Eine Zug-um-Zug-Forderung kann nach § 45 Satz 1 InsO nur mit einem unter Berücksichtigung der von der Gläubigerin abzutretenden Rechte berechneten Wert zur Insolvenztabelle festgestellt werden.
Dieser Wert kann für die Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geschätzt werden1.
Hierzu erforderlich sind jedoch tatsächliche Feststellungen, ob die von der Gläubigerin abzutretenden Rechte noch werthaltig sind und welchen Wert sie gegebenenfalls haben.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 23. Juli 2024 – II ZR 206/22
- vgl. BGH, Urteil vom 02.05.2015 – III ZR 384/12, ZIP 2015, 1500 Rn. 25; Urteil vom 11.02.2016 – III ZR 383/12, NZI 2016, 301 Rn. 27 mwN[↩]











