Neuer Vortrag in der Berufungsinstanz vor dem Landesarbeitsgericht

Abweichend von den im Zivilprozess geltenden Regelungen des § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 3 ZPO ist im arbeitsgerichtlichen Verfahren nach § 67 ArbGG neuer Vortrag in der Berufungsinstanz grundsätzlich möglich.

Neuer Vortrag in der Berufungsinstanz vor dem Landesarbeitsgericht

§ 67 ArbGG geht § 531 ZPO als Spezialregelung vor.

Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel können insbesondere nach den Regelungen des § 67 Abs. 2 bis Abs. 4 ArbGG bereits dann zulässig sein, wenn durch sie die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögert wird. Auch die Einrede der Verjährung ist danach im arbeitsgerichtlichen Verfahren in der Berufungsinstanz unter erleichterten Voraussetzungen zuzulassen1.

Hat das Berufungsgericht Vorbringen zugelassen, ist dies im Revisionsverfahren unanfechtbar und das vom Landesarbeitsgericht zugelassene Vorbringen ist zu berücksichtigen, weil die Beschleunigungswirkung, der die Präklusionsvorschrift des § 67 ArbGG dient, nicht wieder herstellbar ist. Das betrifft auch die Einrede der Verjährung als solche2.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25. November 2021 – 8 AZR 226/20

  1. BAG 19.12.2018 – 10 AZR 233/18, Rn. 74, BAGE 165, 19[]
  2. vgl. BAG 13.11.2018 – 3 AZR 103/17, Rn. 26 mwN[]