Der Streitwert der Tabellenfeststellungsklage wird nicht dadurch erhöht, dass die Forderung, deren Feststellung ein Gläubiger begehrt, durch Absonderungsrechte und sonstige Sicherheiten gesichert ist oder der Gläubiger nach Beendigung des Insolvenzverfahrens aus der Tabellenfeststellung gegen den Schuldner vollstrecken kann (§ 201 Abs. 2 InsO).

Mit der Aufnahme des Rechtsstreits allein gegen den Insolvenzverwalter und der Umstellung der Zahlungsklage auf eine Klage auf Feststellung, dass ihre von dem beklagten Insolvenzverwalter bestrittene Forderung im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners zur Tabelle anerkannt werde (§ 264 Nr. 3 ZPO)1, will die Gläubigerin ihre Teilnahme an dem Verteilungsverfahren nach §§ 187 ff InsO zur Realisierung einer Quote durchsetzen2. Das ergibt sich aus § 182 InsO, wonach der Streitwert der Tabellenfeststellungsklage sich allein aus der zu erwartenden Quote bestimmt.
Der Streitwert der Tabellenfeststellungsklage wird nicht dadurch erhöht, dass die Forderung, deren Feststellung ein Gläubiger begehrt, durch Absonderungsrechte und sonstige Sicherheiten gesichert ist oder der Gläubiger nach Beendigung des Insolvenzverfahrens aus der Tabellenfeststellung gegen den Schuldner vollstrecken kann (§ 201 Abs. 2 InsO). Dies ergibt sich aus dem Zweck der Regelung. Dieser zielt darauf ab, bei der Bewertung der Forderungen der Insolvenzgläubiger, die auf Feststellung der Teilnahme am Insolvenzverfahren klagen, einen möglichst einheitlichen Maßstab sicherzustellen. Es soll im wohlverstandenen Interesse aller Insolvenzgläubiger eine Aufzehrung der Masse durch Prozesskosten verhindert und den Gläubigern bei geringer Insolvenzquote eine zuverlässige Beurteilung des Prozesskostenrisikos ermöglicht werden3. Dies gilt selbst dann, wenn ein Gläubiger eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung geltend macht und er sie nach Insolvenzaufhebung und nach Restschuldbefreiung gemäß § 302 Nr. 1 InsO als ausgenommene Forderung gegen den Schuldner durchsetzen könnte4. Vorliegend kommt hinzu, dass der Schuldner der angemeldeten Forderung widersprochen hat (§ 184 InsO). Um gegen ihn nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens vollstrecken zu können, müsste die Gläubigerin gegen ihn erst einen Vollstreckungstitel erwirken (§ 201 Abs. 2 Satz 2 InsO).
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12. Mai 2016 – IX ZA 32/15
- vgl. BGH, Beschluss vom 31.10.2012 – III ZR 204/12, BGHZ 195, 233 Rn. 22[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 19.02.1964 – Ib ZR 155/62, NJW 1964, 1229 f[↩]
- BGH, Urteil vom 19.02.1964 – Ib ZR 155/62, NJW 1964, 1229 f; Beschluss vom 12.11.1992 – VII ZB 13/92, ZIP 1993, 50, 51[↩]
- vgl. OLG Celle, ZIP 2005, 1571, 1572[↩]