Wird der Einspruch im Bußgeldverfahren durch einen Rechtsanwalt eingelegt, spricht in der Regel eine Vermutung dafür, dass er hierzu bevollmächtigt ist. Die Vollmacht zur Einlegung eines Einspruchs muss nicht schriftlich erteilt werden, ansonsten würde es den Rechtsschutz des Betroffenen unangemessen verkürzen, allein aus einer zu einem späteren Zeitpunkt unterschriebenen Vollmachtsurkunde
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