)

Die Unterschrift auf der Revisionsbegründung

Ebenso wie für die Revisionseinlegung ist auch für die Revisionsbegründung Schriftform erforderlich. Diesem Erfordernis ist nur genügt, wenn das maßgebliche Schriftstück von demjenigen, der die Verantwortung für seinen Inhalt trägt, eigenhändig, d.h. mit einem die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnenden, individuellen Schriftzug handschriftlich, unterzeichnet ist. Ist dies in Bezug auf

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Unterschrift

Die Testamentskopie – und die handschriftlichen Änderungen

Änderungen eines Testaments, die auf einer Kopie des eigenhändig geschriebenen und unterschriebenen Testaments vorgenommen worden sind, gelten dann als formwirksames Testament, wenn die Änderungen ebenfalls eine Unterschrift des Erblassers enthalten. Mit dieser Begründung hat das Oberlandesgericht Köln in dem hier vorliegenden Fall der Beschwerde gegen die Erteilung eines Alleinerbscheins stattgegeben

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Bücherschrank

Die nicht unterzeichnete Beschwerdeschrift

Der Formmangel der fehlenden Unterzeichnung der Beschwerdeschrift kann bis zum Ablauf der Beschwerdefrist behoben werden; hierzu genügt ein vom Beschwerdeführer oder dessen Bevollmächtigten eigenhändig unterzeichnetes Schreiben, welches eindeutig auf die Beschwerdeschrift Bezug nimmt. Das in § 64 Abs. 2 Satz 4 FamFG aufgestellte Unterschriftserfordernis ist kein Selbstzweck, sondern soll die

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Die eingescante Unterschrift auf der gefaxten Beschwerdeschrift

Die Unterschrift auf der Beschwerdeschrift muss grundsätzlich eigenhändig erfolgen (§ 64 Abs. 2 Satz 4 FamFG). Zwar ist beim Computerfax eine eingescannte Unterschrift aufgrund der technischen Besonderheiten dieses Übermittlungswegs ausnahmsweise ausreichend. Demgegenüber wird dem Formerfordernis nicht genügt, wenn die Unterschrift in den Schriftsatz eingescannt, der Schriftsatz danach jedoch ausgedruckt und

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Berufungsbegründung – und die eingescannte Unterschrift

Beim Gericht im Original eingereichte, aber lediglich mit einer eingescannten Unterschrift versehene Schriftsätze zur Berufungsbegründung genügen den Formanforderungen nicht. Als bestimmender Schriftsatz muss die Berufungsbegründung gemäß § 520 Abs. 5, § 130 Nr. 6, § 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO grundsätzlich durch einen postulationsfähigen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet sein. Die lediglich

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Oberlandesgericht München

Die nicht unterschriebene Berufungsbegründung – und die Wiedereinsetzung

Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist die versäumte Prozesshandlung in der für sie vorgeschriebenen Form nachzuholen. Hat es der Rechtsmittelführer versäumt, eine unterschriebene und damit wirksame Rechtsmittelbegründung einzureichen, hat er somit bis zum Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist einen unterschriebenen Begründungsschriftsatz nachzureichen. Die Rechtsprechung zur ausnahmsweisen Wirksamkeit nicht unterzeichneter Rechtsmittelbegründungsschriften

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Unterschrift

Urteile – und die erfoderlichen Unterschriften

Nach § 72b Abs. 1 ArbGG kann das Urteil eines Landesarbeitsgerichts durch sofortige Beschwerde angefochten werden, wenn es nicht binnen fünf Monaten nach Verkündung vollständig abgefasst und mit den Unterschriften sämtlicher Mitglieder der Kammer versehen der Geschäftsstelle übergeben worden ist. Die Vorschrift erfordert lediglich ein formal vollständig abgefasstes Urteil, also

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Landessozialgericht NRW,Arbeitsgericht Essen

Die formunwirksame Unterschrift unter der Berufungsschrift

Für die Wiedereinsetzung in die mangels ordnungsgemäßer Unterschrift iSv. § 130 Nr. 6 ZPO versäumte Berufungs- oder Berufungsbegründungfrist ist es nicht erforderlich, die Prozesshandlung nachzuholen, wenn die säumige Partei formwirksam Revision eingelegt hat und der Mangel erstmals vom Revisionsgericht festgestellt wird. Die Zulässigkeit der Berufung ist Prozessfortsetzungsvoraussetzung für das gesamte

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Verwaltungsgericht Köln / Finanzgericht Köln

Finanzgerichtliche Urteilsformalia

Nach § 105 Abs. 1 Satz 2 FGO ist das Urteil schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Hierzu müssen sich bei den Akten jeweils die von den Berufsrichtern unterschriebenen Entscheidungen befinden, wobei ordnungsgemäß unter Angabe des Hinderungsgrundes durch den Bundesfinanzhofsvorsitzenden vermerkt wird,

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Unterschrift

Die Unterschrift auf dem Eröffnungsbeschluss

Die Unterschrift des (Vorsitzenden) Richters auf dem Eröffnungsbeschluss muss den Anforderungen entspricht, die nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an eine ordnungsgemäße und damit wirksame Unterzeichnung zu stellen sind: Danach muss eine Unterschrift nicht lesbar sein, weshalb Undeutlichkeiten und sogar Verstümmelungen einzelner Buchstaben im Schriftbild unschädlich sind. Es genügt ein individueller

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Unterschrift

Die nicht unterschriebene Berufungsbegründung

Nach Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art.20 Abs. 3 GG darf einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflicht ihrer Prozessbevollmächtigten versagt werden, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden und der Partei den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung

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Unterschrift – und die ineinander verschlungenen Buchstaben

Es ist unschädlich, wenn bei der Unterschrift des Prozessvertreters einzelne Buchstaben seines Namens ineinander verschlungen sind. Denn auch ein nicht lesbarer Namenszug ist als Unterschrift anzuerkennen, wenn der Unterzeichner auch sonst in gleicher oder ähnlicher Weise unterschreibt. Erforderlich ist lediglich, dass der Prozessvertreter dabei einen individuellen, nicht nur als Handzeichen

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Bundesfinanzhof (BFH)

Das Schriftform-Erfordernis – und die unleserliche Unterschrift

Dem Schriftform-Erfordernis (hier: nach § 120 Abs. 1 S. 1 FGO) ist nur genügt, wenn das maßgebliche Schriftstück von demjenigen, der die Verantwortung für seinen Inhalt trägt, eigenhändig, d.h. mit einem die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnenden, individuellen Schriftzug handschriftlich unterzeichnet ist. Hierfür ist nicht erforderlich, dass der Name voll

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Die nicht unterschriebene Anklageschrift

Ein Verfahrenshindernis mit Blick darauf, dass die in den Gerichtsakten befindliche Anklageschrift nicht unterschrieben ist, besteht nicht. Das Fehlen der Unterschrift führt nicht zur Unwirksamkeit der Anklage und damit der Einstellung des Verfahrens wegen eines Verfahrenshindernisses, wenn die Anklage mit Wissen und Wollen des zuständigen Beamten der Staatsanwaltschaft zu den

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Sofortige Beschwerde – und die erforderliche Unterschrift

Eine von einem Rechtsanwalt eingereichte sofortige Beschwerde muss mit vollem Namen unterschrieben sein. Eine wissentlich und willentlich abgekürzte Unterschrift (nicht Ausschleifung der Unterschrift) ist nicht ausreichend, auch wenn der Rechtsanwalt erklärt, immer so zu „unterschreiben“. Ansonsten ist die sofortige Beschwerde gem. § 78 Satz 1 ArbGG iVm. § 572 Abs.

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Die unleserliche Unterschrift des Anwalts – und der maschinenschriftliche Namenszusatz des Sozius

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die eigenhändige Unterschrift des Ausstellers nach § 519 Abs. 4, § 130 Nr. 6 ZPO Wirksamkeitsvoraussetzung für eine rechtzeitige Berufungsschrift. Damit soll die Identifizierung des Urhebers der schriftlichen Prozesshandlung ermöglicht und dessen unbedingter Wille zum Ausdruck gebracht werden, den Schriftsatz zu verantworten und bei

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Unterschrift oder Paraphe?

Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt als Unterschrift ein Schriftzug, der individuellen Charakter aufweist und einem Dritten, der den Namen des Unterzeichnenden kennt, ermöglicht, diesen Namen aus dem Schriftbild noch herauszulesen, der Unterzeichnende also erkennbar bleibt. Die Unterschrift muss zwar nicht unbedingt lesbar sein, mindestens einzelne Buchstaben müssen aber –

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Landgericht Bremen

Fristverlängerung – und die fehlende Unterschrift des Richters

Eine Verlängerung der Rechtsmittelbegründungsfrist durch eine richterliche Verfügung ist auch ohne die Unterschrift des Vorsitzenden wirksam. In dem hier entschiedenen Fall hatte die Beklagte beim Landgericht Berufung gegen ein amtsgerichtliches Urteil eingelegt und die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist beantragt. Eine vom Kammervorsitzenden unterschriebene Fristverlängerungsverfügung ist in der Verfahrensakte nicht enthalten. Die

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Privaturkunden – und die Minderung ihrer Beweiskraft bei äußeren Mängeln

Gemäß § 416 ZPO begründen Privaturkunden, sofern sie von den Ausstellern unterschrieben oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet sind, vollen Beweis dafür, dass die in ihnen enthaltenen Erklärungen von den Ausstellern abgegeben sind. Die durch die Echtheit der Unterschriften begründete Beweiskraft einer Privaturkunde kann allerdings durch äußere Mängel der Urkunde

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Landgericht Bremen

Unter dem Schriftsatz: Unterschrift oder Gekritzel?

Mit den Anforderungen an eine Unterschrift im Sinne des § 130 Nr. 6 ZPO hat sich aktuell der Bundesgerichtshof befasst: Die Berufungsschrift muss als bestimmender Schriftsatz im Anwaltsprozess grundsätzlich von einem Rechtsanwalt eigenhändig unterschrieben sein (§ 130 Nr. 6, § 519 Abs. 4 ZPO). Eine den Anforderungen des § 130

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Unterschrift oder Paraphe – unter der Berufungsbegründung

Eine Unterschrift setzt einen individuellen Schriftzug voraus, der sich – ohne lesbar sein zu müssen – als Wiedergabe eines Namens darstellt und die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen lässt. Selbst wenn sich der verkürzte Schriftzug des Prozessbevollmächtigten der Beklagten bei der Beglaubigung der Berufungs- und Berufungsbegründungsschrift als Paraphe darstellen sollte,

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Die nicht unterschriebene Berufungsschrift

Der verfassungsrechtlich gewährleistete Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (vgl. Art. 2 Abs. 1 GG iVm dem Rechtsstaatsprinzip) verbietet es, einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflichten ihres Prozessbevollmächtigten zu versagen, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden und mit denen sie auch unter

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Berufungsbegründung – und die fehlende Unterschrift

Die auf dem Fehlen der Unterschrift beruhende Versäumung einer Rechtsmittel(begründungs)frist ist von dem Rechtsanwalt auch dann verschuldet, wenn er irrtümlich annimmt, dass es seiner Unterschrift auf einem ihm vorgelegten Schriftsatz nicht mehr bedürfe, weil er die für das Gericht bestimmte Ausfertigung bereits unterzeichnet habe. Ein Rechtsanwalt darf einen ihm in

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Die verspätete Unterschrift auf dem Urteil

Wird das Urteil erst nach Ablauf der Fertigstellungsfrist unterschrieben, steht dies einer fehlenden Unterschrift gleich; es ist daher auf die Sachrüge aufzuheben. In dem hier vom Oberlandesgericht Karlsruhe entschiedenen Fall waren ausweislich der auf die nach § 41 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG verfügte förmliche Zustellung

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Die Berufungsschrift – und die aufgeklebte Unterschrift

Die aus einem Blankoexemplar ausgeschnittene und auf die Telefax- Vorlage eines bestimmenden Schriftsatzes (hier: Berufungsschrift und Berufungsbegründung) geklebte Unterschrift des Prozessbevollmächtigten einer Partei erfüllt nicht die an eine eigenhändige Unterschrift nach § 130 Nr. 6 i.V.m. § 519 Abs. 4, § 520 Abs. 5 ZPO zu stellenden Anforderungen. Gemäß §

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Unter dem Schriftsatz: 2 nicht verbundene Linien – eine waagerecht und eine senkrecht verlaufend

Die Berufungsschrift muss als bestimmender Schriftsatz im Anwaltsprozess grundsätzlich von einem bei dem Berufungsgericht postulationsfähigen Rechtsanwalt eigenhändig unterschrieben sein (§ 130 Nr. 6, § 519 Abs. 4 ZPO). Eine diesen Anforderungen genügende Unterschrift verlangt einen die Identität des Unterzeichnenden ausreichend kennzeichnenden Schriftzug, der individuelle, charakteristische Merkmale, die die Nachahmung erschweren,

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Landgericht Leipzig

Blankettunterschrift – und ihr Mißbrauch

Eine Privaturkunde begründet nach § 416 ZPO vollen Beweis dafür, dass die in der Urkunde enthaltenen Erklärungen von dem Aussteller abgegeben worden sind. Diese Beweisregel des $ 416 ZPO greift jedoch nur dann ein, wenn die vom Beweisführer beigebrachte Urkunde echt ist. Echt im Sinne des § 416 ZPO ist

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Der Querstrich als Unterschrift unter der Berufungsschrift

Trägt die Berufungsschrift keine Unterschrift, fehlt es an einem von Amts wegen zu prüfenden, für die Zulässigkeit des Rechtsmittels zwingenden und unverzichtbaren Formerfordernis (§ 295 Abs. 2 ZPO), das nicht durch rügelose Einlassung geheilt werden kann (§ 295 Abs. 1 ZPO). Nicht ausreichend ist eine Berufungsschrift, die so abschließt: Nach

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Landgericht Bremen

Welcher Rechtsanwalt hat denn hier unterschrieben?

Eine Berufung ist nicht schon deshalb unzulässig, weil nicht erkennbar ist, dass die Berufungsbegründung von dem durch den Briefbogen als Ersteller ausgewiesenen Rechtsanwalt unterschrieben wurde. Im hier vom Bundesgerichtshof beurteilten Fall war zwar anders als in anderen Schriftsätzen in der Berufungsbegründung nicht angegeben, dass die Unterschrift von dem Prozessbevollmächtigten zweiter

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Oberlandesgericht München

Die unleserliche Unterschrift unter den Berufungsschriftsätzen

Ein vereinfachter und nicht lesbarer Namenszug ist als Unterschrift anzuerkennen, wenn der Schriftzug individuelle und charakteristische Merkmale aufweist, die die Nachahmung erschweren, sich als Wiedergabe eines Namens darstellt und die Absicht einer vollen Unterschrift erkennen lässt. Ist ein Schriftzug so oder geringfügig abweichend allgemein von den Gerichten über längere Zeit

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Bestimmende Schriftsätze – und die eigenhändige Unterschrift des Rechtsanwalts

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bei bestimmenden Schriftsätzen die eigenhändige Unterschrift des Ausstellers erforderlich, um diesen unzweifelhaft identifizieren zu können. Doch genügt diesen Anforderungen auch die Unterschrift der Verfahrensbevollmächtigten unter dem Beglaubigungsvermerk am Ende der beglaubigten Abschrift, wenn diese innerhalb der Begründungsfrist beim Gericht eingegangen ist. Denn die

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Die Unterschrift unter dem Anwaltsschriftsatz

Mit dem Zusatz „für Rechtsanwalt (…), nach Diktat verreist“ zu seiner Unterschrift unter die Revisionsbegründungsschrift übernimmt der unterzeichnende Rechtsanwalt nicht – wie für eine wirksame Revisionsbegründung erforderlich – die volle Verantwortung für deren Inhalt. Nach § 345 Abs. 2 StPO kann die Revision – abgesehen vom Fall der Erklärung zu

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