Nach dem seit dem 1.12.2020 geltenden Wohnungseigentumsrecht richtet sich der Anspruch des einzelnen Wohnungseigentümers auf Erstellung der Jahresabrechnung nicht mehr gegen den Verwalter, sondern gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.
Möchte der klagende Wohnungseigentümer in der Berufungsinstanz einen Parteiwechsel auf Beklagtenseite
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