Klageänderung in der Revisionsinstanz

Nach § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist eine Klageänderung in der Revisionsinstanz grundsätzlich unzulässig.

Klageänderung in der Revisionsinstanz

Der Schluss der mündlichen Verhandlung in zweiter Instanz bildet nicht nur bezüglich des tatsächlichen Vorbringens, sondern auch hinsichtlich der Anträge der Parteien die Entscheidungsgrundlage für das Revisionsgericht.

Der Klageantrag darf in der Revisionsinstanz durch den Rechtsmittelführer jedoch umgestellt werden, wenn sich der geänderte Sachantrag auf einen in der Berufungsinstanz festgestellten oder von den Parteien übereinstimmend vorgetragenen Sachverhalt stützen kann, sich das rechtliche Prüfungsprogramm nicht wesentlich ändert und die Verfahrensrechte der anderen Partei durch eine Sachentscheidung nicht verkürzt werden1.

Diese Voraussetzungen sind etwa dann gegeben, wenn der Kläger keinen neuen Streitgegenstand in den Rechtsstreit einbringt, sondern lediglich seinen Klageantrag um mittlerweile fällige Zahlungen für weitere Monate erweitert und seinen auf künftige Leistung gerichteten Klageantrag entsprechend eingeschränkt. Weder zugrunde liegender Sachverhalt noch das Prüfprogramm ändern sich hierdurch.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25. November 2025 – 3 AZR 77/25

  1. st. Rspr., vgl. BAG 19.09.2024 – 8 AZR 368/22, Rn. 18; 19.11.2019 – 3 AZR 294/18, Rn.19[]