Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren – und der Widerspruch des Schuldners gegen den deliktischen Rechtsgrund

Widerspricht der Schuldner lediglich dem Rechtsgrund einer Forderung als vorsätz-liche unerlaubte Handlung, ist dem Gläubiger auch nach Erteilung der Restschuld-befreiung aus der Eintragung der Forderung in der Tabelle eine vollstreckbare Aus-fertigung zu erteilen (Klarstellung zu BGH, WM 2003, 2342, 2343; WM 2007, 659 Rn. 8).

Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren – und der Widerspruch des Schuldners gegen den deliktischen Rechtsgrund

Gemäß § 87 InsO können Insolvenzgläubiger ihre Forderungen nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nur noch nach den Vorschriften des Insolvenzrechts verfolgen. Darum können die Gläubiger allein durch die Anmeldung ihrer Forderungen zur Insolvenztabelle (§ 174 InsO) ihre Vermögensansprüche gegen den Schuldner durchsetzen1.

Eine ordnungsgemäß angemeldete Forderung2 gilt nach § 178 Abs. 1 InsO als festgestellt, soweit gegen sie im Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren (§ 177 InsO) ein Widerspruch weder vom Insolvenzverwalter noch von einem Insolvenzgläubiger erhoben wird oder soweit ein erhobener Widerspruch beseitigt ist3. Die Eintragung in die Tabelle wirkt gegenüber dem Insolvenzverwalter und allen Insolvenzgläubigern gemäß § 178 Abs. 3 InsO wie ein rechtskräftiges Urteil4. Der Widerspruch des Schuldners steht nach § 178 Abs. 1 Satz 2 InsO der Feststellung der Forderung zur Tabelle nicht entgegen. Das Interesse des Schuldners, dass unbegründete Forderungen von der Teilnahme an der Verteilung im Insolvenzverfahren ausgeschlossen werden, weil andernfalls eine höhere persönliche Nachhaftung gegenüber berechtigten Insolvenzgläubigern besteht, wird ausschließlich vom Insolvenzverwalter und von den übrigen Insolvenzgläubigern wahrgenommen5.

Hat der Schuldner im Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren eine Forderung bestritten, ist dies gemäß § 178 Abs. 2 Satz 2 InsO in die Tabelle einzutragen. Nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens kann der Gläubiger gemäß § 201 Abs. 2 InsO aus der Eintragung in die Tabelle wie aus einem vollstreckbaren Urteil die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner betreiben, wenn die Forderung nicht vom Schuldner bestritten worden ist6. Der Widerspruch des Schuldners hindert mithin gemäß § 201 Abs. 2 InsO die Rechtskraftwirkung des Tabelleneintrags außerhalb des Insolvenzverfahrens7. Einer nicht bestrittenen Forderung steht gemäß § 201 Abs. 2 InsO eine Forderung gleich, bei der ein erhobener Widerspruch beseitigt ist. Zu diesem Zweck kann der Gläubiger Klage auf Feststellung der Forderung gegen den Schuldner gemäß § 184 Abs. 1 InsO erheben8.

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Wenn ein Gläubiger eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung anmeldet, hat das Insolvenzgericht gemäß § 175 Abs. 2 InsO den Schuldner auf die Möglichkeit des Widerspruchs und darauf hinzuweisen, dass nach § 302 Nr. 1 InsO Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung – sofern sie ordnungsgemäß beim Insolvenzverwalter angemeldet wurden – von der Erteilung der Restschuldbefreiung ausgenommen sind. Unterbleibt der Widerspruch, obwohl die Voraussetzungen für die Durchsetzung eines solchen Anspruchs nicht vorliegen, umfasst die Restschuldbefreiung diese Forderung gemäß § 302 Nr. 1 InsO nicht9.

Der Widerspruch des Schuldners kann sich gegen die Anmeldung insgesamt oder im Interesse der Restschuldbefreiung nur gegen den behaupteten Rechtsgrund des Vorsatzdelikts richten10. In vielen Fällen wird die angemeldete Forderung als solche von dem Schuldner nicht bestritten werden können; Widerstand wird er nur gegen deren Einordnung als aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung herrührend leisten wollen. In diesem Fall muss er nicht einen gegen die Forderung insgesamt gerichteten Widerspruch erheben11.

Richtet sich der Widerspruch des Schuldners – wie im Streitfall – nicht gegen die Forderung als solche, sondern allein gegen den Rechtsgrund der unerlaubten Handlung, ist dem Insolvenzgläubiger gemäß § 201 Abs. 2 Satz 1 InsO die begehrte vollstreckbare Ausfertigung aus der Insolvenztabelle zu erteilen.

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Der Bundesgerichtshof hat in der Vergangenheit angenommen, der Insolvenzgläubiger könne, falls der Schuldner Widerspruch gegen die Anmeldung einer Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung einlege, nach § 184 InsO Klage auf Feststellung der Forderung gegen den Schuldner erheben. Der Widerspruch stehe zwar der Feststellung der Forderung nicht entgegen (§ 178 Abs. 1 Satz 2 InsO), doch hindere er eine Vollstreckung aus der Tabelle, solange er nicht durch ein entsprechendes Feststellungsurteil beseitigt worden sei12.

Diese Rechtsprechung ist dahin klarzustellen, dass ein Widerspruch des Schuldners nur dann der Vollstreckung entgegensteht, wenn er gegen die angemeldete Forderung als solche gerichtet ist. Wendet sich der Schuldner hingegen nur gegen den Rechtsgrund einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung, ist der Gläubiger gemäß § 201 Abs. 2 Satz 1 InsO berechtigt, aus der Eintragung in der Tabelle die Vollstreckung gegen den Schuldner zu betreiben.

Ist die Forderung im Einverständnis des Verwalters und der sonstigen Gläubiger zur Tabelle festgestellt worden, ist dem Gläubiger gemäß § 201 Abs. 2 Satz 1 InsO eine Ausfertigung aus der Tabelle zu erteilen, wenn es an einem Widerspruch des Schuldners gegen die Forderung fehlt. Die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung ist gemäß § 201 Abs. 2 Satz 1 InsO nur zu versagen, wenn der Schuldner die Forderung in ihrem Bestand bestreitet. Macht der Schuldner von der Möglichkeit Gebrauch, der Forderung nur hinsichtlich des behaupteten Rechtsgrunds zu widersprechen, steht die Forderung als solche außer Streit13.

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Beschränkt der Schuldner seinen Widerspruch auf den Rechtsgrund der Forderung, ist sie gemäß § 201 Abs. 2 Satz 1 InsO als tituliert zu behandeln. Dann stellt sich die Situation wertungsmäßig nicht anders dar, wie wenn der Gläubiger bereits einen Titel gegen den Schuldner erwirkt hätte und nur noch die Frage nach dem Rechtsgrund der Forderung der Klärung bedürfte14. Es ist kein Grund ersichtlich, dem Gläubiger eine Klage zur Erwirkung eines Titels aufzubürden, wenn der Schuldner die Forderung als solche gar nicht in Frage stellt15. Allein der Widerspruch des Schuldners gegen die Einordnung der Forderung als solche aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung macht die Zwangsvollstreckung nicht unzulässig16. Da der Schuldner die Wahl hat, der Forderung als solcher oder nur dem Rechtsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung zu widersprechen, muss er es hinnehmen, wenn seine Erklärung jeweils unterschiedliche Rechtsfolgen auslöst.

Bei einem Widerspruch gegen den Rechtsgrund der Forderung bleibt zudem offen, ob dem Schuldner im weiteren Verfahren überhaupt Restschuldbefreiung erteilt werden wird. Im Falle der Versagung dürfen die Gläubiger gemäß § 201 Abs. 2 Satz 1 InsO gegen den Schuldner aus der Tabelle die Vollstreckung betreiben. Der Tabellenauszug bleibt Vollstreckungsgrundlage, weil sich der Widerspruch des Schuldners auf den Rechtsgrund der Forderung beschränkt. Dann kann auch nach der Entscheidung über die Restschuldbefreiung nichts anderes gelten.

Dieses Verständnis liegt auch der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zugrunde: Eine Forderung gilt als festgestellt, wenn ein Widerspruch weder vom Insolvenzverwalter noch von einem der Insolvenzgläubiger erhoben worden ist (§ 178 Abs. 1 InsO). Der auf den Anspruchsgrund beschränkte Widerspruch des Schuldners steht der Feststellung nicht entgegen (§ 178 Abs. 1 Satz 2 InsO) und wirkt sich auf das Insolvenzverfahren nicht aus. Er hindert nicht die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Ausfertigung aus der Tabelle17.

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Die Erteilung der Vollstreckungsklausel ist allerdings in dem hier nicht gegebenen Fall zu versagen, dass der Gläubiger seine Forderung nicht unter dem Rechtsgrund der vorsätzlich unerlaubten Handlung angemeldet hat und dem Schuldner Restschuldbefreiung erteilt wurde. Da die Anmeldung des Rechtsgrunds der vorsätzlich unerlaubten Handlung nach Ablauf der Abtretungsfrist18 und erst recht nach Erteilung der Restschuldbefreiung ausscheidet19, steht in diesem Fall fest, dass die Forderung des Gläubigers als „unvollkommene Verbindlichkeit“ nur noch erfüllbar, aber nicht mehr erzwingbar ist20. Damit darf aus der Forderung nicht mehr vollstreckt werden. Ist dem Gläubiger von vornherein die Vollstreckung der Forderung verwehrt, ist ihm ein Rechtsschutzinteresse für die Erteilung einer Vollstreckungsklausel abzusprechen.

Der Schuldner kann sich, falls die Gläubigerin aus der vollstreckbaren Ausfertigung aus der Tabelle (§ 201 Abs. 2 InsO) die Zwangsvollstreckung gegen ihn betreibt, im Wege der Vollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO) zur Wehr setzen21. Im Rahmen dieser Klage ist sodann festzustellen, ob der Anspruch tatsächlich auf dem vom Gläubiger angemeldeten Rechtsgrund der vorsätzlich unerlaubten Handlung beruht, der die Forderung gemäß § 302 Nr. 1 InsO von der Restschuldbefreiung ausnimmt. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen dieses Rechtsgrunds trägt der Gläubiger.

Hat – wie im Streitfall – die Beschwerde gegen die Versagung einer Vollstreckungsklausel Erfolg, erteilt nicht das Beschwerdegericht die Klausel. Vielmehr hat es das Klauselorgan anzuweisen, dem Begehren zu entsprechen22.

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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 3. April 2014 – IX ZB 93/13 u.a.

  1. BGH, Urteil vom 21.02.2013 – IX ZR 92/12, WM 2013, 574 Rn. 21[]
  2. vgl. BGH, Urteil vom 22.01.2009 – IX ZR 3/08, WM 2009, 468 Rn. 9 f; vom 21.02.2012, aaO Rn. 14 ff[]
  3. BGH, Urteil vom 15.11.2012 – IX ZR 103/11, WM 2013, 47 Rn. 8[]
  4. BGH, Urteil vom 11.12 2008 – IX ZR 156/07, WM 2009, 275 Rn. 10; vom 15.11.2012, aaO Rn. 6[]
  5. BGH, Urteil vom 11.07.2013 – IX ZR 286/12, WM 2013, 1563 Rn. 7[]
  6. BGH, aaO Rn. 8[]
  7. BGH, aaO Rn. 7[]
  8. BGH, aaO Rn. 9[]
  9. BGH, Beschluss vom 18.09.2003 – IX ZB 44/03, WM 2003, 2342, 2343[]
  10. BGH, Urteil vom 18.12 2008 – IX ZR 124/08, WM 2009, 313 Rn. 13; vom 16.12 2010 – IX ZR 24/10, WM 2011, 271 Rn. 9[]
  11. BGH, Urteil vom 18.01.2007 – IX ZR 176/05, WM 2007, 659 Rn. 10; vom 10.10.2013 – IX ZR 30/13, WM 2013, 2077 Rn. 12 f; MünchKomm-InsO/Schumacher, 3. Aufl., § 178 Rn. 22; HK-InsO/Depré, 6. Aufl., § 184 Rn. 1; Uhlenbruck/Sinz, InsO, 13. Aufl., § 178 Rn. 14, 30; HmbKomm-InsO/Preß/Henningsmeier, InsO, 4. Aufl., § 178 Rn. 5; aA Pape, ZVI 2014, 1, 6[]
  12. BGH, Beschluss vom 18.09.2003 – IX ZB 44/03, WM 2003, 2342, 2343; Urteil vom 18.01.2007 – IX ZR 176/05, WM 2007, 659 Rn. 8; zustimmend MünchKomm-InsO/Stephan, 2. Aufl., § 302 Rn.19; HK-InsO/Landfermann, aaO § 302 Rn. 12; Uhlenbruck/Vallender, aaO § 302 Rn. 23 f; Schmidt/Henning, InsO, 18. Aufl., § 302 Rn. 13; Pape, ZVI 2014, 1, 6 f[]
  13. LG Köln, NZI 2012, 682, 683; Graf-Schlicker, InsO, 3. Aufl., § 176 Rn.20; Uhlenbruck/Vallender, aaO Rn. 24a; Jaeger/Meller-Hannich, InsO, § 188 Rn. 15; Fuchs NZI 2002, 298, 302 f[]
  14. vgl. BGH, Urteil vom 02.12 2010 – IX ZR 41/10, WM 2011, 93 Rn. 8[]
  15. LG Köln, aaO[]
  16. BGH, Urteil vom 18.05.2006 – IX ZR 187/04, WM 2006, 1347 Rn. 10[]
  17. BGH, Urteil vom 02.12 2010 – IX ZR 41/10, WM 2011, 93 Rn. 8; vom 10.10.2013 – IX ZR 30/13, WM 2013, 2077 Rn. 8; ebenso LG Köln, NZI 2012, 682, 683; FK-InsO/Ahrens, 7. Aufl., § 302 Rn. 17; Schmidt/Jungmann, InsO, 18. Aufl., § 201 Rn. 11; Fuchs, NZI 2002, 298, 302 f; Hain, ZInsO 2011, 1193, 1200 f; Pape/Schaltke in Kübler/Prütting/Bork, InsO 2011, § 184 Rn. 78, 92[]
  18. BGH, Urteil vom 07.05.2013 – IX ZR 151/12, BGHZ 197, 186 Rn. 14 ff[]
  19. BGH, Urteil vom 16.12 2010 – IX ZR 24/10, WM 2011, 271 Rn. 15 ff; Urteil vom 07.05.2013, Rn. 17[]
  20. BGH, Urteil vom 16.12 2010, aaO Rn. 15; Urteil vom 07.05.2013, aaO Rn. 12[]
  21. BGH, Urteil vom 02.12 2010, aaO; vom 10.10.2013, aaO[]
  22. LG Stuttgart, Rpfleger 2000, 537, 540; MünchKomm-ZPO/Wolfsteiner, 4. Aufl., § 724 Rn. 57; Prütting/Gehrlein/Kroppenberg, ZPO, 5. Aufl., § 724 Rn. 12[]
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