Die als unzulässig verworfene Berufung – und die Nichtzulassungsbeschwerde

Verwirft das Landesarbeitsgericht die Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss als unzulässig und lässt es die Revisionsbeschwerde nach § 77 Satz 1 ArbGG nicht zu, setzt eine hiergegen gerichtete ordnungsgemäße Nichtzulassungsbeschwerde zwingend voraus, dass sie sich mit den Erwägungen des Berufungsgerichts zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels auseinandersetzt.

Die als unzulässig verworfene Berufung – und die Nichtzulassungsbeschwerde

So blieb die Nichtzulassungsbeschwerde in dem hier entschiedenen Fall ohne Erfolg. Es war für das Bundesarbeitsgericht bereits nicht erkennbar, dass die Beschwerde auf § 77 ArbGG gestützt werden sollte. Sie ging in keiner Weise darauf ein, dass das Landesarbeitsgericht nicht in der Sache entschieden, sondern die Berufung als unzulässig verworfen hat.

Unabhängig davon war die Beschwerde auch unzulässig, soweit sie als Nichtzulassungsbeschwerde iSd. § 77 Satz 3 ArbGG eingelegt sein und einen absoluten Revisionsgrund iSd. § 77 Satz 2 iVm. § 72 Abs. 2 Nr. 3 ArbGG geltend machen sollte:

Soweit die Beschwerde unter Ziff. 1 auf S. 2 der Begründung auf den absoluten Revisionsgrund nach § 547 Nr. 6 ZPO gestützt wird, ist sie bereits nicht statthaft. Die Norm ist weder in § 72 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 1 ArbGG noch in § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Alt. 1 ArbGG in Bezug genommen; diese Bestimmungen verweisen allein auf § 547 Nr. 1 bis Nr. 5 ZPO. Ein hier ohnehin nicht erkennbarer Verfahrensmangel iSv. § 547 Nr. 6 ZPO ist danach im arbeitsgerichtlichen Verfahren kein Grund für die Zulassung der Revision1.

Sofern die Beschwerde in der Sache eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend machen wollen sollte2, wäre sie unzulässig, weil ihre Begründung nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht.

Für die Gehörsrüge gelten die Anforderungen, die an eine ordnungsgemäße Verfahrensrüge iSv. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO gestellt werden. Daher sind die Voraussetzungen des Zulassungsgrundes so substantiiert vorzutragen, dass allein anhand der Beschwerdebegründung und des Berufungsurteils – hier des Verwerfungsbeschlusses – das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zulassung der Revision bzw. der Revisionsbeschwerde geprüft werden kann3.

Diese Voraussetzungen erfüllt die Beschwerdebegründung nicht. Die Beschwerde legt bereits nicht dar, welchen entscheidungserheblichen Vortrag das Landesarbeitsgericht hinsichtlich der für die Beschwerde nach § 77 ArbGG allein maßgeblichen Frage, ob die Berufungsbegründung den gesetzlichen Anforderungen entspricht, übergangen haben soll. Ihre Ausführungen beschränken sich auf eine bloße Wiedergabe vorinstanzlichen Vorbringens zur Frage der Ermessensausübung durch den Beklagten. Dabei führt sie in diesem Zusammenhang sogar selbst aus, das Landesarbeitsgericht habe sich auf S. 5 der Entscheidungsgründe mit der Frage der Ermessensausübung befasst. Im Ergebnis verkennt die Beschwerde, dass es im Beschwerdeverfahren nach § 77 ArbGG allein darauf ankommt, ob etwaiges; vom Landesarbeitsgericht übergangenes Vorbringen dazu hätte führen können, dass die Berufungsbegründung den gesetzlichen Anforderungen gleichwohl genügt und das Gericht deshalb möglicherweise anders entschieden hätte.

Die Beschwerde ist ebenfalls unzulässig, soweit sie sich auf S. 2 f. unter Ziff. 2 ihrer Begründung auf die grundsätzliche Bedeutung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage stützt.

Nach § 77 Satz 2 iVm. § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG kann eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt werden, dass eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat. Der Beschwerdeführer hat die von ihm darzulegende entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung konkret zu benennen und ihre Klärungsfähigkeit, Klärungsbedürftigkeit, Entscheidungserheblichkeit und allgemeine Bedeutung für die Rechtsordnung und ihre Auswirkungen auf die Interessen jedenfalls eines größeren Teils der Allgemeinheit aufzuzeigen. Unzulässig ist eine Fragestellung, deren Beantwortung von den Umständen des Einzelfalls abhängt. Dabei ist auszuführen, welche abstrakte Interpretation das Landesarbeitsgericht bei Behandlung der Rechtsfrage vorgenommen hat4.

Die Beschwerde erfüllt keine dieser Voraussetzungen. Sie hat bereits keine Frage, geschweige denn eine Rechtsfrage, die im Verfahren nach § 77 ArbGG die Zulässigkeit der Berufung betreffen müsste, im oben genannten Sinn formuliert. Entsprechend hat sie nicht ansatzweise zur Klärungsbedürftigkeit – für die der bloße Hinweis auf eine noch ausstehende höchstrichterliche Entscheidung nicht genügt5, zur Entscheidungserheblichkeit oder zur grundsätzlichen Bedeutung für die Rechtsordnung bzw. die Auswirkungen auf die Interessen eines Großteils der Allgemeinheit vorgetragen.

Im Ergebnis wendet sich die Beschwerde – unter Außerachtlassung der Tatsache, dass gegen den Verwerfungsbeschluss des Landesarbeitsgerichts allein die Revisionsbeschwerde iSv. § 77 ArbGG eröffnet ist – mit ihren Ausführungen gegen eine ihrer Auffassung nach materiell fehlerhafte Rechtsanwendung durch das Landesarbeitsgericht. Eine unzutreffende Rechtsanwendung – sollte sie vorliegen – stellt jedoch keinen der im Gesetz abschließend aufgeführten Zulassungsgründe dar. Ihre Überprüfung kann deshalb nicht im Rahmen eines Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, sondern nur in einem zugelassenen Revisionsbeschwerdeverfahren erfolgen6.

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 27.078.2024 – 6 AZM 14/24

  1. vgl. BAG 24.10.2019 – 8 AZN 589/19, Rn. 13[]
  2. vgl. hierzu zB BAG 20.12.2006 – 5 AZB 35/06, Rn. 5, BAGE 120, 358[]
  3. vgl. BAG 17.01.2012 – 5 AZN 1358/11, Rn. 10 mwN[]
  4. vgl. zB BAG 3.12.2019 – 3 AZM 19/19, Rn. 11 f. mwN[]
  5. vgl. zB BAG 28.02.2023 – 2 AZN 22/23, Rn. 3; 20.11.2018 – 6 AZN 569/18, Rn. 2[]
  6. vgl. zB BAG 31.03.2021 – 5 AZN 926/20, Rn. 2; 23.06.2020 – 3 AZN 442/20, Rn. 13[]