Anhörungsrüge – und die nachträgliche Zulassung der Berufung

Die nachträgliche Zulassung der Berufung aufgrund einer Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO ist ausnahmsweise zulässig, wenn das Verfahren aufgrund eines Gehörsverstoßes gemäß § 321a Abs. 5 ZPO fortgesetzt wird und sich erst aus dem anschließend gewährten rechtlichen Gehör ein Grund für die Zulassung ergibt, oder wenn das Erstgericht bei seiner ursprünglichen Entscheidung über die Nichtzulassung der Berufung bezogen auf die Zulassungsentscheidung das rechtliche Gehör des späteren Berufungsklägers verletzt hat1.

Anhörungsrüge – und die nachträgliche Zulassung der Berufung

In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall nimmt der klagende Kläger den beklagten Haftpflichtversicherer auf Zahlung von restlichem Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall in Anspruch. Mit Urteil vom 12.04.2021 hat das Amtsgericht Siegburg im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung ein Urteil erlassen und die Klage abgewiesen. Die Berufung hat es nicht zugelassen und dazu ausgeführt, dass die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung habe und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Landgericht Bonns nicht erforderlich machten. Auf die Anhörungsrüge des Klägers hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 01.06.2021 der Gehörsrüge abgeholfen und angeordnet, dass das Verfahren fortgesetzt werde. Aufgrund der abweichenden Entscheidungen innerhalb des Amtsgerichts zu den in Rede stehenden Rechtsfragen solle im Sinne der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Berufung zugelassen werden. Das Amtsgericht teilte mit, dass beabsichtigt sei, das Verfahren erneut durch Urteil zu entscheiden, dieses solle inhaltlich nur insoweit von dem ersten Urteil abweichen, als die Berufung zugelassen werde. Die Parteien erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Urteil vom 30.07.2021 hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen und die Berufung zugelassen2. Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt und diese auch fristgerecht begründet.

Mit dem hier angefochtenen Beschluss hat das Landgericht Bonn die Berufung nach vorausgehendem Hinweis an den Kläger als unzulässig verworfen, da die auf die Anhörungsrüge hin ausgesprochene Zulassung der Berufung die Kammer nicht binde, weil sie unter Verstoß gegen die Bindung des Amtsgerichts aus § 318 ZPO erfolgt und unwirksam sei3.

Dagegen wendet sich der Kläger mit der Rechtsbeschwerde, die der Bundesgerichtshof jetzt als unzulässig verworfen hat:

Gemäß § 511 Abs. 2 ZPO ist die Berufung nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 € übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hatte. Das Landgericht ist hier zu Recht zu dem Ergebnis gekommen, dass es bei dem Wert des Beschwerdegegenstandes von 76, 21 € an einer wirksamen Zulassung der Berufung durch das Amtsgericht fehlt.

Gemäß § 511 Abs. 4 Satz 2 ZPO ist das Landgericht Bonn grundsätzlich an die Zulassung der Berufung auch dann gebunden, wenn die seitens des Erstgerichts für maßgeblich erachteten Zulassungsgründe aus seiner Sicht nicht vorliegen. Durfte die Zulassung dagegen verfahrensrechtlich überhaupt nicht ausgesprochen werden, ist sie unwirksam. Das gilt auch für eine prozessual nicht vorgesehene nachträgliche Zulassungsentscheidung, die die Bindung des Gerichts an seine eigene Endentscheidung gemäß § 318 ZPO außer Kraft setzen würde4. Eine nachträgliche Zulassung der Berufung kann jedoch ausnahmsweise auf eine zulässige und begründete Anhörungsrüge nach § 321a ZPO erfolgen, wenn bei der vorangegangenen Entscheidung, die Berufung nicht zuzulassen, ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör vorgelegen hat. Die Anhörungsrüge stellt einen gesetzlich geregelten Rechtsbehelf eigener Art dar, durch den das Gericht von der Bindungswirkung des § 318 ZPO sowie von der formellen und materiellen Rechtskraft freigestellt wird5. Das Rechtsmittelgericht ist jedoch nicht an die Begründung des unteren Gerichts gebunden, sondern hat dessen Entscheidung, aufgrund einer Anhörungsrüge das Verfahren fortzuführen, darauf zu überprüfen, ob die Anhörungsrüge statthaft, zulässig und begründet war6.

Bei dieser Prüfung ist das Landgericht Bonn zu Recht zu dem Ergebnis gekommen, dass das Amtsgericht seine bewusste Entscheidung, die Berufung nicht zuzulassen, verfahrensfehlerhaft aufgrund einer Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO geändert hat.

Die Anhörungsrüge des Klägers war zwar gemäß § 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft, weil die Berufungssumme des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht erreicht wurde und das Amtsgericht die Berufung zunächst nicht zugelassen hatte. Auch hat der Kläger die Anhörungsrüge fristgerecht erhoben und eine Verletzung seines Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs ausgeführt. 

Zu Recht hat das Landgericht Bonn aber die Anhörungsrüge des Klägers nicht für begründet erachtet. Die Anhörungsrüge räumt dem Gericht keine umfassende Abhilfemöglichkeit ein, sondern dient allein der Behebung von Verstößen gegen die grundgesetzliche Garantie des rechtlichen Gehörs. Die unterbliebene Zulassung der Berufung kann für sich genommen den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzen, es sei denn, auf die Zulassungsentscheidung bezogener Vortrag der Beteiligten wurde verfahrensfehlerhaft übergangen. Art. 103 Abs. 1 GG soll sichern, dass die Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, die auf mangelnder Kenntnisnahme oder Erwägung des Vortrags beruhen. Sein Schutzbereich ist auf das von dem Gericht einzuhaltende Verfahren, nicht aber auf die Kontrolle der Entscheidung in der Sache gerichtet7. Eine nachträgliche Zulassung der Berufung aufgrund einer Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO ist deshalb nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn das Verfahren aufgrund eines Gehörsverstoßes gemäß § 321a Abs. 5 ZPO fortgesetzt wird und sich erst aus dem anschließend gewährten rechtlichen Gehör ein Grund für die Zulassung ergibt oder wenn das Erstgericht bei seiner ursprünglichen Entscheidung über die Nichtzulassung der Berufung bezogen auf die Zulassungsentscheidung das rechtliche Gehör des späteren Berufungsklägers verletzt hat8. An letzterem fehlt es hier.

So handelt es sich bei dem Urteil des Amtsgerichtes ohne Zulassung der Berufung vom 12.04.2021 nicht um eine gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßende Überraschungsentscheidung. Eine solche liegt vor, wenn sich eine Entscheidung ohne vorherigen richterlichen Hinweis auf einen Gesichtspunkt stützt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nicht zu rechnen braucht9

Das Amtsgericht hat aber nicht gegen seine Hinweispflichten verstoßen. Es hat die Parteien vielmehr darauf hingewiesen, dass es im Verfahren nach § 495a ZPO entscheiden werde, dass für eine mündliche Verhandlung ein Antrag erforderlich sei und eine Entscheidung ergehen könne, gegen die es kein Rechtsmittel gebe. Für einen gewissenhaften und kundigen Prozessbeteiligten war daraus ersichtlich, dass die Nichtzulassung der Berufung sehr wahrscheinlich ist, ohne dass das Amtsgericht ausdrücklich darauf hinweisen musste, dass es im konkreten Fall die Berufung nicht zulassen werde. Bereits die Entscheidung für ein Verfahren nach § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung musste ein deutliches Signal für den gewissenhaften Prozessbeteiligten sein, dass das Amtsgericht im Streitfall weder von einer grundsätzlichen Bedeutung noch der Notwendigkeit der Rechtsmittelzulassung zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Fortbildung des Rechts ausgehen würde. Dies musste auch für den Kläger auf der Hand liegen, da auch die von ihm vorgelegten amtsgerichtlichen Entscheidungen zu Corona-Schutzmaßnahmen bzw. Desinfektionskosten überwiegend im Verfahren nach § 495a ZPO ohne Zulassung der Berufung ergangen waren. Der Beschluss vom 18.01.2021 enthielt weiter den Hinweis, dass ein Urteil ergehen könnte, gegen das ein Rechtsmittel von Gesetzes wegen nicht möglich ist.

Das Landgericht Bonn hat auch zu Recht angenommen, dass das Amtsgericht bei seinem ersten Urteil keinen auf die Zulassungsentscheidung bezogenen Vortrag der Parteien verfahrensfehlerhaft übergangen hat. Der Kläger hat bis zu diesem Urteil die aus seiner Sicht notwendige Zulassung der Berufung an keiner Stelle thematisiert. Er hat allerdings bereits in der Klageschrift seinen Rechtsstandpunkt zur Erforderlichkeit von Corona-Schutzmaßnahmen und deren Ersatzfähigkeit dargelegt und insbesondere auch eine insoweit zusprechende Entscheidung des Amtsgerichts München referiert. Er hat weitere zusprechende amtsgerichtliche Entscheidungen benannt und die Rechtsgrundsätze des Bundesgerichtshofs zum Werkstattrisiko referiert. Er hat in seiner Replik erneut zu den Positionen „Schutzmaßnahmen Corona“ und „Schutzmaterial Corona“ zusprechende amtsgerichtliche Entscheidungen benannt. Mit seiner Entscheidung hat das Amtsgericht diesen Vortrag des Klägers aber nicht übergangen, sondern lediglich nicht alle gebotenen rechtlichen Schlüsse gezogen. Das Amtsgericht hat sich nämlich mit den vom Kläger aufgeworfenen Fragen zu der Erforderlichkeit der Corona-Schutzmaßnahmen und der Erstattungspflichtigkeit der diesbezüglichen Kosten ausdrücklich befasst, seine Klageabweisung mit von der Rechtsauffassung des Klägers abweichenden Rechtsstandpunkten begründet und seinerseits für diese eine amtsgerichtliche und eine landgerichtliche Entscheidung angeführt. Ob diese Rechtsauffassung zutreffend war, ist für die Frage nach einer Gehörsverletzung dabei ohne Belang. Dass das Amtsgericht die – gebotene – Zulassung der Berufung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erst auf die Anhörungsrüge des Klägers erwogen hat, stellt hier als solches keinen Gehörsverstoß, sondern einen einfachen Verfahrensfehler dar10

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 30. Juli 2024 – VI ZB 115/21

  1. Fortführung BGH, Urteil vom 07.02.2023 – VI ZR 137/22, NJW 2023, 1718[]
  2. AG Siegburg, Urteil vom 30.07.2021 – 127 C 44/20[]
  3. LG Bonn, Beschluss vom 30.11.2021 – 8 S 124/21[]
  4. vgl. BGH, Urteil vom 07.02.2023 – VI ZR 137/22, NJW 2023, 1718 Rn. 18 mwN zur Revision und zur Rechtsbeschwerde[]
  5. vgl. BGH, Beschlüsse vom 14.10.2020 – IV ZB 4/20, NJW-RR 2020, 1389 Rn. 12; vom 30.04.2020 – I ZB 61/19, BGHZ 225, 252 Rn. 11; vom 18.10.2018 – IX ZB 31/18, BGHZ 220, 90 Rn. 15[]
  6. vgl. BGH, Urteile vom 12.10.2018 – V ZR 291/17, NJW-RR 2019, 460 Rn. 10; vom 16.09.2016 – V ZR 3/16, NZM 2017, 147 Rn. 7; vom 14.04.2016 – IX ZR 197/15, NJW 2016, 3035 Rn. 8 ff.; Beschlüsse vom 14.10.2020 – IV ZB 4/20, NJW-RR 2020, 1389 Rn. 12; vom 18.10.2018 – IX ZB 31/18, BGHZ 220, 90 Rn. 9[]
  7. vgl. BVerfG, NJW-RR 2008, 75 14; vgl. auch BGH, Urteil vom 07.02.2023 – VI ZR 137/22, NJW 2023, 1718 Rn. 23[]
  8. vgl. BGH, Urteil vom 07.02.2023 – VI ZR 137/22, NJW 2023, 1718 Rn. 23 mwN zur Revision und zur Rechtsbeschwerde[]
  9. vgl. nur BGH, Beschluss vom 24.09.2019 – VI ZR 418/18, NJW-RR 2020, 188 Rn. 8[]
  10. vgl. BGH, Beschluss vom 13.05.2020 – VII ZB 41/19, NJW-RR 2020, 1190 Rn. 17[]

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