Einheitlicher Streitgegenstand oder zwei Streitgegenstände? – oder: die nicht beantragte Urteilsergänzung

Nach § 321 Abs. 1 ZPO ist das Urteil auf Antrag zu ergänzen, wenn das Gericht versehentlich einen nach dem Tatbestand erhobenen Anspruch übergangen hat. Wird der Antrag auf Urteilsergänzung nicht innerhalb der in § 321 Abs. 2 ZPO genannten Zweiwochenfrist gestellt, entfällt die Rechtshängigkeit des übergangenen prozessualen Anspruchs1.

Einheitlicher Streitgegenstand oder zwei Streitgegenstände? – oder: die nicht beantragte Urteilsergänzung

§ 321 ZPO erfasst nur den Fall, dass ein geltend gemachter Haupt- oder Nebenanspruch vom Gericht übergangen worden ist. Die Regelung bezieht sich auf den Anspruch im prozessualen, dh. im streitgegenständlichen Sinne.

Darum geht es nicht, wenn mit der Klage ein einheitlicher materiell-rechtlicher Anspruchverfolgt wird, denn damit liegt nur ein Anspruch im prozessualen Sinne vor. Der Umstand, dass sich das erstinstanzliche Gericht mit einzelnen Begründungselementen der Klage nicht befasst hat, wird von § 321 ZPO nicht erfasst.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25. Juli 2024 – 8 AZR 21/23

  1. vgl. BAG 10.11.2021 – 10 AZR 696/19, Rn. 26 mwN, BAGE 176, 160; 20.08.2019 – 3 AZR 561/17, Rn. 40 mwN[]