Die teilweise zurückgenommene Berufung – und der Anspruch auf ein faires Verfahren

Der aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip folgende Anspruch auf ein faires Verfahren kann es gebieten, dass einem im Berufungsantrag weiterverfolgten Leistungsantrag eine etwaige (Teil-)Rechtskraft des arbeitsgerichtlichen Urteils ausnahmsweise nicht entgegen steht.

Die teilweise zurückgenommene Berufung – und der Anspruch auf ein faires Verfahren

Daher konnte es das Bundesarbeitsgericht im hier entschiedenen Fall dahinstehen lassen, ob eine solche (Teil-)Rechtskraft aufgrund der vom Kläger in der Berufungsverhandlung auf Anraten des Landesarbeitsgerichts erklärten teilweisen Berufungsrücknahme anzunehmen wäre.

Wird ein Rechtsmittel unbeschränkt eingelegt, erstreckt sich die dadurch eintretende Hemmung der Rechtskraft (§ 705 Satz 2 ZPO) grundsätzlich auch dann auf das gesamte Urteil, wenn die Rechtsmittelbegründung einen beschränkten Antrag enthält, der hinter der Beschwer des Rechtsmittelklägers durch das angegriffene Urteil zurückbleibt. Die Hemmung erfasst selbst in dem Fall, dass das angegriffene Urteil mehrere prozessuale Ansprüche zum Gegenstand hatte, insbesondere auch diejenigen Teile, die ausweislich der Rechtsmittelanträge nicht angefochten worden sind oder von der insoweit obsiegenden Partei mangels Beschwer von vornherein nicht angefochten werden konnten. Dies beruht auf der Erwägung, dass der ursprüngliche Umfang des Rechtsmittelangriffs sich im Laufe des Rechtsmittelverfahrens dadurch erweitern kann, dass entweder der Rechtsmittelkläger das anfangs auf einen Teil des Urteils beschränkte Rechtsmittel auf den bisher nicht angefochtenen Teil ausdehnt oder sein Gegner sich dem Rechtsmittel anschließt und hierdurch Teile des vorinstanzlichen Urteils in das Rechtsmittelverfahren einbezogen werden, die der Rechtsmittelkläger nicht angefochten hat und mangels Beschwer auch nicht anfechten konnte. Der nicht angefochtene Teil des Urteils wird daher außer im Fall eines entsprechenden Rechtsmittelverzichts erst dann rechtskräftig, wenn er weder durch Erweiterung der Rechtsmittelanträge noch durch ein Anschlussrechtsmittel in das Rechtsmittelverfahren einbezogen werden kann und damit insoweit jede Möglichkeit einer Änderung im Rechtsmittelzug ausgeschlossen ist1. Eine Erweiterung der Rechtsmittelanträge ist unproblematisch vor Ablauf der Begründungsfrist möglich; danach bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung, auch nach Zurückverweisung durch das Rechtsmittelgericht, sofern die erweiterten Anträge durch die fristgerecht vorgebrachten Anfechtungsgründe (§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 bis Nr. 4 ZPO) gedeckt sind2.

Es kann dahinstehen, ob diese Rechtsprechung auf die vorliegende Konstellation zu übertragen ist, in der der Kläger nach unbeschränkter Berufungseinlegung keinen beschränkten Berufungsantrag gestellt, sondern ausweislich seiner Berufungsbegründung das arbeitsgerichtliche Urteil zunächst in vollem Umfang angegriffen und nach Ablauf der Berufungseinlegungs- und -begründungsfristen die Berufung teilweise zurückgenommen hat3.

Im vorliegenden Fall besteht die Besonderheit, dass die teilweise Berufungsrücknahme auf Anraten des Landesarbeitsgerichts erfolgt ist. Infolgedessen war der Feststellungsantrag auch als Zwischenfeststellungsklage unzulässig geworden. Aus diesem Grund hat das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 07.02.20194 die Sache zur Gewährleistung eines fairen Verfahrens an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Dieses aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip folgende „allgemeine Prozessgrundrecht“ hat für ein rechtsstaatliches Gerichtsverfahren grundlegende Bedeutung5. Es beinhaltet die Verpflichtung der Gerichte, das Verfahren so zu gestalten, wie die Parteien es von ihnen erwarten dürfen. Insbesondere sind die Gerichte allgemein zur Rücksichtnahme gegenüber den Verfahrensbeteiligten in ihrer konkreten Situation verpflichtet und ist es ihnen untersagt, aus eigenen oder ihnen zuzurechnenden Fehlern oder Versäumnissen Verfahrensnachteile abzuleiten6. Wäre es dem Kläger aufgrund der vom Landesarbeitsgericht angeregten Berufungsrücknahme verwehrt, seinen ursprünglichen Leistungsantrag nunmehr als Hauptklage wieder in den Prozess einzuführen, würde sich der Fehler des Landesarbeitsgerichts perpetuieren. Dem Risiko der Prüfung eines auf andere Umkleidevorgänge bezogenen Leistungsantrags auf eine Sachdienlichkeit iSv. § 533 ZPO, sofern die Beklagte einer solchen Klageerweiterung nicht zugestimmt hätte, wovon der Kläger aufgrund des bisherigen Prozessverlaufs ausweislich seines Schriftsatzes vom 22.07.2019 ausging, musste er sich nicht aussetzen.

Durch die teilweise Berufungsrücknahme im Verhandlungstermin ist die Entscheidung des Arbeitsgerichts über die Leistungsklage daher nicht in Rechtskraft erwachsen. Dieser Teil des Streitgegenstands konnte durch Erweiterung des Berufungsantrags vielmehr wieder in das Verfahren eingeführt werden. Dies ist möglich, weil die Vorschriften der Zivilprozessordnung nicht die Rechtsverfolgung erschweren oder verhindern sollen und auch nicht Selbstzweck sind, sondern der Wahrung der materiellen Rechte der Prozessbeteiligten dienen7.

Aus den gleichen Gründen steht das sog. Verbot der reformatio in peius dem erneuten Einführen des Leistungsantrags, über den das Landesarbeitsgericht aufgrund der teilweisen Berufungsrücknahme nicht mehr entscheiden musste, nicht entgegen.

Schließlich führt auch der Umstand, dass das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 07.02.20198 die Revision des Klägers zurückgewiesen hatte, nicht zur Unzulässigkeit des im fortgesetzten Berufungsverfahren (wieder) gestellten Leistungsantrags. Die Zurückverweisung des Rechtsstreits allein auf die Revision der Beklagten führte nicht dazu, dass dem Landesarbeitsgericht nur der Feststellungsantrag, der Gegenstand ihrer Revision war, angefallen ist. Vielmehr wurde dadurch die Berufungsinstanz wieder eröffnet und das Verfahren in die Lage zurückversetzt, in der es sich zu der Zeit befand, als die Verhandlung vor dem Erlass des aufgehobenen Urteils geschlossen wurde. Die frühere Verhandlung bildet mit der neuen eine Einheit. Auch wenn die Zurückverweisung auf die Revision der Beklagten hin erfolgte, konnte der Kläger neue Anträge stellen und seine Berufung dadurch (wieder) erweitern9.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15. Juli 2021 – 6 AZR 207/20

  1. vgl. zum Ganzen: BAG 18.02.2016 – 8 AZR 426/14, Rn. 22 f. mwN; BGH 8.06.1994 – VIII ZR 178/93, zu 3 der Gründe mwN; 1.12.1993 – VIII ZR 41/93, zu II 4 b der Gründe mwN; MünchKomm-ZPO/Götz 6. Aufl. § 705 Rn. 11 f.; Stein/Jonas/Münzberg ZPO 22. Aufl. § 705 Rn. 8[]
  2. vgl. BAG 18.02.2016 – 8 AZR 426/14, Rn. 22; BGH 28.09.2000 – IX ZR 6/99, zu I der Gründe mwN, BGHZ 145, 256; 8.06.1994 – VIII ZR 178/93, zu 3 der Gründe mwN; MünchKomm-ZPO/Rimmelspacher § 520 Rn. 36 mwN[]
  3. für eineTeilrechtskraft: RG 13.06.1930 – IX B 5/1930 – JW 1930, 2954, 2955; 20.07.1936 – VI 4/36 – RGZ 152, 37, 44; OLG Hamm 6.06.1967 – 20 U 19/67 – NJW 1967, 2216; Stein/Jonas/Althammer ZPO 23. Aufl. § 516 Rn. 18; vgl. auch BGH 1.10.2020 – III ZR 60/19, Rn. 15; 8.03.1989 – VIII ZR 53/88, zu II 3 a der Gründe; gegen eine Teilrechtskraft und für die Möglichkeit, die Berufung wieder auf den zurückgenommenen Teil auszudehnen: MünchKomm-ZPO/Rimmelspacher 6. Aufl. § 516 Rn. 22, 26; PG/Lemke ZPO 13. Aufl. § 516 Rn. 17; Thomas/Putzo/Seiler 42. Aufl. § 516 Rn. 3; Musielak/Voit/Ball ZPO 18. Aufl. § 516 Rn. 27[]
  4. BAG 07.02.2019 – 6 AZR 84/18[]
  5. BVerfG 4.09.2020 – 1 BvR 2427/19, Rn. 27[]
  6. BVerfG 17.01.2006 – 1 BvR 2558/05, Rn. 8[]
  7. BAG 24.09.2015 – 6 AZR 497/14, Rn. 24; BGH 2.07.2004 – V ZR 290/03, zu II 1 a der Gründe[]
  8. BAG 7.02.2019 – 6 AZR 84/18[]
  9. vgl. BGH 13.12.1962 – III ZR 89/62 – NJW 1963, 444; Zöller/Heßler ZPO 33. Aufl. § 563 Rn. 2[]

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