Nach § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO muss ein Berufungsurteil zwar keinen Tatbestand enthalten, grundsätzlich ist aber eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen in dem erstinstanzlichen Urteil mit einer Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen erforderlich, wozu zumindest auch die sinngemäße Wiedergabe der Berufungsanträge gehört1.
Obwohl das Berufungsgericht im hier entschiedenen Fall lediglich auf die tatbestandlichen Feststellungen des amtsgerichtlichen Urteils Bezug genommen hat, lässt sich dem angefochtenen Urteil nach Ansicht des Bundesgerichtshofs eine sinngemäße Wiedergabe der Berufungsanträge noch entnehmen. Denn das Berufungsgericht hat das klagabweisende Urteil des Amtsgerichts dahingehend abgeändert, dass der Klage vollumfänglich stattgegeben wird. Daraus ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit, dass die Klägerin ihr ursprüngliches Begehren im Berufungsverfahren weiterverfolgt hat2.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 15. Januar 2020 – XII ZR 46/19
- vgl. etwa BGH Urteile vom 14.01.2005 – V ZR 99/04 FamRZ 2005, 701; BGHZ 156, 216, 218 = FamRZ 2004, 265 und BGHZ 154, 99, 100 f. = FamRZ 2003, 747[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 11.08.2010 XII ZR 102/09 FamRZ 2010, 1637 Rn.20 ff.[↩]
Bildnachweis:
- Brille,Tastatur,Bildschirmarbeitsplatz: Pixabay











