Rechtsmittel gegen ein Zwischenurteil

Gegen ein Zwischenurteil (§ 303 ZPO) ist ein Rechtsmittel grundsätzlich nicht eröffnet, eine Anfechtung ist nur zusammen mit dem Endurteil möglich1.

Rechtsmittel gegen ein Zwischenurteil

Diese Rechtsmittelbeschränkung findet allerdings keine Anwendung, wenn über die Zulässigkeit der Klage abgesondert verhandelt wird (§ 280 Abs. 1 ZPO). Ergeht daraufhin ein Zwischenurteil, ist es in Betreff der Rechtsmittel gemäß § 280 Abs. 2 ZPO als Endurteil anzusehen. 

So liegt es auch in dem hier gegebenen Fall, in dem das Berufungsgericht einen von dem Kläger erklärten Parteiwechsel auf der Beklagtenseite für zulässig erklärt. Da dies die Zulässigkeit der Klage betrifft, kann bei Zulassung der Revision auch der neue Beklagte ein solches Urteil anfechten2.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 19. April 2024 – V ZR 167/23

  1. vgl. nur Thomas/Putzo/Seiler, ZPO, 44. Aufl., § 303 Rn. 7 mwN[]
  2. vgl. nur BGH, Urteil vom 10.11.1980 – II ZR 96/80, NJW 1981, 989 unter I. 1.[]

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