Der hinreichende Inhalt einer Berufungsbegründung

Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO hat die Berufungsbegründung die Bezeichnung der Umstände zu enthalten, aus denen sich nach Ansicht des Rechtsmittelführers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt.

Der hinreichende Inhalt einer Berufungsbegründung

Da die Berufungsbegründung erkennen lassen soll, aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Gründen der Berufungskläger das angefochtene Urteil für unrichtig hält, hat dieser – zugeschnitten auf den Streitfall und aus sich heraus verständlich – diejenigen Punkte darzulegen, die er als unzutreffend beurteilt ansieht, und dazu die Gründe anzugeben, aus denen sich die Fehlerhaftigkeit jener Punkte und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung herleiten. Zur Darlegung der Fehlerhaftigkeit ist somit lediglich die Mitteilung der Umstände erforderlich, die das Urteil aus der Sicht des Berufungsführers in Frage stellen. Besondere formale Anforderungen werden nicht gestellt; für die Zulässigkeit der Berufung ist es insbesondere ohne Bedeutung, ob die Ausführungen in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind1.

Für die Zulässigkeit der Berufungsrüge, dass nach Auffassung des Klägers schlüssiger Vortrag rechtsfehlerhaft als unsubstantiiert abgetan worden ist, hat hier insoweit in der Berufungsbegründung die Wiederholung des von ihm für ausreichend substantiiert erachteten Vortrags aus der Klageschrift genügt. Ob dieses Vorbringen geeignet ist, die Rüge inhaltlich zu rechtfertigen und die Argumentation des Landgerichts zu entkräften, ist eine Frage der Begründetheit der Berufung2.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 7. Oktober 2021 – III ZB 50/20

  1. ständige Rechtsprechung, vgl. nur Bundesgerichtshof, Beschlüsse vom 28.01.2014 – III ZB 32/13 12; vom 26.02.2015 – III ZB 30/14 11; vom 27.05.2021 – III ZB 41/20, FamRZ 2021, 1399 Rn. 7; und vom 05.08.2021 – III ZB 46/20 7; jew. mwN[]
  2. vgl. BGH, Beschluss vom 08.06.2021 – VI ZB 22/20, WM 2021, 1354 Rn. 10[]