Erlischt eine beklagte Gesellschaft während des Rechtsstreits durch Verschmelzung, tritt ihre Rechtsnachfolgerin kraft Gesetzes in den Prozess ein. Die weitere Bezeichnung der erloschenen Gesellschaft in Schriftsätzen und Urteilen ist unschädlich, wenn die Rechtsnachfolgerin eindeutig identifizierbar ist; das Rubrum kann auch
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