Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nach § 130a VwGO

Die Erwägung, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung führe zu einer weiteren Verzögerung des seit fast drei Jahren in der Berufungsinstanz anhängigen Verfahrens, rechtfertigt den Erlass eines Beschlusses nach § 130a Satz 1 VwGO nicht.

Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nach § 130a VwGO

In dem hier entschiedenen Fall hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 21.12.20221 die Berufung des Klägers zurückgewiesen, weil das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht abgewiesen habe. Seine Entscheidung, über die Berufung durch Beschluss zu entscheiden, hat es unter anderem damit begründet, dass mit der Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils keine Prognoseentscheidung über den Ausgang des Berufungsverfahrens einhergehe. Aufgrund der Aufforderung zur Vorlage der Untersuchungsanordnung sei zudem erkennbar gewesen, dass deren bisheriges Fehlen in den Verwaltungsvorgängen für die Zulassung der Berufung von Bedeutung gewesen sei. Ferner sei zu berücksichtigen, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu einer weiteren Verzögerung des seit Anfang 2020 in der Berufungsinstanz anhängigen Verfahrens geführt hätte.

Auf die Beschwerde des Klägers war der Rechtsstreit nach § 133 Abs. 6 VwGO unter Aufhebung der Berufungsentscheidung zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen. Die Berufungsentscheidung beruht auf einem Verfahrensmangel i. S. d. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, weil das Berufungsgericht ermessensfehlerhaft von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen und über die Berufung durch Beschluss nach § 130a Satz 1 VwGO entschieden hat, ohne dass die Voraussetzungen hierfür vorlagen. Dies begründet nicht nur eine Verletzung des Anspruchs des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO), sondern zugleich seines Rechts auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG).

Nach § 130a Satz 1 VwGO kann das Berufungsgericht über die Berufung durch Beschluss entscheiden, wenn es sie einstimmig für begründet oder einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Ist das Erfordernis der Einstimmigkeit erfüllt, liegt die Entscheidung über das Absehen von einer mündlichen Verhandlung im Ermessen des Berufungsgerichts. Ob das Berufungsgericht durch Beschluss nach § 130a VwGO entscheidet, steht in seinem pflichtgemäßen Ermessen. Revisionsgerichtlich ist dieses Ermessen nur daraufhin überprüfbar, ob sachfremde Erwägungen oder grobe Fehleinschätzungen vorgelegen haben2.

Bei der Ermessensentscheidung nach § 130a Satz 1 VwGO dürfen indes die Funktionen der mündlichen Verhandlung und ihre daraus erwachsende Bedeutung für den Rechtsschutz (Art. 6 Abs. 1 EMRK) nicht aus dem Blick geraten3. Jedenfalls dann, wenn – wie hier – ein Beteiligter der beabsichtigten Entscheidung nach § 130a Satz 1 VwGO widerspricht, muss sich die Ausübung des Ermessens daran orientieren, dass die mündliche Verhandlung nach § 101 Abs. 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO auch im Berufungsverfahren die Regel, eine Entscheidung im vereinfachten Verfahren nach § 130a VwGO die Ausnahme bildet4. Diesem Regel-Ausnahme-Verhältnis liegt die Vorstellung zugrunde, dass die gerichtliche Entscheidung grundsätzlich das Ergebnis eines diskursiven Prozesses zwischen Gericht und Beteiligten im Rahmen der mündlichen Verhandlung sein soll5.

Der Anwendungsbereich des § 130a Satz 1 VwGO ist zudem nach dem Zweck der Norm grundsätzlich auf einfach gelagerte Streitsachen beschränkt. Dem liegt die Vorstellung zugrunde, dass die umfassende Erörterung der tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte der Streitsache mit den Beteiligten in einer Berufungsverhandlung regelmäßig geeignet ist, die Richtigkeit und die Akzeptanz der gerichtlichen Entscheidung zu fördern6.

Ausgehend hiervon liegt der geltend gemachte Verfahrensmangel vor. Das Berufungsgericht hat sich bei der Ausübung seines Ermessens von sachfremden Erwägungen leiten lassen. Es hat die Durchführung der mündlichen Verhandlung mit Hinweis auf die Verfahrensdauer einer beschleunigten Erledigung des Rechtsstreits untergeordnet, obwohl diese nicht auf Umstände zurückzuführen ist, die dem Einfluss des Berufungsgerichts entzogen waren. Überdies hat es das berechtigte Interesse des Klägers an der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht hinreichend in seine Ermessenserwägungen eingestellt. Damit hat es die Funktion der mündlichen Verhandlung und deren Bedeutung für den Rechtsschutz verkannt.

Ergeht eine Entscheidung wie hier unter Verstoß gegen § 101 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO, begründet sie zugleich eine Verletzung des Anspruchs der Beteiligten auf Gewährung rechtlichen Gehörs und stellt damit einen absoluten Revisionsgrund i. S. d. § 138 Nr. 3 VwGO dar7.

Zudem verletzt die ermessensfehlerhafte Entscheidung des Berufungsgerichts, nach § 130a Satz 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung im schriftlichen Verfahren durch Beschluss zu entscheiden, das Recht der Beteiligten auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG und begründet damit einen absoluten Revisionsgrund i. S. d. § 138 Nr. 1 VwGO. Hiernach ist ein Urteil stets auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn das Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war. Ein die Voraussetzungen des § 138 Nr. 1 VwGO erfüllender Verstoß gegen die Garantie des gesetzlichen Richters aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG kann vorliegen, wenn eine durch eine fehlerhafte Entscheidung nach der Verfahrensvorschrift des § 130a Satz 1 VwGO bedingte Verletzung des Anspruchs auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu einer nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts führt. Das gilt jedenfalls dann, wenn sich der Verstoß gegen die Verfahrensvorschrift – wie hier – als objektiv willkürliche, das heißt nicht mehr durch sachliche Erwägungen getragene Entscheidung darstellt8.

So liegt der Fall hier. Die Entscheidung hat zu einer nicht vorschriftsmäßigen Besetzung geführt, weil nach Landesrecht für das schriftliche Verfahren nach § 130a VwGO eine andere Besetzung des Gerichts als im Urteilsverfahren vorgesehen ist. Denn nach § 9 Abs. 3 VwGO, § 51 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 47 Abs. 2 Satz 1 LDG NRW wirken die ehrenamtlichen Richter bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung abweichend von § 51 Abs. 2 Satz 1 LDG NRW nicht mit, sodass der Disziplinarsenat des Oberverwaltungsgerichts in solchen Fällen nur in der Besetzung von drei Berufsrichtern entscheidet. Die Rüge der Verletzung der Verfahrensnorm des § 130a Satz 1 VwGO umfasst – ebenso wie bei der Verletzung des rechtlichen Gehörs – bei der gebotenen rechtsschutzfreundlichen Auslegung auch die Rüge der damit in unmittelbarem Zusammenhang stehenden fehlerhaften Besetzung des Gerichts9.

Liegen wie hier mit der Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 138 Nr. 3 VwGO) und dem Verstoß gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter (§ 138 Nr. 1 VwGO) absolute Revisionsgründe vor, wird unwiderleglich vermutet, dass die angegriffene Entscheidung auf diesem Mangel beruht (§ 137 Abs. 1 VwGO). Jedenfalls das Vorliegen des absoluten Revisionsgrundes einer nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts (§ 138 Nr. 1 VwGO) zwingt – die Durchführung eines Revisionsverfahrens unterstellt – zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung an die Vorinstanz nach § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO10. Folglich kommt es nicht auf die Frage an, ob der Kläger den ebenfalls geltend gemachten Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend dargelegt hat und dieser vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht macht daher unter Ausübung des ihm zustehenden Ermessens von der Möglichkeit Gebrauch, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 133 Abs. 6 VwGO).

Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 7. Dezember 2023 – 2 B 14.23

  1. OVG NRW, 21.12.2022 -31 A 496/20.BDG[]
  2. vgl. BVerwG, Urteil vom 09.12.2010 – 10 C 13.09, BVerwGE 138, 289 Rn. 22; Beschlüsse vom 03.09.2015 – 2 B 29.14, Buchholz 449.4 § 53 SVG Nr. 3 Rn. 21; und vom 29.06.2020 – 2 B 37.19 18[]
  3. vgl. BVerwG, Urteil vom 02.02.2023 – 5 C 8.21, NVwZ 2023, 1417 Rn. 28; Beschlüsse vom 03.12.2012 – 2 B 32.12 6; vom 20.05.2015 ?- 2 B 4.15 -? Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 86 Rn. 6; und vom 29.06.2020 ?- 2 B 37.19 18[]
  4. vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 29.06.2020 – 2 B 37.19 18; und vom 27.11.2020 – 8 B 18.20 4[]
  5. vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 03.12.2012 – 2 B 32.12 5; vom 20.05.2015 – 2 B 4.15, Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 86 Rn. 5; und vom 21.12.2020 – 2 B 63.20, Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 104 Rn. 14[]
  6. vgl. BVerwG, Urteil vom 30.06.2004 – 6 C 28.03, BVerwGE 121, 211 <213 ff.> Beschlüsse vom 20.10.2011 – 2 B 63.11 6; vom 03.12.2012 – 2 B 32.12 5; vom 20.05.2015 – 2 B 4.15, Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 86 Rn. 5; und vom 29.06.2020 – 2 B 37.19 18[]
  7. vgl. BVerwG, Urteil vom 09.12.2010 – 10 C 13.09, BVerwGE 138, 289 Rn. 26 m. w. N.[]
  8. vgl. BVerwG, Urteil vom 02.02.2023 – 5 C 8.21 -? NVwZ 2023, 1417 Rn. 32; Neumann/Korbmacher, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl.2018, § 138 Rn. 38[]
  9. ähnlich BVerwG, Urteil vom 02.02.2023 – 5 C 8.21, NVwZ 2023, 1417 Rn. 32[]
  10. vgl. BVerwG, Urteile vom 23.08.1996 – 8 C 19.95, BVerwGE 102, 7 <11> und vom 02.02.2023 ?- 5 C 8.21, NVwZ 2023, 1417 Rn. 35; s. auch Eichberger/Buchheister, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand März 2023, § 138 Rn. 24[]

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