Kündigungen, die ohne Erstattung einer erforderlichen Massenentlassungsanzeige ausgesprochen werden, sind unwirksam. Gleiches gilt, wenn eine Massenentlassungsanzeige vor Abschluss des Konsultationsverfahrens mit dem Betriebsrat erstattet wird.
In den beiden aktuell vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Verfahren streiten Arbeitgeberin und Arbeitnehmer über die Wirksamkeit von Kündigungen im Rahmen von Massenentlassungen. Während in dem ersten Verfahren1 keine Anzeige erstattet worden ist, erfolgte im zweiten Verfahren2 die Anzeige vor Abschluss des Konsultationsverfahrens mit dem Betriebsrat. Im ersten Verfahren1 hat das Landesarbeitsgericht Hamburg die Unwirksamkeit der Kündigung festgestellt3, im zweiten Verfahren2 hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf die Kündigungsschutzklage abgewiesen4.
Auf die Anfrage des hier erkennenden Sechsten Senats im ersten Verfahren5 an den Zweiten Senat des Bundesarbeitsgerichts gemäß § 45 Abs. 3 Satz 1 ArbGG hat der Zweite Senat nach Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union6 mit Beschluss vom 19. März 2026 (BAG 19.03.2026 – 2 AS 22/23) geantwortet. Auf die weitere Vorlage des Sechsten Senats an den Unionsgerichtshofs7 – hat dieser ebenfalls mit Urteil vom 30. Oktober 20258 geantwortet.
Unter Berücksichtigung der Vorabentscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union hat nun der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts die Revision des Arbeitgebers im ersten Verfahren5 zurückgewiesen und der Revision der Arbeitnehmerin im zweiten Verfahren2 stattgegeben:
Die Kündigungen sind wegen der Fehler im Anzeigeverfahren unwirksam. Diese Rechtsfolge ergibt sich in unionsrechtskonformer Auslegung des § 18 Abs. 1 KSchG, durch den Art. 4 der Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen (MERL) in nationales Recht umgesetzt wird.
Bundesarbeitsgericht, Urteile vom 1. April 2ß026 – 6 AZR 157/22 und 6 AZR 152/22











