Schichtbetrieb – und die anberaumte Zeit für die Betriebsratswahl

Nach § 44 Abs. 1 BetrVG findet unter anderem die in § 14a BetrVG bezeichnete Versammlung während der Arbeitszeit statt, soweit nicht die Eigenart des Betriebs eine andere Regelung zwingend erfordert.

Schichtbetrieb – und die anberaumte Zeit für die Betriebsratswahl

Bei der hier überprüften Betriesbsratswahl stellte die Festlegung der Wahlversammlung in der Zeit von 05:30 Uhr bis 15:00 Uhr mit einer Unterbrechung in der Zeit von 06:45 Uhr bis 13:15 Uhr für das Bundesarbeitsgericht keinen Verstoß gegen eine wesentliche Vorschrift über das Wahlverfahren dar; dies stehe vielmehr in Einklang mit §§ 14a, 44 BetrVG:

Die Unterbrechung der Wahlversammlung war erkennbar darauf gerichtet, die Versammlung sowohl während des Übergangs von der Nacht- zur Frühschicht als auch vom Übergang von der Früh- zur Spätschicht offenzuhalten. Dem lag augenscheinlich der Gedanke zugrunde, dass die Arbeitnehmer aller drei Schichten die Gelegenheit erhalten sollten, innerhalb ihrer Arbeitszeit die Stimme abzugeben. Die Wahlversammlung lag damit zwar nicht komplett innerhalb der Arbeitszeit aller Wahlberechtigter. Bei Schichtbetrieben kann aber die Anberaumung der Versammlung in dem Zeitraum des Endes der einen und dem Beginn der nächsten Schicht zulässig sein, weil dies der betrieblichen Eigenart geschuldet ist1.

Soweit mit der Unterbrechung der Wahlversammlung von vornherein einherging, dass an ihr unterschiedliche Personen teilnahmen, bewirkt dies keinen Wahlverfahrensfehler. Die ordnungsgemäße Durchführung der Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats setzt nicht die durchgehende gemeinsame Anwesenheit aller Wahlberechtigter voraus. Auch Wahlberechtigte, die zum Zeitpunkt der Eröffnung der Wahlversammlung noch nicht im Versammlungsraum anwesend waren, können ihre Stimme abgeben, solange sie noch vor der Schließung der Versammlung im Raum erscheinen2. Das folgt aus dem Umstand, dass ausschließlicher Zweck der Wahlversammlung im Sinne von § 14a Abs. 3 BetrVG die persönliche Stimmabgabe der Wahlberechtigten ist. Die Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats tritt im vereinfachten Wahlverfahren insoweit an die Stelle des Tags der Stimmabgabe im Regelwahlverfahren3. Wie im Regelwahlverfahren erfolgt die Stimmabgabe nach § 14a Abs. 1 Satz 3 BetrVG in geheimer und unmittelbarer Wahl. Weder das Betriebsverfassungsgesetz noch die Wahlordnung sehen eine gemeinsame Aussprache über die Wahlbewerber im Rahmen der Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats vor. Auch das Wahlrecht steht danach einer längeren Unterbrechung der Versammlung nicht entgegen. Nach § 34 Abs. 1 Satz 4 in Verbindung mit § 12 Abs. 5 Satz 2 WO ist eine Unterbrechung der Stimmabgabe – unter Beachtung der dort genannten Maßnahme, zulässig.

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 27. November 2024 – 7 ABR 32/23

  1. vgl. DKW/Berg 19. Aufl. § 44 Rn. 16; Fitting BetrVG 32. Aufl. § 44 Rn. 11[]
  2. GK-BetrVG/Jacobs 12. Aufl. BetrVG § 14a Rn. 64[]
  3. GK-BetrVG/Jacobs 12. Aufl. § 14a BetrVG Rn. 64 mit dem zutreffenden Verweis auf § 31 Abs. 1 Satz 3 Nr. 11 WO[]

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