Seit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Grundstückseigentümerin ist der Insolvenzverwalter an ihrer Stelle Verfahrensbeteiligter kraft Amtes . Das Verfahren ist nicht nach § 240 ZPO unterbrochen. Erfolgt die Beschlagnahme – wie hier – vor der Insolvenzeröffnung, wird das laufende Verfahren – wie § 80 Abs. 2 Satz 2 InsO, aber
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