Eine Unterschrift setzt einen individuellen Schriftzug voraus, der sich – ohne lesbar sein zu müssen – als Wiedergabe eines Namens darstellt und die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen lässt1.

Selbst wenn sich der verkürzte Schriftzug des Prozessbevollmächtigten der Beklagten bei der Beglaubigung der Berufungs- und Berufungsbegründungsschrift als Paraphe darstellen sollte, kann der Mangel der Beglaubigung nach der Vorschrift des § 189 ZPO geheilt worden.
Mit Urteil vom 22.12 20152 hat der Bundesgerichtshof unter Auseinandersetzung mit den unterschiedlichen Auffassungen in Rechtsprechung und Literatur eingehend begründet, weshalb Formverstöße bei der Zustellung einer Klageschrift nach § 189 ZPO geheilt werden können. Die Ausführungen des Bundesgerichtshofs sind auf die Zustellung einer Berufungs- und Berufungsbegründungsschrift ohne weiteres übertragbar.
Im hier entschiedenen Fall waren beide Schriftstücke dem Kläger tatsächlich zugegangen. Dem Zweck der Zustellung, dem Adressaten angemessene Gelegenheit zu geben, von einem Schriftstück Kenntnis zu nehmen, ist damit im vorliegenden Fall genügt.
Landesarbeitsgericht Baden -Württemberg, Urteil vom 24. Oktober 2016 – 1 Sa 12/16