Die Zulässigkeit eines Rechtsmittels – und die erforderliche Beschwer

Die Zulässigkeit eines Rechtsmittels setzt voraus, dass der Rechtsmittelführer durch die angefochtene Entscheidung beschwert ist und mit seinem Rechtsmittel gerade die Beseitigung dieser Beschwer begehrt1. Ob eine Beschwer vorliegt, bestimmt sich nach dem rechtskraftfähigen Inhalt der Entscheidung2.

Die Zulässigkeit eines Rechtsmittels – und die erforderliche Beschwer

Zur Bestimmung der materiellen Rechtskraft einer Entscheidung (§ 322 Abs. 1 ZPO) ist nicht nur auf den Urteilstenor abzustellen; dieser kann vielmehr unter Heranziehung der Entscheidungsgründe ausgelegt werden3.

Nach dem für den Zivil- und Arbeitsgerichtsprozess geltenden zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff wird der Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens durch den konkret gestellten Antrag (Klageantrag) und den ihm zugrundeliegenden Lebenssachverhalt (Klagegrund) bestimmt. Der Streitgegenstand iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO erfasst alle Tatsachen, die bei einer natürlichen; vom Standpunkt der Parteien ausgehenden, den Sachverhalt seinem Wesen nach erfassenden Betrachtungsweise zu dem zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören, den der Kläger zur Stützung seines Rechtsschutzbegehrens dem Gericht unterbreitet hat4. Eine Mehrheit von Streitgegenständen liegt vor, wenn die materiell-rechtliche Regelung die zusammentreffenden Ansprüche durch eine Verselbstständigung der einzelnen Lebensvorgänge erkennbar unterschiedlich ausgestaltet5.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20. März 2024 – 4 AZR 142/23

  1. BAG 21.03.2012 – 5 AZR 320/11, Rn. 11 mwN[]
  2. vgl. BAG 24.10.2019 – 2 AZR 101/18, Rn. 22; BGH 2.05.2019 – IX ZR 347/18, Rn. 5[]
  3. BAG 18.10.1985 – 7 AZR 306/83, zu II 1 der Gründe[]
  4. BAG 25.10.2023 – 7 ABR 25/22, Rn. 25; 19.11.2019 – 3 AZR 281/18, Rn. 46, BAGE 168, 345[]
  5. BAG 20.11.2018 – 10 AZR 121/18, Rn. 13, 15 mwN, BAGE 164, 201[]